Sham Marriage Leads to Permit Revocation and Expulsion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a settlement permit and denied the permit for family reunification because the applicant had concealed his intention to divorce when applying for the permit. The court reasoned that this constituted a ground for revocation under the law on foreigners, as it suggested a sham marriage, and that the full facts only became apparent after the permit was issued, justifying a subsequent revocation and the applicant's expulsion from Switzerland.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) und Aufenthaltsbewilligung | Wie der RegR zu Recht festgestellt hat, hat der Bf spätestens dann den Widerrufsgrund nach AuG 62 lit. a gesetzt, als er anlässlich seines Niederlassungsgesuchs beim Migrationsamt des Kantons X zu Unrecht verschwiegen hat, seine Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Dass er dies absichtlich getan hat, darf aufgrund der vorliegenden Umstände vermutet werden (vgl. E. 3.2 betr. Scheinehe), namentlich in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, indem er das Scheidungsbegehren noch vor Erhalt der Niederlassungsbewilligung gestellt hat (E. 3.3). Der Verdacht auf eine Scheinehe ist von Anfang an polizeilich abgeklärt worden, auch von den Behörden des Kantons X. Dass dem Bf die Niederlassungsbewilligung dennoch erteilt wurde, ist infolge der damals noch vorhandenen Zweifel nicht zu beanstanden, hat sich der für das vorliegende Verfahren massgebliche Sachverhalt doch erst im Nachhinein vollständig herausgebildet. Mithin bestand für das Migrationsamt des Kantons X bisher gar kein Anlass, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, zumal der Beschwerdeführer kurz nach seiner Scheidung in den Kanton Zürich zurückgekehrt ist (E. 4.2). Eine Ausweisung aus der Schweiz erscheint sodann zumutbar (E. 4.3). Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Bf entfallen ohne weiteres die Voraussetzungen für den Nachzug der Bfin (E. 4.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the ground for revoking the settlement permit.
Cited in relation to the settlement permit.
Cited in relation to the settlement permit.
Cited in relation to the legal basis for actions concerning foreigners.
Cited in relation to the possibility of expulsion.
Cited in relation to the conditions for family reunification.
Cited in relation to the grounds for expulsion.
Cited as the legal basis for the Administrative Court's decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00189
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00189 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) und Aufenthaltsbewilligung · Wie der RegR zu Recht festgestellt hat, hat der Bf spätestens dann den Widerrufsgrund nach AuG 62 lit. a gesetzt, als er anlässlich seines Niederlassungsgesuchs beim Migrationsamt des Kantons X zu Unrecht verschwiegen hat, seine Ehe nicht fortsetzen zu wollen.
Dass er dies absichtlich getan hat, darf aufgrund der vorliegenden Umstände vermutet werden (vgl. E. 3.2 betr. Scheinehe), namentlich in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, indem er das Scheidungsbegehren noch vor Erhalt der Niederlassungsbewilligung gestellt hat (E. 3.3). Der Verdacht auf eine Scheinehe ist von Anfang an polizeilich abgeklärt worden, auch von den Behörden des Kantons X. Dass dem Bf die Niederlassungsbewilligung dennoch erteilt wurde, ist infolge der damals noch vorhandenen Zweifel nicht zu beanstanden, hat sich der für das vorliegende Verfahren massgebliche Sachverhalt doch erst im Nachhinein vollständig herausgebildet.
Mithin bestand für das Migrationsamt des Kantons X bisher gar kein Anlass, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, zumal der Beschwerdeführer kurz nach seiner Scheidung in den Kanton Zürich zurückgekehrt ist (E. 4.2). Eine Ausweisung aus der Schweiz erscheint sodann zumutbar (E. 4.3). Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Bf entfallen ohne weiteres die Voraussetzungen für den Nachzug der Bfin (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ASYLVERFAHREN AUSWEISUNG FAMILIENNACHZUG FORTBESTAND INDIZIEN KANTON KANTONSWECHSEL NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SACHVERHALT SCHEIDUNG SCHEINEHE VERDACHT VERSCHWEIGEN WIDERRUFSGRUND ZEITABLAUF · Rechtsnormen:
· Art. 9 Abs. II lit. a ANAG Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG Art. 51 AsylG Art. 2 Abs. I AuG Art. 37 Abs. III AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 62 lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG § 55 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3