Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00171 • VG ZH VB.2011.00171 KI-generiert

Unauthorized Conversion of Agricultural Outbuilding to Residence Upheld

Geschäftsnummer VB.2011.00171
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the administrative order to restore the legal situation following the unauthorized internal conversion of an agricultural outbuilding located outside the building zone into residential space, as the necessary light and window area requirements for habitation could not be met without further unpermitted structural alterations like new window openings. The court reasoned that the proposed conversion did not qualify for an exceptional permit because the intended use required further building measures, nor did it meet the criteria for re-legalization due to the cessation of the agricultural operation, and crucially, the appearance of the building would change substantially to resemble a permanent dwelling due to the necessary window installations, which precluded authorization under the relevant zoning law provisions against changing the external appearance for non-agricultural use outside the building zone.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung | Bauen ausserhalb der Bauzonen: Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands [Beim Einzug einer Familie in ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Ökonomiegebäude wurden verschiedene bauliche Massnahmen im Innern durchgeführt. Die Behörden verweigerten dem bereits ausgeführten Umnutzungsprojekt und den zusätzlich geplanten Fensterveränderungen die raumplanungsrechtliche Bewilligung und ordneten die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.] Die bereits ausgeführten Arbeiten ermöglichen noch nicht die Umnutzung der bisher als Sattelkammer/Aufenthaltsraum bzw. Abstellraum genutzten Flächen zu einer zweigeschossigen Wohnung, da hierfür die Fensterflächen nicht ausreichen und ein Fensterausbruch für eine genügende Belichtung notwendig ist. Ist die vorgesehene Umnutzung ohne bauliche und bewilligungspflichtige Massnahmen nicht zulässig, kommt eine Bewilligung nach Art. 24a RPG nicht in Frage (E. 3.2). Da das streitbetroffene Gebäude nicht durch eine Rechtsänderung, sondern durch die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs rechtswidrig geworden ist, liegt kein Anwendungsfall von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 41 RPV vor (E. 3.3). Das bestehende Gebäude würde erst durch den vorgesehenen Einbau und die Vergrösserung der Fenster als Wohnbaute erscheinen. Diese Veränderung der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur steht einer Bewilligung gemäss Art. 24d Abs. 3 lit. d RPG entgegen (E. 3.4). Der angeordnete Rückbau und die diesbezügliche Frist erweisen sich als rechtmässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Landwirtschaftsrecht Baubewilligungspflicht Aufenthaltswechsel Wohnnutzung Freihaltezone Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24a RPG

The court determined that the planned use was not permissible without building and approval-requiring measures, thus excluding an exception permit under this article.

Art. 24c RPG

The court found that the case did not meet the criteria for this article concerning the restoration of legality after a change in the law, as the illegality arose from the abandonment of the agricultural operation.

Art. 24d Abs. 3 lit. d RPG

The planned installation and enlargement of windows would change the external appearance and basic structure, which opposes a permit under this provision.

Art. 41 RPV

This article was considered in connection with Art. 24c RPG regarding the restoration of legality, but ultimately found not applicable.

§ 341 PBG

This provision governs the legal basis for the final order of dismissal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00171

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210755&W10_KEY=13317112&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00171 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.05.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.03.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung · Bauen ausserhalb der Bauzonen: Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands [Beim Einzug einer Familie in ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Ökonomiegebäude wurden verschiedene bauliche Massnahmen im Innern durchgeführt.

Die Behörden verweigerten dem bereits ausgeführten Umnutzungsprojekt und den zusätzlich geplanten Fensterveränderungen die raumplanungsrechtliche Bewilligung und ordneten die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.] Die bereits ausgeführten Arbeiten ermöglichen noch nicht die Umnutzung der bisher als Sattelkammer/Aufenthaltsraum bzw. Abstellraum genutzten Flächen zu einer zweigeschossigen Wohnung, da hierfür die Fensterflächen nicht ausreichen und ein Fensterausbruch für eine genügende Belichtung notwendig ist. Ist die vorgesehene Umnutzung ohne bauliche und bewilligungspflichtige Massnahmen nicht zulässig, kommt eine Bewilligung nach Art. 24a RPG nicht in Frage (E. 3.2).

Da das streitbetroffene Gebäude nicht durch eine Rechtsänderung, sondern durch die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs rechtswidrig geworden ist, liegt kein Anwendungsfall von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 41 RPV vor (E. 3.3). Das bestehende Gebäude würde erst durch den vorgesehenen Einbau und die Vergrösserung der Fenster als Wohnbaute erscheinen. Diese Veränderung der äusseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur steht einer Bewilligung gemäss Art. 24d Abs. 3 lit. d RPG entgegen (E. 3.4). Der angeordnete Rückbau und die diesbezügliche Frist erweisen sich als rechtmässig (E. 4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUDIREKTION BAULICH BAUPROJEKT BAUREKURSGERICHT BAUZONE BELICHTUNG BESTANDESSCHUTZ BEWILLIGUNG EINBAU FENSTERFLÄCHE FRIST/-EN LANDWIRTSCHAFTLICHES GEWERBE LANDWIRTSCHAFTSZONE ÖKONOMIEGEBÄUDE RAUMPLANUNGSRECHT RÜCKBAU UMBAU UMNUTZUNG WIEDERHERSTELLUNG WOHNFLÄCHE WOHNNUTZUNG WOHNRAUM ZONENWIDRIGKEIT ZWECKÄNDERUNG · Rechtsnormen: · § 302 Abs. I PBG § 329 PBG § 341 PBG Art. 16a RPG Art. 22 Abs. I RPG Art. 24 lit. a RPG Art. 24a Abs. I RPG Art. 24c RPG Art. 24d RPG Art. 41 RPV Art. 42 RPV Art. 42a RPV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3