Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00124 • VG ZH VB.2011.00124 KI-generiert

Social Assistance Appeal Dismissed on Scope and Procedural Grounds

Geschäftsnummer VB.2011.00124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed appeals concerning social assistance, ruling that challenges regarding supervisory criticisms and requests related to time periods outside the assessed months, as well as the reduction of basic needs, were not subject to the appeal; the court found the initial administrative decision was not void despite an incorrect date and that subsequent decisions adjusting housing costs based on evolving living situations were appealable. The court further reasoned that although the procedural handling of the right to be heard, specifically the short timeframe given after receiving additional information before a decision, raised questionable issues under recent European case law regarding the implied waiver of reply rights, any potential procedural violation by the lower authority would have been cured in the administrative court proceedings, ultimately upholding the lower authority's finding that the appellant lived in a shared apartment with two other individuals based on official records.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wohnungskosten Nichteintreten auf die Beschwerde in Bezug auf aufsichtsrechtliche Rügen und Anträge, die sich auf einen Zeitraum ausserhalb der hier zu beurteilenden Monate beziehen (E. 1.2, 1.3). Ebenfalls nicht Beschwerdegegenstand ist die Kürzung des Grundbedarfs (E. 1.4). Der angefochtene Bezirksratsbeschluss ist wegen des falschen Datums nicht nichtig (E. 2). Der Beschwerdeführer focht die erstmalige Festsetzung der Wohnungskosten auf ein Viertel des Mietzinses wegen der Anmeldung weiterer Personen an seiner Adresse nicht an. Trotzdem konnte er die Beschlüsse der Folgemonate anfechten, da diese keine Vollzugshandlungen darstellen, sondern eine Anpassung der Höhe der Wohnkosten an die effektiven Wohnverhältnisse ermöglichen, die sich jederzeit ändern können. Der Bezirksrat trat demnach zu Recht auf die Rekurse ein (E. 3). Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Replikrecht) inklusive neuste EGMR-Rechtsprechung (Fall Schaller-Bossert; E. 4.2). Der Beschwerdeführer hatte keinen Anspruch auf mündliche Anhörung vor dem Bezirksrat. Dieser versandte die Vernehmlassungen (darunter eine Auskunft der Einwohnerkontrolle) zur Kenntnisnahme und entschied fünf Tage später. Ob diese kurze Zeitspanne zur unverzüglichen Ausübung des Replikrechts und bei Ausbleiben einer Eingabe zur Annahme des Verzichts auf das Replikrecht genügt hätte, erscheint fraglich. Ebenso ist fraglich, ob der genannte neue Entscheid des EGMR auf das Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Nach diesem dürfte wohl bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien, welche Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt bekommen und sich dazu nicht unverzüglich äussern, entgegen der jüngeren Praxis des Bundesgerichts kaum von einem Verzicht auf Ausübung des Replikrechts ausgegangen werden (E. 4.3). Ob der Bezirksrat den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzte, kann offenbleiben, da eine allfällige Gehörsverweigerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahrenohnehin geheilt worden wäre (E. 4.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat gestützt auf die von ihm eingeholte schriftliche Auskunft der Einwohnerkontrolle davon ausging, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum zusammen mit zwei weiteren Personen in seiner 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung wohnte und mit diesen eine Wohngemeinschaft bildete (E. 5). Abweisung der drei vereinigten Beschwerden

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Sozialhilfe Recht auf Wohnung verfahrensrechtliche Fragen Verwaltungsbehörde Rechtsverzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision regarding the right to be heard (though ultimately found to be curable) was listed among the cited legal norms.

Art. 6 Abs. I EMRK

This provision regarding the right to a fair hearing was listed among the cited legal norms.

§ 14 SHG

This provision concerning social assistance was listed among the cited legal norms.

§ 22 Abs. I VRG

This provision of the Cantonal Administrative Procedure Act was listed among the cited legal norms.

§ 26b Abs. I VRG

This procedural provision of the Cantonal Administrative Procedure Act was listed among the cited legal norms.

§ 26b Abs. III VRG

This procedural provision of the Cantonal Administrative Procedure Act was listed among the cited legal norms.

§ 26b Abs. IV VRG

This procedural provision of the Cantonal Administrative Procedure Act was listed among the cited legal norms.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00124

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00124 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.05.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Wohnungskosten Nichteintreten auf die Beschwerde in Bezug auf aufsichtsrechtliche Rügen und Anträge, die sich auf einen Zeitraum ausserhalb der hier zu beurteilenden Monate beziehen (E. 1.2, 1.3). Ebenfalls nicht Beschwerdegegenstand ist die Kürzung des Grundbedarfs (E. 1.4).

Der angefochtene Bezirksratsbeschluss ist wegen des falschen Datums nicht nichtig (E. 2). Der Beschwerdeführer focht die erstmalige Festsetzung der Wohnungskosten auf ein Viertel des Mietzinses wegen der Anmeldung weiterer Personen an seiner Adresse nicht an. Trotzdem konnte er die Beschlüsse der Folgemonate anfechten, da diese keine Vollzugshandlungen darstellen, sondern eine Anpassung der Höhe der Wohnkosten an die effektiven Wohnverhältnisse ermöglichen, die sich jederzeit ändern können. Der Bezirksrat trat demnach zu Recht auf die Rekurse ein (E. 3).

Rechtsgrundlagen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Replikrecht) inklusive neuste EGMR-Rechtsprechung (Fall Schaller-Bossert; E. 4.2). Der Beschwerdeführer hatte keinen Anspruch auf mündliche Anhörung vor dem Bezirksrat. Dieser versandte die Vernehmlassungen (darunter eine Auskunft der Einwohnerkontrolle) zur Kenntnisnahme und entschied fünf Tage später. Ob diese kurze Zeitspanne zur unverzüglichen Ausübung des Replikrechts und bei Ausbleiben einer Eingabe zur Annahme des Verzichts auf das Replikrecht genügt hätte, erscheint fraglich.

Ebenso ist fraglich, ob der genannte neue Entscheid des EGMR auf das Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Nach diesem dürfte wohl bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien, welche Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt bekommen und sich dazu nicht unverzüglich äussern, entgegen der jüngeren Praxis des Bundesgerichts kaum von einem Verzicht auf Ausübung des Replikrechts ausgegangen werden (E. 4.3). Ob der Bezirksrat den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzte, kann offenbleiben, da eine allfällige Gehörsverweigerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahrenohnehin geheilt worden wäre (E. 4.4).

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat gestützt auf die von ihm eingeholte schriftliche Auskunft der Einwohnerkontrolle davon ausging, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum zusammen mit zwei weiteren Personen in seiner 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung wohnte und mit diesen eine Wohngemeinschaft bildete (E. 5). Abweisung der drei vereinigten Beschwerden · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG AUFSICHTSRECHT BESCHWERDEGEGENSTAND HEILUNG KENNTNISNAHME NICHTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT SCHRIFTLICHKEIT VERWALTUNGSVERFAHREN VERZICHT VOLLZUGSHANDLUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNGEMEINSCHAFT WOHNUNGSKOSTEN · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 14 SHG § 22 Abs. I VRG § 26b Abs. I VRG § 26b Abs. III VRG § 26b Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2