Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00219 • VG ZH VB.2011.00219 KI-generiert

State v. Driver License Revocation Appeal

Geschäftsnummer VB.2011.00219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual whose license had been suspended for certain driving offenses was caught operating a small motorcycle, an act permitted under the suspension which only prohibited driving vehicles up to $45 \text{ km/h}$ and motor bicycles up to $30 \text{ km/h}$. The individual argued that the suspension notice was confusing and that they mistakenly believed the borrowed scooter fell into a permitted category, claiming a mistake of fact and law; however, the court found no evidence of a mistake of fact during questioning, and while acknowledging a potential mitigating mistake of law under general criminal code, ultimately ruled that the specific traffic code provision prohibiting early termination of minimum suspension periods applied, especially since the individual's failure to exercise due diligence constituted gross negligence, leading to the dismissal of the appeal against the continued license revocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug des Führerausweises | Führerausweisentzug: Warnungsentzug, Führen eines Kleinmotorrads trotz Ausweisentzugs, Sachverhalts- und Rechtsirrtum. Die Dualität von Straf- und Administrativverfahren im Strassenverkehrsrecht verletzt den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (E. 3). Durch die persönliche Befragung des Beschwerdeführers und die Einvernahme seiner Tochter als Zeugin ist das Gericht befugt, den Fall unabhängig von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zu beurteilen (E. 4.2). Gemäss Entzugsverfügung blieb dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Kategorie F) sowie von Motorfahrrädern (Kategorie M; Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) gestattet (E. 5.1). Der beim Lenken eines Kleinmotorrads erwischte Beschwerdeführer beruft sich auf einen Irrtum: Die Entzugsverfügung sei verwirrend abgefasst. Auch habe er angenommen, der von seiner Tochter ausgeliehene Motorroller würde derselben Kategorie angehören wie das von ihm üblicherweise benutzte Motorfahrrad (E. 3). Anlässlich der persönlichen Befragung liess sich ein diesbezüglicher Sachverhaltsirrtum allerdings nicht erhärten (E. 5.3). Nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre handelte der Beschwerdeführer in der rechtsirrtümlichen Annahme, er sei zum Lenken eines Rollers mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h berechtigt, was nach Art. 21 StGB zu einer obligatorischen Strafmilderung führt (E. 5.4.2 f.). Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB auf das Strassenverkehrsgesetz jedoch nur insoweit Anwendung, als dieses keine abweichenden Vorschriften enthält. Ob Art. 16 Abs. 3 SVG, der eine Unterschreitung der vom Gesetz vorgesehenen Mindestentzugsdauer verbietet, auf den Fall der leichtfahrlässigen Nichteinhaltung des Führerausweisentzugs anwendbar ist, kann offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer seine pflichtgemässe Sorgfalt in grobfahrlässiger Weise verletzt hat (E. 5.5.2 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Entzug der Konzession Aussetzungsfrist einfache Verkehrsregelverletzung Fahren trotz Führerausweisentzugs Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. III SVG

The court discusses the potential applicability of this article regarding the prohibition of reducing the minimum withdrawal period, even if it leaves the question open in its final reasoning.

Art. 102 Abs. I SVG

This article is mentioned in the reasoning concerning the limited application of general criminal law provisions (StGB) to traffic law (SVG).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00219

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00219 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.09.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.02.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug des Führerausweises · Führerausweisentzug: Warnungsentzug, Führen eines Kleinmotorrads trotz Ausweisentzugs, Sachverhalts- und Rechtsirrtum. Die Dualität von Straf- und Administrativverfahren im Strassenverkehrsrecht verletzt den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (E. 3).

Durch die persönliche Befragung des Beschwerdeführers und die Einvernahme seiner Tochter als Zeugin ist das Gericht befugt, den Fall unabhängig von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zu beurteilen (E. 4.2). Gemäss Entzugsverfügung blieb dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Kategorie F) sowie von Motorfahrrädern (Kategorie M; Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) gestattet (E. 5.1). Der beim Lenken eines Kleinmotorrads erwischte Beschwerdeführer beruft sich auf einen Irrtum:

Die Entzugsverfügung sei verwirrend abgefasst. Auch habe er angenommen, der von seiner Tochter ausgeliehene Motorroller würde derselben Kategorie angehören wie das von ihm üblicherweise benutzte Motorfahrrad (E. 3). Anlässlich der persönlichen Befragung liess sich ein diesbezüglicher Sachverhaltsirrtum allerdings nicht erhärten (E. 5.3).

Nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre handelte der Beschwerdeführer in der rechtsirrtümlichen Annahme, er sei zum Lenken eines Rollers mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h berechtigt, was nach Art. 21 StGB zu einer obligatorischen Strafmilderung führt (E. 5.4.2 f.). Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB auf das Strassenverkehrsgesetz jedoch nur insoweit Anwendung, als dieses keine abweichenden Vorschriften enthält. Ob Art. 16 Abs. 3 SVG, der eine Unterschreitung der vom Gesetz vorgesehenen Mindestentzugsdauer verbietet, auf den Fall der leichtfahrlässigen Nichteinhaltung des Führerausweisentzugs anwendbar ist, kann offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer seine pflichtgemässe Sorgfalt in grobfahrlässiger Weise verletzt hat (E. 5.5.2 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BINDUNG AN STRAFURTEIL FÜHRERAUSWEISENTZUG GROBE FAHRLÄSSIGKEIT KLEINMOTORRAD MINDESTENTZUGSDAUER MOTORFAHRRAD ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG PARTEIBEFRAGUNG RECHTSIRRTUM SACHVERHALTSIRRTUM SORGFALTSPFLICHT WARNUNGSENTZUG ZEUGENEINVERNAHME · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. II StGB Art. 21 StGB Art. 16 Abs. III SVG Art. 16C Abs. I lit. F SVG Art. 16c Abs. II lit. c SVG Art. 102 Abs. I SVG Art. 14 lit. b VTS Art. 18 lit. b VTS Art. 3 Abs. III VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3