Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00160 • VG ZH VB.2011.00160 KI-generiert

Ancillary Parking Obligation Enforcement Barred by Property Rights and Prescription

Geschäftsnummer VB.2011.00160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a dispute concerning the enforcement of a 1976 ancillary condition requiring the provision of parking spaces for a building permit, specifically the obligation to secure this as a real right (easement) against a third-party property located at a "useful distance." The court reasoned that there is no legal basis to obligate the owner of a third-party property to grant a right of use for parking spaces to the building plot via an ancillary condition, as such an obligation constitutes a severe infringement on property rights requiring explicit legal authorization, which was lacking for imposing this burden on the non-applicant landowner. Furthermore, the court determined that even if the initial requirement was validly imposed only on the builder, the authority to demand restoration to the lawful state (i.e., recording the easements) is forfeited after 30 years according to prevailing case law, thus barring the requested entry of the real rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Durchsetzung von Auflagen | Nebenbestimmung betreffend die Erstellungspflicht von Abstellplätzen aus dem Jahr 1976. Eintragung von Grunddienstbarkeiten. Gesetzliche Grundlagen für die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge vor und nach dem 1. Juli 1978 (E. 4.1). Eine gesetzliche Grundlage, einen Grundeigentümer eines Drittgrundstücks in "nützlicher Entfernung" des Baugrundstücks mittels einer Nebenbestimmung zu verpflichten, dem Baugrundstück ein Benutzungsrecht an Parkplätzen einzuräumen, besteht nicht. Eine solche Verpflichtung würde einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen und bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. In Beachtung dieser Rechtslage wurde damals alleine die Bauherrin und nicht auch der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die Benutzungsrechte dinglich durch einen Eintrag im Grundbuch sicherzustellen (E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt die Befugnis, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, nach 30 Jahren. Diese Befristung steht somit im vorliegenden Fall der vom Beschwerdeführer verlangten Eintragung der Grunddienstbarkeiten ebenfalls entgegen (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Parkplatzpflicht Auflage der Baubewilligung Dienstbarkeit Immobilienbesitz Rechtsverwirkung staatliche Güter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 242 PBG

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and is likely the basis for the court's final ruling regarding parking space obligations.

§ 244 Abs. I PBG

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and is likely the basis for the court's final ruling regarding parking space obligations.

§ 245 Abs. II PBG

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and is likely the basis for the court's final ruling regarding parking space obligations.

§ 246 Abs. I PBG

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and is likely the basis for the court's final ruling regarding parking space obligations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00160

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00160 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.03.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Durchsetzung von Auflagen · Nebenbestimmung betreffend die Erstellungspflicht von Abstellplätzen aus dem Jahr 1976. Eintragung von Grunddienstbarkeiten. Gesetzliche Grundlagen für die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge vor und nach dem 1.

Juli 1978 (E. 4.1). Eine gesetzliche Grundlage, einen Grundeigentümer eines Drittgrundstücks in "nützlicher Entfernung" des Baugrundstücks mittels einer Nebenbestimmung zu verpflichten, dem Baugrundstück ein Benutzungsrecht an Parkplätzen einzuräumen, besteht nicht. Eine solche Verpflichtung würde einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen und bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. In Beachtung dieser Rechtslage wurde damals alleine die Bauherrin und nicht auch der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die Benutzungsrechte dinglich durch einen Eintrag im Grundbuch sicherzustellen (E. 4.2.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt die Befugnis, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen, nach 30 Jahren. Diese Befristung steht somit im vorliegenden Fall der vom Beschwerdeführer verlangten Eintragung der Grunddienstbarkeiten ebenfalls entgegen (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTELLPLATZ BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG ERSTELLUNGSPFLICHT GRUNDDIENSTBARKEIT NEBENBESTIMMUNG REVERS SICHERUNGSMASSNAHMEN VERWIRKUNG · Rechtsnormen: · § 242 PBG § 244 Abs. I PBG § 245 Abs. II PBG § 246 Abs. I PBG · Publikationen:

· BEZ 2011 Nr. 53 S. 13 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3