Cantonal Obligation to Fund Kindergarten in Another Canton
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a resident whose child attends kindergarten in another canton, for which the local municipality denied cost coverage. The court determined that the constitutional right to free basic education, which includes kindergarten in the resident's canton due to its adherence to a relevant concordat, does not obligate the home canton to finance equivalent education in another canton where that canton has not joined the same concordat, unless excluding attendance at the place of residence would cause disproportionate impairment to the right to family life, especially when the child is cared for near a parent's workplace. Furthermore, existing regional agreements concerning mutual acceptance of students and contributions preclude cost coverage because the schools attended were not on the list of eligible institutions in the canton where the school is located, leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichKostengutsprache für ausserkantonale Schule | [Die Tochter der im Kanton Zürich wohnhafte Beschwerdeführerin geht im Kanton Aargau in den Kindergarten, wofürdieser Rechnung gestellt wurde. Die Wohngemeinde lehnte die Kostenübernahme ab.] Die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- wird überschritten, weshalb in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (E. 1). Zum durch Art. 19 BV gewährleisteten unentgeltlichen Grundschulunterricht zählt ausser etwa der Primarschule insbesondere angesichts der Art. 5 f. des HarmoS-Konkordats, welchem der Kanton Zürich beigetreten ist, nunmehr zusätzlich der Kindergarten; Letzteres trifft indes für den Kanton Aargau so lange nicht zu, als derselbe diesem Konkordat nicht beitritt. Ein Kind hat den genannten Verfassungsanspruch prinzipiell dort, wo es sich mit Zustimmung seiner Eltern gewöhnlich aufhält und ausreichenden Unterricht angeboten bekommt. Weilt es tagsüber nicht an seinem Wohn- bzw. Schlafort, indem es beispielsweise von einem Elternteil am Arbeitsort betreut wird, kann daselbst dann ein Anspruch bestehen, wenn sonst die Betroffenen in ihrem Recht auf Familienleben eine unverhältnismässige Beeinträchtigung erführen. Das eigenössische Recht verpflichtet keinen Kanton mit genügendem Angebot, für ein Kind, das sich auf dem Gebiet dieses Kantons aufhält, finanziell an den in einem anderen Kanton besuchten Grundschulunterricht beizusteuern (E. 2.1). Aufgrund des Regionalen Schlabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) fällt ein Beitrag des Kantons Zürich für den Besuch von Kindergarten oder Primarschule schon deshalb ausser Betracht, weil die betroffenen Bildungsinstitute nicht auf der Kantonalaargauer Liste beitragsberechtigter Schulen stehen (E. 2.2). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 2.3).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the right to free primary education, which the court considered in its decision regarding the kindergarten claim.
This provision, related to the overall context of the dispute, was cited as a relevant legal norm.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00113
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00113 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kostengutsprache für ausserkantonale Schule · [Die Tochter der im Kanton Zürich wohnhafte Beschwerdeführerin geht im Kanton Aargau in den Kindergarten, wofürdieser Rechnung gestellt wurde. Die Wohngemeinde lehnte die Kostenübernahme ab.] Die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- wird überschritten, weshalb in Dreierbesetzung zu entscheiden ist (E. 1).
Zum durch Art. 19 BV gewährleisteten unentgeltlichen Grundschulunterricht zählt ausser etwa der Primarschule insbesondere angesichts der Art. 5 f. des HarmoS-Konkordats, welchem der Kanton Zürich beigetreten ist, nunmehr zusätzlich der Kindergarten; Letzteres trifft indes für den Kanton Aargau so lange nicht zu, als derselbe diesem Konkordat nicht beitritt. Ein Kind hat den genannten Verfassungsanspruch prinzipiell dort, wo es sich mit Zustimmung seiner Eltern gewöhnlich aufhält und ausreichenden Unterricht angeboten bekommt. Weilt es tagsüber nicht an seinem Wohn- bzw. Schlafort, indem es beispielsweise von einem Elternteil am Arbeitsort betreut wird, kann daselbst dann ein Anspruch bestehen, wenn sonst die Betroffenen in ihrem Recht auf Familienleben eine unverhältnismässige Beeinträchtigung erführen.
Das eigenössische Recht verpflichtet keinen Kanton mit genügendem Angebot, für ein Kind, das sich auf dem Gebiet dieses Kantons aufhält, finanziell an den in einem anderen Kanton besuchten Grundschulunterricht beizusteuern (E. 2.1). Aufgrund des Regionalen Schlabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) fällt ein Beitrag des Kantons Zürich für den Besuch von Kindergarten oder Primarschule schon deshalb ausser Betracht, weil die betroffenen Bildungsinstitute nicht auf der Kantonalaargauer Liste beitragsberechtigter Schulen stehen (E. 2.2).
Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 2.3). · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT GRUNDSCHULUNTERRICHT KINDERGARTEN KOSTENÜBERNAHME · Rechtsnormen: · Art. 19 BV Art. 62 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2