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VB.2011.00238 • VG ZH VB.2011.00238 KI-generiert

Residency Permit Appeal Dismissed Due to Previously Considered Cohabitation

Geschäftsnummer VB.2011.00238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal regarding a residency permit, upholding the prior decision to refuse the permit. The applicants claimed cohabitation constituted a new fact warranting a review of the final decision, but the court found this was not a new fact, as it was already considered in the initial proceedings where a sham marriage was determined to be the reason for refusal. Therefore, the migration office's refusal to consider the late request for reconsideration, filed shortly after the original decision became legally binding, was deemed appropriate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung/Rechtsverweigerungsbeschwerde) | Anpassungsgesuch Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie wohnten zusammen, was eine neue Tatsache darstelle, die zu einer Anpassung des rechtskräftig gewordenen Entscheids über die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung führte. Bereits im ersten Rechtsgang waren die Behörden und das Verwaltungsgericht von einem Zusammenleben der Ehegatten ausgegangen, hatten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aber verweigert, weil sie eine Scheinehe erkannt hatten. Dass die Ehegatten nun ein Zusammenleben geltend machen, kann daher keine neue Tatsache darstellen; dass das Migrationsamt daher auf das nur gut eine Woche nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und keinen materiellen Entscheid über das Begehren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gefällt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Wiedererwägung uneheliches Konkubinat Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung begründeter Entscheid Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. I AuG
Cited in the context of the non-issuance of a residence permit, which is the subject of the appeal.
Art. 13 Abs. I BV
Cited in relation to fundamental rights that may be relevant to residence permits.
Art. 8 Abs. I EMRK
Cited in relation to the right to respect for private and family life, which can be relevant for residence permits.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. I AuG

Cited in the context of the non-issuance of a residence permit, which is the subject of the appeal.

Art. 13 Abs. I BV

Cited in relation to fundamental rights that may be relevant to residence permits.

Art. 8 Abs. I EMRK

Cited in relation to the right to respect for private and family life, which can be relevant for residence permits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00238

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00238 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.07.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung/Rechtsverweigerungsbeschwerde) · Anpassungsgesuch Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie wohnten zusammen, was eine neue Tatsache darstelle, die zu einer Anpassung des rechtskräftig gewordenen Entscheids über die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung führte.

Bereits im ersten Rechtsgang waren die Behörden und das Verwaltungsgericht von einem Zusammenleben der Ehegatten ausgegangen, hatten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aber verweigert, weil sie eine Scheinehe erkannt hatten. Dass die Ehegatten nun ein Zusammenleben geltend machen, kann daher keine neue Tatsache darstellen; dass das Migrationsamt daher auf das nur gut eine Woche nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und keinen materiellen Entscheid über das Begehren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gefällt hat, ist daher nicht zu beanstanden.

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANPASSUNG ANPASSUNGSGRÜNDE ANPASSUNGSPFLICHT EINTRETENSANSPRUCH EINTRETENSFRAGE MASSGEBLICHE VERÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE MATERIELLER ENTSCHEID NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSKRAFT ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS VERFÜGUNG WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3