Appeal Regarding Residential Renovation Approval and Basement Exposure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal against a municipal decision to remand the approval process for a protection agreement concerning a residential building slated for renovation. The court held that a request for remand in appellate proceedings is permissible if it specifies the distinct considerations that should guide the initial authority, and found that allowing additional roof dormers fell within the municipality's discretion, especially since an expert opinion supported removing a later addition to improve the structure. However, the court disallowed the planned exposure of the basement level and associated landscaping because it would destroy significant original substance and create a stylistically mismatched base, ultimately partially upholding the appeal and remanding the matter to the local building authority with specific instructions regarding the permissible alterations.
Legislator-Regeste
AmtlichUnterschutzstellung | Genehmigung des Unterschutzstellungsvertrags über ein umzubauendes Wohnhaus. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Rückweisung der Sache an die erstinstanzliche Behörde ist es zulässig, die Rückweisung im Sinn anderer Anweisungen für das Verfahren zu verlangen, wobei hinreichend bestimmt sein muss, an welche (anderen) Erwägungen der Rekursinstanz die erstinzanzliche Behörde gebunden werden soll (E. 1.1). Die Erhaltung eines Zeugen verbietet nicht jede äusserlich in Erscheinung tretende Änderung; neue Elemente können die herkömmliche Struktur eines Gebäudes sogar betonen und positiv hervorheben (E. 4.2.2). Die Zulassung der geplanten Änderungen am Manssarddach (zusätzliche Dachgauben) liegt daher im Ermessen der Gemeinde (E. 4.2.3). Das von der Gemeinde eingeholte Gutachten kommt zum Schluss, dass der nachträglich errichtete Zinnenanbau im Dienste einer besseren Lösung entfernt werden könne. Es bestehen keine triftigen Gründe, hiervon abzuweichen (E. 4.3.3). Mangels eines heutigen Bezugs des Gebäudes zur Rebbaukultur und infolge der teilweise verloren gegangenen originalen Innenausstattung ist der Schutzvertrag auch im Hinblick auf die im Innenraum geplanten Eingriffe rechtskonform (E. 4.4.2). Als unzulässig erweist sich hingegen die projektierte Freilegung des Kellergeschosses einschliesslich der damit zusammenhängenden Geländegestaltung. Nicht nur würde dadurch ein erheblicher Teil der originalen Bausubstanz zerstört, sondern ein zur bestehenden historischen Gebäudefassade nicht passendes, mit stilfremden modernen Elementen besetztes Sockelgeschoss geschaffen (E. 4.5.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die kommunale Baubehörde.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision relates to the standards for the protection agreement, which the court considered when partially upholding the appeal and referring the case back.
This provision relates to the authorization of changes to protected buildings, which formed the basis for the partially positive judgment regarding the planned alterations.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00152
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00152 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.06.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Genehmigung des Unterschutzstellungsvertrags über ein umzubauendes Wohnhaus. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Rückweisung der Sache an die erstinstanzliche Behörde ist es zulässig, die Rückweisung im Sinn anderer Anweisungen für das Verfahren zu verlangen, wobei hinreichend bestimmt sein muss, an welche (anderen) Erwägungen der Rekursinstanz die erstinzanzliche Behörde gebunden werden soll (E. 1.1).
Die Erhaltung eines Zeugen verbietet nicht jede äusserlich in Erscheinung tretende Änderung; neue Elemente können die herkömmliche Struktur eines Gebäudes sogar betonen und positiv hervorheben (E. 4.2.2). Die Zulassung der geplanten Änderungen am Manssarddach (zusätzliche Dachgauben) liegt daher im Ermessen der Gemeinde (E. 4.2.3). Das von der Gemeinde eingeholte Gutachten kommt zum Schluss, dass der nachträglich errichtete Zinnenanbau im Dienste einer besseren Lösung entfernt werden könne. Es bestehen keine triftigen Gründe, hiervon abzuweichen (E. 4.3.3).
Mangels eines heutigen Bezugs des Gebäudes zur Rebbaukultur und infolge der teilweise verloren gegangenen originalen Innenausstattung ist der Schutzvertrag auch im Hinblick auf die im Innenraum geplanten Eingriffe rechtskonform (E. 4.4.2). Als unzulässig erweist sich hingegen die projektierte Freilegung des Kellergeschosses einschliesslich der damit zusammenhängenden Geländegestaltung. Nicht nur würde dadurch ein erheblicher Teil der originalen Bausubstanz zerstört, sondern ein zur bestehenden historischen Gebäudefassade nicht passendes, mit stilfremden modernen Elementen besetztes Sockelgeschoss geschaffen (E. 4.5.4).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die kommunale Baubehörde. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ FASSADENGESTALTUNG FREILEGUNG GUTACHTEN NUTZUNGSMÖGLICHKEIT RÜCKWEISUNG SCHUTZMASSNAHME SCHUTZVERTRAG UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 207 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3