Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00217 • VG ZH VB.2011.00217 KI-generiert

Appeal Concerning Deletion of Personal Data from Police Database

Geschäftsnummer VB.2011.00217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal regarding the deletion of personal data from a police database following the termination of a criminal investigation. The court initially found that the lower authority had violated the right to be heard by not consulting the investigation files, but this violation was subsequently cured. The court dismissed the appellant's claims regarding undue delay because the lower authority had subsequently ruled on the substance of the matter, eliminating the need for a declaratory finding of delay, even though it acknowledged an exception to the current practical interest requirement in certain circumstances. Finally, the court upheld the decision not to grant early deletion of the data because the initial suspicion was warranted, meaning the individual was not merely mistakenly implicated, and refused free legal aid due to a lack of demonstrable indigence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Löschung von Polizeidaten | Löschung von Daten in POLIS-Datenbank. Eingrenzung des Streitgegenstands (E. 1.2). Das rechtliche Gehör wurde mangels Beizugs der Strafuntersuchungsakten durch die Vorinstanz verletzt, mittlerweile wurde die Verletzung aber geheilt (E. 1.3). Falls im Lauf des Verfahrens um eine geltend gemachte Rechtsverzögerung die Vorinstanz über ein Begehren materiell entschieden hat, besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Feststellung der behaupteten Rechtsverzögerung (E. 2.3). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses. Allerdings würdigt es dabei auch, ob es der durch eine lange Prozessdauer von einem Schaden bedrohten Partei zuzumuten war, das Gericht darauf aufmerksam zu machen und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen (E. 2.4). Nichteintreten auf die Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung (E. 3.1-3.3). Ist ein Betroffener nicht nur erwiesenermassen unschuldig, sondern auch versehentlich in die Strafuntersuchung geraten, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine vorzeitige Löschung polizeilich gespeicherter Personendaten nicht ausgeschlossen. Diesfalls sind von ihm keine sachdienlichen Angaben für die weitere polizeiliche Ermittlungsarbeit zu erwarten. Die POLIS-Datenbank muss technisch so eingerichtet sein, dass in sofort erkennbarer Weise der frühere Status als Angeschuldigter relativiert wird (E. 4). Der Beschwerdeführer geriet nicht etwa versehentlich in die Strafuntersuchung, sondern aufgrund eines anfänglich berechtigten Tatverdachts. Es ist nicht auszuschliessen, sollten neue Erkenntnisse zum Anschlag erhoben werden können, dass der Beschwerdeführer sich dazu sachdienlich äussern könnte (E. 5.2 und 5.3). Die technische Ausgestaltung der POLIS-Datenbank entspricht den durch das Bundesgericht aufgestellten Anforderungen (E. 6). Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Mittellosigkeitdes Beschwerdeführers (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Personendaten Strafuntersuchungsakten Straftaten gegen den Geheimbereich unbefugte Datenbeschaffung dringender Tatverdacht verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The request for the granting of free legal aid was rejected due to the lack of indigence of the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00217

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00217 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.05.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Löschung von Polizeidaten · Löschung von Daten in POLIS-Datenbank. Eingrenzung des Streitgegenstands (E. 1.2). Das rechtliche Gehör wurde mangels Beizugs der Strafuntersuchungsakten durch die Vorinstanz verletzt, mittlerweile wurde die Verletzung aber geheilt (E. 1.3).

Falls im Lauf des Verfahrens um eine geltend gemachte Rechtsverzögerung die Vorinstanz über ein Begehren materiell entschieden hat, besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Feststellung der behaupteten Rechtsverzögerung (E. 2.3). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses. Allerdings würdigt es dabei auch, ob es der durch eine lange Prozessdauer von einem Schaden bedrohten Partei zuzumuten war, das Gericht darauf aufmerksam zu machen und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen (E. 2.4).

Nichteintreten auf die Begehren um Feststellung einer Rechtsverzögerung (E. 3.1-3.3). Ist ein Betroffener nicht nur erwiesenermassen unschuldig, sondern auch versehentlich in die Strafuntersuchung geraten, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine vorzeitige Löschung polizeilich gespeicherter Personendaten nicht ausgeschlossen. Diesfalls sind von ihm keine sachdienlichen Angaben für die weitere polizeiliche Ermittlungsarbeit zu erwarten. Die POLIS-Datenbank muss technisch so eingerichtet sein, dass in sofort erkennbarer Weise der frühere Status als Angeschuldigter relativiert wird (E. 4).

Der Beschwerdeführer geriet nicht etwa versehentlich in die Strafuntersuchung, sondern aufgrund eines anfänglich berechtigten Tatverdachts. Es ist nicht auszuschliessen, sollten neue Erkenntnisse zum Anschlag erhoben werden können, dass der Beschwerdeführer sich dazu sachdienlich äussern könnte (E. 5.2 und 5.3). Die technische Ausgestaltung der POLIS-Datenbank entspricht den durch das Bundesgericht aufgestellten Anforderungen (E. 6). Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (E. 7).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE DATEN DATENBANK DATENSCHUTZRECHT FESTSTELLUNGSINTERESSE INTERESSENABWÄGUNG LÖSCHUNG MITTELLOSIGKEIT POLIS-INFORMATIONSSYSTEM RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 18 Abs. I KV § 13 Abs. III POLIS-V § 18 Abs. II POLIS-V § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 27c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3