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VB.2011.00215 • VG ZH VB.2011.00215 KI-generiert

Inmate Fine for Unauthorized Food Transfer Upheld

Geschäftsnummer VB.2011.00215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging a fine imposed as a disciplinary penalty on an inmate for giving food items from a Christmas package to another person, finding that the appeal lacked current legal interest regarding the reversal of a prior procedural ruling, and upholding the disciplinary action based on the prohibition of transactions within incarceration, including gifts, as necessary for maintaining security and order, concluding that the fine was proportionate and that no violation of the principle of equality before the law had occurred despite disparate treatment compared to minor infractions like sharing cigarettes.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe: Busse wegen Schenkung von Lebensmitteln aus einem Weihnachtspaket. Aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (E. 2.1). Nichteintreten auf Antrag bezüglich Aufhebung der vorinstanzlichen Gutheissung mangels Rechtsschutzinteresse (E. 2.2). Rechtsgrundlagen betreffend Disziplinierung im Strafvollzug (E. 3.1). Verbot von Rechtsgeschäften im Strafvollzug (E. 3.2). Rechtsgrundlagen zur Schenkung (E. 4.2). Mit der Weitergabe einiger Lebensmittel aus dem Paket an den Beschwerdeführer fand eine Schenkung statt, die gemäss Gesetzestext keiner Gegenleistung bedarf und gemäss Hausordnung als unzulässiges Rechtsgeschäft gilt (E. 4.3). Um die Sicherheit und Ordnung dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte im Strafvollzug grundsätzlich zu verbieten (E. 4.4). Die Weitergabe von einzelnen Zigaretten etc. kann nicht gleichgesetzt werden mit der infrage stehenden Schenkung. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nicht ersichtlich (E. 5.3). Art und Höhe der ausgefällten Disziplinarmassnahme erweisen sich als verhältnismässig. Die Busse ist nicht zu beanstanden (E. 6). Die angeordnete Begleitmassnahme bezüglich der sichergestellten Lebensmittel wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert beanstandet und erfolgte im Übrigen unter Massgabe von § 156 Abs. 1 JVV (E. 7). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Infolgedessen ist die Kostenauferlegung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu beanstanden (E. 8). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Ordnungsbussen Überstellungshaft Strafbefreiung prozessleitende Verfügungen Strafvollzugsrecht Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. I BV

This provision is cited in the summary of reasons, but the dispositive (orders) does not explicitly mention it as the basis for the final decision regarding the merits.

§ 153 Abs. I JVV

This provision is cited in the summary of reasons, but the dispositive (orders) does not explicitly mention it as the basis for the final decision regarding the merits.

§ 154 lit. g JVV

This provision is cited in the summary of reasons, but the dispositive (orders) does not explicitly mention it as the basis for the final decision regarding the merits.

Art. 91 Abs. I StGB

This provision is cited in the summary of reasons, but the dispositive (orders) does not explicitly mention it as the basis for the final decision regarding the merits.

§ 156 Abs. 1 JVV

This provision is mentioned in the reasoning (E. 7) regarding the accompanying measure, but it is not explicitly cited in the final dispositive orders themselves.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00215

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00215 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.05.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe: Busse wegen Schenkung von Lebensmitteln aus einem Weihnachtspaket. Aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (E. 2.1). Nichteintreten auf Antrag bezüglich Aufhebung der vorinstanzlichen Gutheissung mangels Rechtsschutzinteresse (E. 2.2).

Rechtsgrundlagen betreffend Disziplinierung im Strafvollzug (E. 3.1). Verbot von Rechtsgeschäften im Strafvollzug (E. 3.2). Rechtsgrundlagen zur Schenkung (E. 4.2). Mit der Weitergabe einiger Lebensmittel aus dem Paket an den Beschwerdeführer fand eine Schenkung statt, die gemäss Gesetzestext keiner Gegenleistung bedarf und gemäss Hausordnung als unzulässiges Rechtsgeschäft gilt (E. 4.3). Um die Sicherheit und Ordnung dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte im Strafvollzug grundsätzlich zu verbieten (E. 4.4).

Die Weitergabe von einzelnen Zigaretten etc. kann nicht gleichgesetzt werden mit der infrage stehenden Schenkung. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nicht ersichtlich (E. 5.3). Art und Höhe der ausgefällten Disziplinarmassnahme erweisen sich als verhältnismässig. Die Busse ist nicht zu beanstanden (E. 6). Die angeordnete Begleitmassnahme bezüglich der sichergestellten Lebensmittel wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert beanstandet und erfolgte im Übrigen unter Massgabe von § 156 Abs. 1 JVV (E. 7). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind unbegründet.

Infolgedessen ist die Kostenauferlegung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu beanstanden (E. 8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BUSSE DISZIPLINARMASSNAHME DISZIPLINARSTRAFE DISZIPLINARVERGEHEN RECHTSGLEICHHEITSGEBOT RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHENKUNG STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV § 153 Abs. I JVV § 154 lit. g JVV Art. 91 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3