Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00189 • VG ZH VB.2011.00189 KI-generiert

Sham Marriage Leads to Permit Revocation and Expulsion

Geschäftsnummer VB.2011.00189
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the revocation of a settlement permit and denied the permit for family reunification because the applicant had concealed his intention to divorce when applying for the permit. The court reasoned that this constituted a ground for revocation under the law on foreigners, as it suggested a sham marriage, and that the full facts only became apparent after the permit was issued, justifying a subsequent revocation and the applicant's expulsion from Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) und Aufenthaltsbewilligung | Wie der RegR zu Recht festgestellt hat, hat der Bf spätestens dann den Widerrufsgrund nach AuG 62 lit. a gesetzt, als er anlässlich seines Niederlassungsgesuchs beim Migrationsamt des Kantons X zu Unrecht verschwiegen hat, seine Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Dass er dies absichtlich getan hat, darf aufgrund der vorliegenden Umstände vermutet werden (vgl. E. 3.2 betr. Scheinehe), namentlich in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, indem er das Scheidungsbegehren noch vor Erhalt der Niederlassungsbewilligung gestellt hat (E. 3.3). Der Verdacht auf eine Scheinehe ist von Anfang an polizeilich abgeklärt worden, auch von den Behörden des Kantons X. Dass dem Bf die Niederlassungsbewilligung dennoch erteilt wurde, ist infolge der damals noch vorhandenen Zweifel nicht zu beanstanden, hat sich der für das vorliegende Verfahren massgebliche Sachverhalt doch erst im Nachhinein vollständig herausgebildet. Mithin bestand für das Migrationsamt des Kantons X bisher gar kein Anlass, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, zumal der Beschwerdeführer kurz nach seiner Scheidung in den Kanton Zürich zurückgekehrt ist (E. 4.2). Eine Ausweisung aus der Schweiz erscheint sodann zumutbar (E. 4.3). Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Bf entfallen ohne weiteres die Voraussetzungen für den Nachzug der Bfin (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Niederlassungsbewilligung Scheidungsgrund Familiennachzugsbewilligung Ausweisungsgrund Scheinehe Rücknahme der Nichtigerklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 9 Abs. II lit. a ANAG
Cited in relation to the settlement permit.
Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG
Cited in relation to the settlement permit.
Art. 51 AsylG
a ANAG Art. 51 AsylG Art.
Art. 2 Abs. I AuG
Cited in relation to the legal basis for actions concerning foreigners.
Art. 37 Abs. III AuG
Cited in relation to the possibility of expulsion.
Art. 43 Abs. I AuG
Cited in relation to the conditions for family reunification.
Art. 62 lit. a AuG
Cited as the ground for revoking the settlement permit.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Cited in relation to the grounds for expulsion.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62 lit. a AuG

Cited as the ground for revoking the settlement permit.

Art. 9 Abs. II lit. a ANAG

Cited in relation to the settlement permit.

Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG

Cited in relation to the settlement permit.

Art. 2 Abs. I AuG

Cited in relation to the legal basis for actions concerning foreigners.

Art. 37 Abs. III AuG

Cited in relation to the possibility of expulsion.

Art. 43 Abs. I AuG

Cited in relation to the conditions for family reunification.

Art. 63 Abs. I lit. a AuG

Cited in relation to the grounds for expulsion.

§ 55 VRG

Cited as the legal basis for the Administrative Court's decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00189

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210968&W10_KEY=13317110&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00189 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) und Aufenthaltsbewilligung · Wie der RegR zu Recht festgestellt hat, hat der Bf spätestens dann den Widerrufsgrund nach AuG 62 lit. a gesetzt, als er anlässlich seines Niederlassungsgesuchs beim Migrationsamt des Kantons X zu Unrecht verschwiegen hat, seine Ehe nicht fortsetzen zu wollen.

Dass er dies absichtlich getan hat, darf aufgrund der vorliegenden Umstände vermutet werden (vgl. E. 3.2 betr. Scheinehe), namentlich in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, indem er das Scheidungsbegehren noch vor Erhalt der Niederlassungsbewilligung gestellt hat (E. 3.3). Der Verdacht auf eine Scheinehe ist von Anfang an polizeilich abgeklärt worden, auch von den Behörden des Kantons X. Dass dem Bf die Niederlassungsbewilligung dennoch erteilt wurde, ist infolge der damals noch vorhandenen Zweifel nicht zu beanstanden, hat sich der für das vorliegende Verfahren massgebliche Sachverhalt doch erst im Nachhinein vollständig herausgebildet.

Mithin bestand für das Migrationsamt des Kantons X bisher gar kein Anlass, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, zumal der Beschwerdeführer kurz nach seiner Scheidung in den Kanton Zürich zurückgekehrt ist (E. 4.2). Eine Ausweisung aus der Schweiz erscheint sodann zumutbar (E. 4.3). Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Bf entfallen ohne weiteres die Voraussetzungen für den Nachzug der Bfin (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ASYLVERFAHREN AUSWEISUNG FAMILIENNACHZUG FORTBESTAND INDIZIEN KANTON KANTONSWECHSEL NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SACHVERHALT SCHEIDUNG SCHEINEHE VERDACHT VERSCHWEIGEN WIDERRUFSGRUND ZEITABLAUF · Rechtsnormen:

· Art. 9 Abs. II lit. a ANAG Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG Art. 51 AsylG Art. 2 Abs. I AuG Art. 37 Abs. III AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 62 lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG § 55 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3