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VB.2011.00262 • VG ZH VB.2011.00262 KI-generiert

Validity of Third-Party Undertaking to Cover Relative's Expenses

Geschäftsnummer VB.2011.00262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the legal validity of an undertaking by a third-party national's relative to cover living expenses, particularly hospital costs, should the relative become unable to pay during their stay in the country, confirming the court's jurisdiction and that the obligation was properly established despite the use of a cantonal form prior to the federal government issuing standardized forms. The court reasoned that the commitment was best construed as a contract in favor of a third party linked to a suspensive condition, rather than an analogous guarantee or acknowledgment of debt, dismissing arguments of essential mistake regarding the motive for the obligation (a planned marriage) and confirming that the obligation was tied to the duration of stay and not automatically voided by visa revocation, ultimately upholding the requirement to cover the proven need for care costs and rejecting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Spitaltaxen | Spitaltaxen: fragliche Zulässigkeit einer Verpflichtungserklärung, für den Lebensunterhalt, insbesondere für Kosten eines Spitalaufenthalts, einer Drittstaatenangehörigen während ihres Aufenthalts in der Schweiz aufzukommen, falls diese dazu nicht in der Lage sein sollte. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Rechtsgrundlagen betreffend die besagte Verpflichtungserklärung (E. 2). Der Pflegebedarf ist ausgewiesen, weshalb die daraus resultierten Kosten nicht zu beanstanden sind (E. 4.2). Das Bundesamt für Migration stellt die erforderlichen Formulare erst seit 5. April 2010 zur Verfügung, weshalb sich das vom Beschwerdeführer unterschriebene kantonale Formular als formell gültig erweist (E. 5.1). Es ist nicht davon auszugehen, die Verpflichtungserklärung sei analog zu einer Ausfallbürgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3 OR ausgestaltet worden (E. 5.4). Es handelt sich auch nicht um eine Schuldanerkennung bzw. ein Schuldbekenntnis im Sinn von Art. 17 OR (E. 5.5). Der vorliegende verwaltungsrechtliche Vertrag entspricht am ehesten einem echten Vertrag zugunsten Dritter (analog zu Art. 112 Abs. 2 OR), verknüpft mit einer Suspensivbedingung (E. 5.6). Unbeachtlich bleibt, aus welchem Grund ein Arzt aufgesucht werden musste bzw. eine Hospitalisation nötig war, sodass Kosten anfielen (E. 6.1). Der Beschwerdeführer durfte nicht mit Sicherheit auf die Realisierung der Hochzeit bauen, weshalb er sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung nicht in einem wesentlichen Motivirrtum befand. Selbst wenn er entgegen der Umstände mit der sicheren Hochzeit gerechnet hätte, so wäre dies jedenfalls für das Migrationsamt als Vertragspartner nicht erkennbar gewesen (E. 6.2). Die in der Verpflichtungserklärung verwendete Formulierung, welche nicht an die Dauer des Visums, sondern an die Dauer der Anwesenheit knüpft, legt nahe, dass die Verpflichtung bei einem Widerruf des Visums - wenn überhaupt - frühestens mit dem Widerruf, d.h. ex nunc wegfällt (E. 6.3).Art. 44 Abs. 2 OR kann von vornherein nicht (analoge) Anwendung auf den vorliegenden Fall finden, da keine Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung im Sinn von Art. 41 ff. OR, sondern eine Erfüllungsleistung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag infrage steht (E. 6.4). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit (E. 8.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Gültigkeit des Vertrages Zahlungspflicht Betreuungsvertrag Lebenshaltungskosten Verwendungsbedingungen Visum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 495 Abs. III OR

The court explicitly stated that the commitment agreement was not to be construed analogously to a guarantee of non-payment as per this article.

Art. 17 OR

The court determined that the agreement did not constitute an acknowledgment of debt or a commitment to debt as defined by this article.

Art. 112 Abs. II OR

The administrative law contract was deemed most closely analogous to a contract in favor of a third party under this article.

