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VB.2011.00207 • VG ZH VB.2011.00207 KI-generiert

Public Voting Criterion Deemed Inadmissible in Procurement Tender

Geschäftsnummer VB.2011.00207
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a "Public Voting" criterion in a public procurement tender was inadmissible. The court reasoned that involving citizens in the voting process does not serve to evaluate the most economically advantageous offer, nor can it be linked to other statutory criteria for evaluating bids. Therefore, the inclusion of this criterion rendered the tender process unlawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Zulässigkeit von Zuschlagskriterien. Rechtzeitigkeit der geltend gemachten Einwände (E. 3). Der Einbezug der Stimmbürger dient nicht dazu, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu evaluieren. Auch eine Anknüpfung an die weiteren in § 33 Abs. 1 SubmV aufgeführten Kriterien ist nicht möglich. Das Kriterium "Public Voting" ist somit als unzulässig zu beurteilen (E. 5.4). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Wahlmodus Ausschluss vom Vergabeverfahren Berufsverbot Ungültigkeit einer Wahl Wahlbestechung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 33 Abs. I SubmV
Cited as the legal basis for assessing the admissibility of award criteria in public procurement procedures.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 33 Abs. I SubmV

Cited as the legal basis for assessing the admissibility of award criteria in public procurement procedures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00207

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00207 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.07.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.01.2012 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Zulässigkeit von Zuschlagskriterien. Rechtzeitigkeit der geltend gemachten Einwände (E. 3).

Der Einbezug der Stimmbürger dient nicht dazu, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu evaluieren. Auch eine Anknüpfung an die weiteren in § 33 Abs. 1 SubmV aufgeführten Kriterien ist nicht möglich. Das Kriterium "Public Voting" ist somit als unzulässig zu beurteilen (E. 5.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN EINLADUNGSVERFAHREN SUBMISSIONSRECHT VERFAHRENSART WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTES ANGEBOT · Rechtsnormen: · § 33 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4