Municipality Appeal on Fiscal Equalization Contribution Reduction Due to Budgetary Reserves
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal regarding the reduction of a fiscal equalization contribution for the year 2008, based on the provision that contributions can be cut if a municipality cannot use them due to adherence to orderly and planned budgetary management. The appellant argued that its budgetary management was orderly because it was obligated to pursue counter-cyclical fiscal policy by building reserves during good times, thus warranting the contribution despite the accumulated funds. The court reasoned that municipalities are not required to maintain a counter-cyclical fiscal policy, and established practice does not preclude reserve formation up to a certain threshold (defined by an orientation letter relating consolidated net assets to a percentage of the average tax revenue of the preceding three years). Furthermore, only a surplus realized within the relevant accounting period, not later income, can be considered for the reduction calculation, leading to the dismissal of the appeal as the reduction criteria were met.
Legislator-Regeste
AmtlichSteuerkraftausgleich 2008 | Steuerkraftausgleich 2008 Zuständigkeit (E. 1.1); Legitimation (E. 1.2). Die Beiträge des Steuerkraftausgleichs werden gekürzt, wenn eine Gemeinde sie bei ordnungs- und plangemässer Haushaltführung nicht verwenden kann (§ 12 Abs. 1 FAG; E. 2). Die Haushaltführung der Beschwerdeführerin erfolgte ordnungs- und plangemäss (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei zu einer antizyklischen Finanzpolitik verpflichtet, weshalb sie in guten Zeiten Reserven äufnen müsse und die Kürzung zu Unrecht erfolgt sei (E. 3.2). Zusammenfassung der Materialien (E. 3.3). Es handelt sich bei der Kürzungsvoraussetzung um einen unbestimmten Rechtsbegriff (E. 3.4). Nach einem konkretisierenden Orientierungsschreiben des Beschwerdegegners ist die Voraussetzung erfüllt, wenn das konsolidierte Nettovermögen über 200 % des Mittels der berichtigten Steuerkraft der letztbekannten drei Jahre beträgt (E. 3.5). Die Gemeinden sind nicht zu einer antizyklischen Finanzpolitik verpflichtet. Eine (die Grenze von 200 % nicht sprengende) Reservenbildung wird durch die Praxis nicht verunmöglicht (E. 3.6). Der Finanzausgleichsbeitrag wird zudem nur im Rahmen eines allfälligen Ertragsüberschusses abgeschöpft. Eine erst im Dezember 2010 eingegangene Rechnung lässt sich für das Rechnungsjahr 2008 nicht mehr berücksichtigen. Einzelne ausserordentliche Erträge sind nicht vom für die Kürzungsbemessung massgeblichen konsolidierten Ertragsüberschuss abzuziehen (E. 3.7). Die Ungleichbehandlung von Gemeinden mit schwankenden und konstanten Rechnungsergebnissen ist durch ernsthafte sachliche Gründe gerechtfertigt (E. 4). Das abgabe- oder steuerrechtliche Legalitätsprinzip ist nicht anwendbar (E. 5). Kosten (E. 6). Abweisung.
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This article is cited in the case summary as the basis for the reduction of equalization contributions when funds cannot be used according to orderly accounting.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00220
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00220 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Steuerkraftausgleich 2008 · Steuerkraftausgleich 2008 Zuständigkeit (E. 1.1); Legitimation (E. 1.2). Die Beiträge des Steuerkraftausgleichs werden gekürzt, wenn eine Gemeinde sie bei ordnungs- und plangemässer Haushaltführung nicht verwenden kann (§ 12 Abs. 1 FAG; E. 2).
Die Haushaltführung der Beschwerdeführerin erfolgte ordnungs- und plangemäss (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei zu einer antizyklischen Finanzpolitik verpflichtet, weshalb sie in guten Zeiten Reserven äufnen müsse und die Kürzung zu Unrecht erfolgt sei (E. 3.2). Zusammenfassung der Materialien (E. 3.3). Es handelt sich bei der Kürzungsvoraussetzung um einen unbestimmten Rechtsbegriff (E. 3.4). Nach einem konkretisierenden Orientierungsschreiben des Beschwerdegegners ist die Voraussetzung erfüllt, wenn das konsolidierte Nettovermögen über 200 % des Mittels der berichtigten Steuerkraft der letztbekannten drei Jahre beträgt (E. 3.5).
Die Gemeinden sind nicht zu einer antizyklischen Finanzpolitik verpflichtet. Eine (die Grenze von 200 % nicht sprengende) Reservenbildung wird durch die Praxis nicht verunmöglicht (E. 3.6). Der Finanzausgleichsbeitrag wird zudem nur im Rahmen eines allfälligen Ertragsüberschusses abgeschöpft. Eine erst im Dezember 2010 eingegangene Rechnung lässt sich für das Rechnungsjahr 2008 nicht mehr berücksichtigen. Einzelne ausserordentliche Erträge sind nicht vom für die Kürzungsbemessung massgeblichen konsolidierten Ertragsüberschuss abzuziehen (E. 3.7).
Die Ungleichbehandlung von Gemeinden mit schwankenden und konstanten Rechnungsergebnissen ist durch ernsthafte sachliche Gründe gerechtfertigt (E. 4). Das abgabe- oder steuerrechtliche Legalitätsprinzip ist nicht anwendbar (E. 5). Kosten (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEITRÄGE FINANZGLEICHHEIT GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT KÜRZUNG LEGALITÄTSPRINZIP ORIENTIERUNGSSCHREIBEN RESERVEN STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH STEUERKRAFTAUSGLEICH UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF VERWENDUNG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV Art. 12 Abs. I FAG § 133 GemeindeG Art. 123 Abs. I KV · Publikationen:
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