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VB.2011.00150 • VG ZH VB.2011.00150 KI-generiert

Appeal Regarding Agricultural Land Subdivision and Spatial Planning Approval

Geschäftsnummer VB.2011.00150
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal challenging a decision under agricultural land law, specifically regarding the division of a property that was predominantly agricultural but also had mixed use. The court reasoned that the prohibition against subdivision into parcels smaller than 25 ares applies to such mixed-use properties, but an exception is possible if the mixed use is legally permissible under spatial planning law, requiring prior approval from the planning authority unless such approval is clearly unattainable. Since the lower instance failed to obtain this necessary spatial planning disposition, and it was not obvious that permission would be denied, the appeal was partially granted and partially rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

bäuerliches Bodenrecht | Bäuerliches Bodenrecht Zuständigkeit (E. 1). Vorliegen notwendiger Streitgenossenschaft (E. 2). Streitgegenstand (E. 3). Legitimation (E. 4). Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts (E. 5.1). Das Grundstück, von welchem ein Teil abgetrennt werden soll, ist hauptsächlich ein landwirtschaftliches (E. 5.2). Auch bei gemischter Nutzung untersteht ein Grundstück vollumfänglich dem bäuerlichen Bodenrecht (E. 5.3). Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden. Auch vorliegend gelangt das Zerstückelungsverbot zur Anwendung (E. 6.1). Unter anderem bei gemischt genutzten Grundstücken sind jedoch Ausnahmen hiervon möglich (E. 6.2). Bezüglich des abzutrennenden Grundstücks liegt eine gemischte Nutzung vor (E. 6.3). Voraussetzung einer Ausnahmebewilligung ist jedoch die Rechtmässigkeit der gemischten Nutzung, was eine Frage des Raumplanungsrechts darstellt. Es muss eine Verfügung der raumplanungsrechtlich zuständigen Behörde eingeholt werden, ausser eine Bewilligung kann offensichtlich nicht erteilt werden (E. 6.4). Die Vorinstanz holte keine Verfügung ein (E. 6.5). Jedoch war es vorliegend nicht offensichtlich, dass eine Bewilligung nicht erteilt werden kann (E. 6.6). Kosten (E. 7). Rechtsmittel (E. 8). Teilweise Gutheissung und Zurückweisung.

Schlagwörter

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Parzellierung Landwirtschaftsrecht Plangenehmigung Zonenplanänderung Erschliessungspflicht Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 Abs. II BGBB

This provision is cited in the subject summary which indicates the court's finding regarding the application of the farm real estate law.

Art. 60 Abs. I lit. a BGBB

This provision is cited in the subject summary which indicates the court's finding regarding exceptions to the prohibition of subdivision under farm real estate law.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00150

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00150 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · bäuerliches Bodenrecht · Bäuerliches Bodenrecht Zuständigkeit (E. 1). Vorliegen notwendiger Streitgenossenschaft (E. 2). Streitgegenstand (E. 3). Legitimation (E. 4). Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts (E. 5.1). Das Grundstück, von welchem ein Teil abgetrennt werden soll, ist hauptsächlich ein landwirtschaftliches (E. 5.2).

Auch bei gemischter Nutzung untersteht ein Grundstück vollumfänglich dem bäuerlichen Bodenrecht (E. 5.3). Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden. Auch vorliegend gelangt das Zerstückelungsverbot zur Anwendung (E. 6.1). Unter anderem bei gemischt genutzten Grundstücken sind jedoch Ausnahmen hiervon möglich (E. 6.2). Bezüglich des abzutrennenden Grundstücks liegt eine gemischte Nutzung vor (E. 6.3). Voraussetzung einer Ausnahmebewilligung ist jedoch die Rechtmässigkeit der gemischten Nutzung, was eine Frage des Raumplanungsrechts darstellt.

Es muss eine Verfügung der raumplanungsrechtlich zuständigen Behörde eingeholt werden, ausser eine Bewilligung kann offensichtlich nicht erteilt werden (E. 6.4). Die Vorinstanz holte keine Verfügung ein (E. 6.5). Jedoch war es vorliegend nicht offensichtlich, dass eine Bewilligung nicht erteilt werden kann (E. 6.6). Kosten (E. 7). Rechtsmittel (E. 8). Teilweise Gutheissung und Zurückweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BÄUERLICHES BODENRECHT GEMISCHTE NUTZUNG KOORDINATION KOORDINATIONSPFLICHT LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG LANDWIRTSCHAFTSRECHT (INKL. GÜTERZUSAMMENLEGUNGEN) REALTEILUNG ZERSTÜCKELUNGSVERBOT · Rechtsnormen:

· Art. 58 Abs. II BGBB Art. 60 Abs. I lit. a BGBB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3