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VB.2011.00135 • VG ZH VB.2011.00135 KI-generiert

Municipal Inventory Exclusion Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2011.00135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the exclusion of a residential building from a municipal inventory, affirming that relying on existing expert evidence regarding the social significance of the associated movement was sufficient, as the artistic merit could be assessed by the building appeals court itself, and any minor procedural rights violations during the initial protection assessment could be rectified. The court reasoned that while the social-historical importance of the building was acknowledged, its architectural merit was not outstanding, and since the larger settlement already had three formally protected structures, delisting the individual building was deemed justifiable, especially as the social movement's significance did not warrant protecting the entire settlement as a historical ensemble.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung/Nichtunterschutzstellung/Inventarentlassung | Entlassung eines Wohnhauses der Aryana-Siedlung aus dem kommunalen Inventar. Vom Beizug eines Expertengutachtens ist abzusehen, weil sich der entscheidrelevante Sachverhalt in rechsgenügender Weise aus den Akten ergibt (E. 3.1 ff.). Die soziale Bedeutung der Aryana-Bewegung ist gutachterlich belegt und bedarf keiner weiteren Untersuchung. Zur Beurteilung der baukünstlerischen Beschaffenheit der Baute ist das Baurekursgericht als Fachgremium grundsätzlich selber in der Lage (E. 3.4). Allfällige geringfügige Gehörsverletzungen bei der Abklärung der Schutzwürdigkeit lassen sich im vorliegenden Verfahren heilen (E. 4.5.2). Eine Sachverhaltsermittlung kann in Bezug auf einen nicht untersuchten Punkt nur dann als unvollständig gelten, wenn eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit für seine Relevanz besteht (E. 4.2) Die sozialgeschichtliche Bedeutung des architektonisch nicht herausragenden Gebäudes lässt die Inventarentlassung nicht als unvertretbar erscheinen, zumal die Aryana-Siedlung mit drei formell unter Schutz gestellten Bauten bereits genügend dokumentiert ist. Für eine Unterschutzstellung der gesamten Siedlungsanlage im Sinn eines sozialgeschichtlichen Ensembles ist die Bedeutung der Aryana-Bewegung zu gering (E. 5.4.1 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

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Soziale Ausgrenzung Legitimation gegen Baubewilligung Verstrickungsbruch Haftungsausschluss der Gemeinde kommunale Baubewilligung Abbruchverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. I lit. c PBG

This provision is the legal basis governing the decision to release the building from the inventory, as the appeal was dismissed.

§ 20 Abs. I lit. b VRG

This provision was cited in relation to the decision concerning the investigation of facts and is thus a procedural basis used in the context of the decision.

§ 13 Abs. II VRG

This provision, likely related to procedural or administrative matters, is cited among the norms applied in the context of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00135

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00135 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung/Nichtunterschutzstellung/Inventarentlassung · Entlassung eines Wohnhauses der Aryana-Siedlung aus dem kommunalen Inventar. Vom Beizug eines Expertengutachtens ist abzusehen, weil sich der entscheidrelevante Sachverhalt in rechsgenügender Weise aus den Akten ergibt (E. 3.1 ff.).

Die soziale Bedeutung der Aryana-Bewegung ist gutachterlich belegt und bedarf keiner weiteren Untersuchung. Zur Beurteilung der baukünstlerischen Beschaffenheit der Baute ist das Baurekursgericht als Fachgremium grundsätzlich selber in der Lage (E. 3.4). Allfällige geringfügige Gehörsverletzungen bei der Abklärung der Schutzwürdigkeit lassen sich im vorliegenden Verfahren heilen (E. 4.5.2). Eine Sachverhaltsermittlung kann in Bezug auf einen nicht untersuchten Punkt nur dann als unvollständig gelten, wenn eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit für seine Relevanz besteht (E. 4.2) Die sozialgeschichtliche Bedeutung des architektonisch nicht herausragenden Gebäudes lässt die Inventarentlassung nicht als unvertretbar erscheinen, zumal die Aryana-Siedlung mit drei formell unter Schutz gestellten Bauten bereits genügend dokumentiert ist.

Für eine Unterschutzstellung der gesamten Siedlungsanlage im Sinn eines sozialgeschichtlichen Ensembles ist die Bedeutung der Aryana-Bewegung zu gering (E. 5.4.1 ff.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ASBEST DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ ENSEMBLE GARTENANLAGE GUTACHTEN INVENTARENTLASSUNG RECHTLICHES GEHÖR REKURSKOSTEN SACHVERHALTSERMITTLUNG SCHUTZWÜRDIGKEIT SIEDLUNGSZUSAMMENHANG SOZIALE ZEUGENSCHAFT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZEUGENSCHAFT · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 13 Abs. II VRG § 20 Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3