Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00117 • VG ZH VB.2011.00117 KI-generiert

Inmate Security Screen Justified for Lawyer Visits

Geschäftsnummer VB.2011.00117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the use of a protective screen during defense visits for an inmate deemed a high flight risk and a danger of violence due to the seizure of nine razor blades. The court found that these security concerns justified restricting the inmate's direct contact with their lawyer, as the screen did not limit the number or duration of discussions, and documents could be passed through or mailed. The court upheld the use of the screen as a proportionate measure and limited its application to a specific date, while also granting the inmate's request for free legal aid for the appeal proceedings but denying party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Besuchsrecht | Strafvollzug: Ausübung des Besuchsrechts mit Trennscheibe Der Einsatz der Trennscheibe bei der Ausübung des Besuchsrechts wird nur unter dem Aspekt des Rechts auf freien Verkehr mit der Verteidigung geprüft (E. 2.3). Rechtsgrundlagen des Besuchsrechts und des freien Verkehrs mit der Verteidigung und dessen Einschränkung (E. 3). Die Vorinstanzen gingen zu Recht von einer hohen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aus. Sodann lassen die bei ihm sichergestellten neun Rasierklingen auf eine bestehende Gefahr der Gewaltanwendung schliessen (E. 5.1). Die Vorinstanzen verzichteten zu Recht auf eine psychiatrische Begutachtung (E. 5.3). Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 5.4). Angesichts der hohen Fluchtgefahr und der Gefahr der Gewaltanwendung liegen besondere Sicherheitsbedürfnisse vor, welche die Einschränkung des freien Kontakts des Beschwerdeführers zur Verteidigerin erlauben. Dieser Kontakt wird durch die Trennscheibe weder in Bezug auf Anzahl noch Dauer der Besprechungen eingeschränkt. Unterlagen können dem Gefängnispersonal abgegeben oder per Post zugestellt werden. Die Trennscheibe erweist sich angesichts der dargelegten starken Indizien für eine gewaltsame Flucht als verhältnismässig (E. 5.6). Die angeordnete Verwendung einer Trennscheibe bezüglich Besuche der Verteidigung ist bis einstweilen 22. Mai 2011 zu befristen (E. 5.7). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 6). Gutheissung der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung im Rekursverfahren (E. 7). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, aber keine Parteientschädigung (E. 8). Teilweise Gutheissung der Beschwerde

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Bedrohung der inneren Sicherheit Verwendungsrecht Schriftstückbeschlagnahme Strafvollzugsrecht Haftprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. III lit. c EMRK

Cited as a basis for the right to free communication with defense counsel.

§ 117 Abs. IV JVV

Cited in relation to the restrictions on visiting rights.

§ 122 Abs. III JVV

Cited as a basis for the use of a separating pane during defense counsel visits.

Art. 84 StGB

Cited in the context of security needs in penal enforcement.

§ 235 Abs. IV StPO CH

Cited as a basis for the procedural aspects of the case.

§ 16 VRG

Cited for the granting of free legal aid.

§ 59 VRG

Cited for the refusal of party compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00117

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00117 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Besuchsrecht · Strafvollzug: Ausübung des Besuchsrechts mit Trennscheibe Der Einsatz der Trennscheibe bei der Ausübung des Besuchsrechts wird nur unter dem Aspekt des Rechts auf freien Verkehr mit der Verteidigung geprüft (E. 2.3). Rechtsgrundlagen des Besuchsrechts und des freien Verkehrs mit der Verteidigung und dessen Einschränkung (E. 3).

Die Vorinstanzen gingen zu Recht von einer hohen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers aus. Sodann lassen die bei ihm sichergestellten neun Rasierklingen auf eine bestehende Gefahr der Gewaltanwendung schliessen (E. 5.1). Die Vorinstanzen verzichteten zu Recht auf eine psychiatrische Begutachtung (E. 5.3). Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 5.4). Angesichts der hohen Fluchtgefahr und der Gefahr der Gewaltanwendung liegen besondere Sicherheitsbedürfnisse vor, welche die Einschränkung des freien Kontakts des Beschwerdeführers zur Verteidigerin erlauben.

Dieser Kontakt wird durch die Trennscheibe weder in Bezug auf Anzahl noch Dauer der Besprechungen eingeschränkt. Unterlagen können dem Gefängnispersonal abgegeben oder per Post zugestellt werden. Die Trennscheibe erweist sich angesichts der dargelegten starken Indizien für eine gewaltsame Flucht als verhältnismässig (E. 5.6). Die angeordnete Verwendung einer Trennscheibe bezüglich Besuche der Verteidigung ist bis einstweilen 22. Mai 2011 zu befristen (E. 5.7). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 6).

Gutheissung der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung im Rekursverfahren (E. 7). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, aber keine Parteientschädigung (E. 8). Teilweise Gutheissung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEFRISTUNG BESUCHSRECHT FLUCHTGEFAHR GEWALTANWENDUNG TRENNSCHEIBE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTEIDIGER · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. III lit. c EMRK § 117 Abs. IV JVV § 122 Abs. III JVV Art. 84 StGB § 235 Abs. IV StPO CH § 16 VRG § 59 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2