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VB.2011.00229 • VG ZH VB.2011.00229 KI-generiert

Attorney-Client Privilege and Piercing the Corporate Veil in Confidentiality Release Dispute

Geschäftsnummer VB.2011.00229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the disclosure of professional secrecy, where an attorney sought to be released from the obligation to maintain confidentiality regarding a legal entity client, arguing for piercing the corporate veil to hold a board member personally liable for fees paid by the board member's spouse. The court reasoned that when a legal entity is the client, it holds the secrecy privilege, not its organs or employees, and objections regarding active or passive standing must generally be raised before a civil court determining the mandate's existence; however, the supervisory authority must grant release from secrecy if the attorney credibly asserts a mandate relationship and there are no overriding confidentiality interests, especially since the appellant was a corporate organ, and the attorney presented sufficient evidence of a mandate and grounds for piercing the veil concerning the fee payment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Offenbarung des Berufsgeheimnisses | Offenbarung des Berufsgeheimnisses Rechtsgrundlagen der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (E. 2). Ist eine juristische Person Klientin, so ist diese Geheimnisherrin und nicht ihre Organe oder Mitarbeiter (E. 4.1). Rechtsgrundlagen des Durchgriffs (E. 4.2). Einwendungen im Zusammenhang mit der Aktiv- und Passivlegitimation können nur vor dem Zivilrichter erhoben werden, der darüber zu befinden hat, ob ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behauptung des Anwalts hinsichtlich Bestehens eines Mandatsverhältnisses zutreffend sein könnte, hat die Aufsichtsbehörde die Entbindung zu gewähren, sofern nicht höherrangige Interessen der Klientschaft an der Geheimhaltung entgegenstehen (E. 4.3). Der Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitraum Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung und damit Organ der betroffenen Gesellschaft (E. 5.1). Gemäss einer Gutschriftsanzeige wurden der Anwaltskanzlei im Auftrag der Ehefrau des Beschwerdeführers rund Fr. 58'000.- für Honorare überwiesen. Der Anwalt machte das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer glaubhaft und berief sich auf den Durchgriff auf den Beschwerdeführer (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Anwaltsgeheimnis gesellschaftsrechtlicher Durchgriff Verletzung des Berufsgeheimnisses Transparenz und Zugang zu Dokumenten Anwaltskosten Anonymität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00229

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00229 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.08.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Offenbarung des Berufsgeheimnisses · Offenbarung des Berufsgeheimnisses Rechtsgrundlagen der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (E. 2). Ist eine juristische Person Klientin, so ist diese Geheimnisherrin und nicht ihre Organe oder Mitarbeiter (E. 4.1). Rechtsgrundlagen des Durchgriffs (E. 4.2).

Einwendungen im Zusammenhang mit der Aktiv- und Passivlegitimation können nur vor dem Zivilrichter erhoben werden, der darüber zu befinden hat, ob ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behauptung des Anwalts hinsichtlich Bestehens eines Mandatsverhältnisses zutreffend sein könnte, hat die Aufsichtsbehörde die Entbindung zu gewähren, sofern nicht höherrangige Interessen der Klientschaft an der Geheimhaltung entgegenstehen (E. 4.3). Der Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitraum Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung und damit Organ der betroffenen Gesellschaft (E. 5.1).

Gemäss einer Gutschriftsanzeige wurden der Anwaltskanzlei im Auftrag der Ehefrau des Beschwerdeführers rund Fr. 58'000.- für Honorare überwiesen. Der Anwalt machte das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer glaubhaft und berief sich auf den Durchgriff auf den Beschwerdeführer (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT DURCHGRIFF ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS GEHEIMNISHERR GLAUBHAFTMACHUNG HONORAR JURISTISCHE PERSON MANDAT OFFENBARUNG BERUFSGEHEIMNIS ORGAN PASSIVLEGITIMATION VERWALTUNGSRAT ZIVILGERICHT/-RICHTER · Rechtsnormen:

· § 33 AnwG § 34 Abs. II AnwG § 34 Abs. III AnwG Art. 13 Abs. I BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3