Contact Ban Extension to Children Requires Specific Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case concerning the extension of a contact ban to children under the Protection from Violence Act. The court determined that while domestic violence against a parent can traumatize children, leading to them being considered victims of psychological violence, a generalized assumption that children are affected cannot be made. The court ruled that extending a contact ban to children is permissible only if necessary for the protection of the endangered person, and this must be specifically examined and justified by the judge. In this instance, the court found that the continued endangerment of the children was not credibly demonstrated, nor was the extension of the contact ban to protect the mother justified, leading to the appeal being upheld.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern Kammerzuständigkeit, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind (E. 1.1). Die strafprozessualen Ersatzmassnahmen zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft der schweizerischen Strafprozessordnung verdrängen die kantonale Kompetenz zur Regelung entsprechender Gewaltschutzmassnahmen nicht, denn sie verfolgen einen andern Zweck und stehen unter anderen Voraussetzungen (E. 2.2). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3.1) und bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kontaktverbot zu minderjährigen Kindern (E. 3.2). Wenn vom Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird, kann nicht regelmässig und automatisch davon ausgegangen werden, dass die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen sind. Geschieht dies jedoch wiederholt in Anwesenheit der Kinder, so kann dies zu deren Traumatisierung führen, welche sie selber zu von (psychischer) Gewalt betroffenen Personen macht. § 3 Abs. 2 lit. c GSG ist so zu auszulegen, dass die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nahe stehende Personen zulässig ist, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist. Sowohl die direkte Betroffenheit der Kinder von häuslicher Gewalt als auch die Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf die Kinder ist vom Haftrichter zu prüfen und zu begründen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zum unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben darstellt (E. 4.2). Der Fortbestand der Gefährdung wurde in Bezug auf die Kinder nicht glaubhaft dargetan. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Ausdehnung des Kontaktverbots auf die Kinder zum Schutz der Mutter (E. 5.6). Gutheissung der Beschwerde
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is interpreted to allow the extension of the contact ban to close persons if necessary for the protection of the endangered person.
Cited in relation to the legal basis for protective measures under the Violence Protection Act.
Cited in relation to the legal basis for protective measures under the Violence Protection Act.
Cited in relation to the legal basis for protective measures under the Violence Protection Act.
This provision is related to the procedural aspects of the administrative court's jurisdiction.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00142
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00142 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutz: Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern Kammerzuständigkeit, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind (E. 1.1). Die strafprozessualen Ersatzmassnahmen zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft der schweizerischen Strafprozessordnung verdrängen die kantonale Kompetenz zur Regelung entsprechender Gewaltschutzmassnahmen nicht, denn sie verfolgen einen andern Zweck und stehen unter anderen Voraussetzungen (E. 2.2).
Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3.1) und bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kontaktverbot zu minderjährigen Kindern (E. 3.2). Wenn vom Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird, kann nicht regelmässig und automatisch davon ausgegangen werden, dass die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen sind. Geschieht dies jedoch wiederholt in Anwesenheit der Kinder, so kann dies zu deren Traumatisierung führen, welche sie selber zu von (psychischer) Gewalt betroffenen Personen macht. § 3 Abs. 2 lit. c GSG ist so zu auszulegen, dass die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nahe stehende Personen zulässig ist, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist.
Sowohl die direkte Betroffenheit der Kinder von häuslicher Gewalt als auch die Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf die Kinder ist vom Haftrichter zu prüfen und zu begründen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zum unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben darstellt (E. 4.2). Der Fortbestand der Gefährdung wurde in Bezug auf die Kinder nicht glaubhaft dargetan.
Ebenso wenig rechtfertigt sich die Ausdehnung des Kontaktverbots auf die Kinder zum Schutz der Mutter (E. 5.6). Gutheissung der Beschwerde · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG HÄUSLICHE GEWALT KINDER KONTAKTVERBOT RECHTLICHES GEHÖR STRAFPROZESSORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 14 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 36 BV Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 7 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG § 237 Abs. II lit. g StPO CH § 38b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2