Art. 44 Abs. II OR

The court found that this article concerning compensation for damages resulting from tortious acts could not apply to the case concerning performance under a public law contract.

Art. 8 Abs. I VEV

This article is listed in the 'Rechtsnormen' section, but since the dispositive orders are not explicitly provided, only cost/procedural rules cited in the final ruling can be confirmed based on the prompt rules. Assuming procedural provisions related to inadmissibility or the decision grounds were cited elsewhere if the case was not dismissed on merit, we must rely solely on the dispositive content, which is not fully displayed here beyond the summary.

Art. 64 LTF

The request for the granting of free legal aid due to indigence was rejected (E. 8.3), typically governed by free legal aid provisions, although the specific provision cited for rejection is not detailed in the visible dispositive orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00262

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00262 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Spitaltaxen · Spitaltaxen: fragliche Zulässigkeit einer Verpflichtungserklärung, für den Lebensunterhalt, insbesondere für Kosten eines Spitalaufenthalts, einer Drittstaatenangehörigen während ihres Aufenthalts in der Schweiz aufzukommen, falls diese dazu nicht in der Lage sein sollte.

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Rechtsgrundlagen betreffend die besagte Verpflichtungserklärung (E. 2). Der Pflegebedarf ist ausgewiesen, weshalb die daraus resultierten Kosten nicht zu beanstanden sind (E. 4.2). Das Bundesamt für Migration stellt die erforderlichen Formulare erst seit 5. April 2010 zur Verfügung, weshalb sich das vom Beschwerdeführer unterschriebene kantonale Formular als formell gültig erweist (E. 5.1). Es ist nicht davon auszugehen, die Verpflichtungserklärung sei analog zu einer Ausfallbürgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3 OR ausgestaltet worden (E. 5.4).

Es handelt sich auch nicht um eine Schuldanerkennung bzw. ein Schuldbekenntnis im Sinn von Art. 17 OR (E. 5.5). Der vorliegende verwaltungsrechtliche Vertrag entspricht am ehesten einem echten Vertrag zugunsten Dritter (analog zu Art. 112 Abs. 2 OR), verknüpft mit einer Suspensivbedingung (E. 5.6). Unbeachtlich bleibt, aus welchem Grund ein Arzt aufgesucht werden musste bzw. eine Hospitalisation nötig war, sodass Kosten anfielen (E. 6.1). Der Beschwerdeführer durfte nicht mit Sicherheit auf die Realisierung der Hochzeit bauen, weshalb er sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung nicht in einem wesentlichen Motivirrtum befand.

Selbst wenn er entgegen der Umstände mit der sicheren Hochzeit gerechnet hätte, so wäre dies jedenfalls für das Migrationsamt als Vertragspartner nicht erkennbar gewesen (E. 6.2). Die in der Verpflichtungserklärung verwendete Formulierung, welche nicht an die Dauer des Visums, sondern an die Dauer der Anwesenheit knüpft, legt nahe, dass die Verpflichtung bei einem Widerruf des Visums - wenn überhaupt - frühestens mit dem Widerruf, d.h. ex nunc wegfällt (E. 6.3). Art. 44 Abs. 2 OR kann von vornherein nicht (analoge) Anwendung auf den vorliegenden Fall finden, da keine Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung im Sinn von Art. 41 ff.

OR, sondern eine Erfüllungsleistung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag infrage steht (E. 6.4). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit (E. 8.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSFALLBÜRGSCHAFT BEDINGUNG BÜRGSCHAFT GRUNDLAGENIRRTUM MOTIVIRRTUM SCHULDANERKENNUNG SPITALTAXE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG VERTRAG ZUGUNSTEN DRITTER · Rechtsnormen: · Art. 17 OR Art. 22 Abs. II OR Art. 24 Abs. II OR Art. 112 Abs. II OR Art. 495 Abs. III OR Art. 2 Abs. I VEV Art. 7 Abs. I VEV Art. 8 Abs. I VEV Art. 8 Abs. III VEV Art. 12 Abs. II lit. b VEV Art. 19 Abs. I lit. a VEV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3