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VB.2011.00208 • VG ZH VB.2011.00208 KI-generiert

Driver's License Suspension Upheld for Speeding Despite Late Denial

Geschäftsnummer VB.2011.00208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a driver's license suspension for speeding, finding that the driver's belated claim of not being the one driving was not credible due to contradictory behavior and that no further investigation was necessary. The court determined the duration of the suspension was appropriate based on a prognosis of necessary measures and consideration of the driver's history, dismissing claims of improper official advice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Warnungsentzug. Geschwindigkeitsüberschreitung: Bindung an Strafverfügung; Festsetzung der Entzugsdauer; Vertrauensschutz. Der Beschwerdeführer bestreitet erst vor Verwaltungsgericht, anlässlich des fraglichen Vorfalls nicht selber gefahren zu sein. Die Vorinstanzen hatten angesichts der Erklärungen des Beschwerdeführers keinen Grund, daran zu zweifeln, dass er sein Fahrzeug selber gelenkt hatte (E. 2.2). Auch für das Verwaltungsgericht besteht aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen und von den tatsächlichen Grundlagen der Strafverfügung abzuweichen (E. 2.3). Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist eine Prognose anzustellen, welche Massnahme notwendig ist, um die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Massnahmeempfindlichkeit wurde hinreichend Rechnung getragen (E. 3.4). Die Berücksichtigung des belasteten automobilistischen Leumunds ist nicht zu beanstanden (E. 3.5). Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Beschwerdeführer sich auf eine allfällige falsche behördliche Auskunft berufen könnte, sind nicht erfüllt (E. 3.7). Abweisung.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung Verfahrenssistierung Fahren trotz Führerausweisentzugs Entzug der Konzession Motorfahrzeugbenutzung Fahreignungsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. II SVG

Basis for the driver's license revocation due to speeding.

Art. 16 Abs. III SVG

Basis for the driver's license revocation due to speeding.

Art. 16a Abs. I lit. a SVG

Basis for the driver's license revocation due to speeding.

Art. 16a Abs. II SVG

Basis for the driver's license revocation due to speeding.

Art. 5 Abs. III BV

Considered in relation to the principles of good faith and trust in administrative actions.

§ 7 Abs. I VRG

Governs the obligation to cooperate in investigations.

§ 7 Abs. II VRG

Governs the obligation to cooperate in investigations.

§ 13 Abs. I VRG

Governs the duty to cooperate by providing truthful information.

§ 52 Abs. II VRG

Basis for imposing costs on the appellant.

§ 5 GebührenO

Determines the amount of court fees.

§ 6 GebührenO

Determines the amount of court fees.

§ 9 Abs. I GebührenO

Determines the amount of court fees.

Art. 2 Abs. III KV

Deals with the costs of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00208

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00208 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.07.2011 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Warnungsentzug. Geschwindigkeitsüberschreitung: Bindung an Strafverfügung; Festsetzung der Entzugsdauer; Vertrauensschutz. Der Beschwerdeführer bestreitet erst vor Verwaltungsgericht, anlässlich des fraglichen Vorfalls nicht selber gefahren zu sein.

Die Vorinstanzen hatten angesichts der Erklärungen des Beschwerdeführers keinen Grund, daran zu zweifeln, dass er sein Fahrzeug selber gelenkt hatte (E. 2.2). Auch für das Verwaltungsgericht besteht aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen und von den tatsächlichen Grundlagen der Strafverfügung abzuweichen (E. 2.3). Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist eine Prognose anzustellen, welche Massnahme notwendig ist, um die beabsichtigte Wirkung zu erzielen.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Massnahmeempfindlichkeit wurde hinreichend Rechnung getragen (E. 3.4). Die Berücksichtigung des belasteten automobilistischen Leumunds ist nicht zu beanstanden (E. 3.5). Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Beschwerdeführer sich auf eine allfällige falsche behördliche Auskunft berufen könnte, sind nicht erfüllt (E. 3.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · BINDUNG AN STRAFURTEIL ENTZUGSDAUER FÜHRERAUSWEISENTZUG GEBÜHRENORDNUNG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG KOSTENHÖHE LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG PROGNOSE SACHVERHALTSABKLÄRUNG STAATSGEBÜHR STRAFVERFAHREN STRASSENVERKEHRSRECHT TREU UND GLAUBEN UNRICHTIGE BEHÖRDENAUSKUNFT VERTRAUENSSCHUTZ WARNUNGSENTZUG WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. III BV § 5 GebührenO § 6 GebührenO § 9 Abs. I GebührenO Art. 2 Abs. III KV Art. 16 Abs. II SVG Art. 16 Abs. III SVG Art. 16a Abs. I lit. a SVG Art. 16a Abs. II SVG § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG § 13 Abs. I VRG § 52 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3