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VB.2011.00110 • VG ZH VB.2011.00110 KI-generiert

Concession Fee Dispute: River Extension vs. Roof Overhang

Geschäftsnummer VB.2011.00110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a dispute over concession fees for a structure extending over a river and a roof overhang. The court reasoned that while the existing fee structure for the river extension was justified by the equivalence principle, the fee for the roof overhang, which only minimally impacted public use, had not been properly reduced according to relevant statutes, thus violating the equivalence principle. Consequently, the court partially granted the appeal, reducing the concession fee for the roof overhang by 50%.

Legislator-Regeste

Amtlich

Konzessionsgebühren | Konzessionsgebühren: Beschwerde der Stadt Zürich gegen die von der Baudirektion für ein "Provisorium" anlässlich der Erneuerung der Konzession verfügte Nutzungsgebühr. Die Frage, ob die während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens eingetretene Veränderung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben, da der neu formulierte § 17 GebV WWG an der materiellen Rechtslage nichts geändert hat (E. 2.5). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin während fünfzig Jahren die Dachauskragung für die Gebührenbemessung nicht berücksichtigt hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Nichtberücksichtigung der Dachauskragung bei der Gebührenbemessung offensichtlich im Widerspruch zu § 16 GebV WWG stehen würde und somit gesetzeswidrig wäre (E. 3.4). Eine gesetzeskonforme Anwendung von § 47 Abs. 2 WWG in Verbindung mit § 17 GebV WWG gebietet, dass der gestützt auf § 17 GebV WWG rechnerisch und in pauschaler Weise ermittelte Wert zwecks Wahrung des Äquivalenzprinzips zusätzlich nach den weiteren, in § 47 Abs. 2 WWG aufgezählten Bemessungskriterien überprüft und allenfalls angepasst wird (E. 5.4). Es war zulässig, dass die Beschwerdegegnerin die Erneuerung der Konzession zum Anlass nahm, ihre in der Vergangenheit auf die rechnerisch ermittelte Nutzungsgebühr gewährte Reduktion zu überprüfen (E. 5.5). Die Distanz zwischen der über die Limmat hineinragenden Bodenfläche und der Oberfläche der Limmat ist gering, der für die Öffentlichkeit entstehende Nachteil darf als gross bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Mietzinseinnahmen für die Verkaufs- und Büroräumlichkeiten erweist sich die Nutzungsgebühr hinsichtlich des über die Limmat ragenden Bodens mit dem Äquivalenzprinzip im Einklang (E. 6.3.1). Indem die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hinsichtlich der Dachauskragung, welche den Gemeingebrauch nur beschränkt beeinträchtigt, den gemäss § 17 GebV WWG rechnerisch ermittelten Wert nicht gestützt auf §47 Abs. 2 WWG reduziert haben, haben sie das Äquivalenzprinzip verletzt (E. 6.3.2). Es ist gerechtfertigt, auf eine Rückweisung zu verzichten und die Nutzungsgebühr für die Dachauskragung um 50 % zu reduzieren (E. 7.2). Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung.

Schlagwörter

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Konzession Wasserrechtszins Grundsatz der Gleichwertigkeit Gebührenfestsetzung Handelsstreitigkeit Haftung für Wasserschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 47 Abs. II WasserwirtschaftsG
Cited as a criterion for reviewing and potentially adjusting the calculated usage fee to uphold the principle of equivalence.
§ 17 GebV WWG
Used for the calculation of the usage fee and mentioned in relation to the principle of equivalence.
§ 36 Abs. I WasserwirtschaftsG
Cited in relation to the calculation of the usage fee for concessions.
§ 3 Abs. I WasserwirtschaftsG
Cited as a basis for concession fees.
Art. 66 Abs. 1 lit. b BGG
Cited for the allocation of costs for the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 47 Abs. II WasserwirtschaftsG

Cited as a criterion for reviewing and potentially adjusting the calculated usage fee to uphold the principle of equivalence.

§ 17 GebV WWG

Used for the calculation of the usage fee and mentioned in relation to the principle of equivalence.

§ 36 Abs. I WasserwirtschaftsG

Cited in relation to the calculation of the usage fee for concessions.

§ 3 Abs. I WasserwirtschaftsG

Cited as a basis for concession fees.

Art. 66 Abs. 1 lit. b BGG

Cited for the allocation of costs for the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00110

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00110 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.06.2012 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Konzessionsgebühren · Konzessionsgebühren: Beschwerde der Stadt Zürich gegen die von der Baudirektion für ein "Provisorium" anlässlich der Erneuerung der Konzession verfügte Nutzungsgebühr.

Die Frage, ob die während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens eingetretene Veränderung der Rechtslage im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben, da der neu formulierte § 17 GebV WWG an der materiellen Rechtslage nichts geändert hat (E. 2.5). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin während fünfzig Jahren die Dachauskragung für die Gebührenbemessung nicht berücksichtigt hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Nichtberücksichtigung der Dachauskragung bei der Gebührenbemessung offensichtlich im Widerspruch zu § 16 GebV WWG stehen würde und somit gesetzeswidrig wäre (E. 3.4).

Eine gesetzeskonforme Anwendung von § 47 Abs. 2 WWG in Verbindung mit § 17 GebV WWG gebietet, dass der gestützt auf § 17 GebV WWG rechnerisch und in pauschaler Weise ermittelte Wert zwecks Wahrung des Äquivalenzprinzips zusätzlich nach den weiteren, in § 47 Abs. 2 WWG aufgezählten Bemessungskriterien überprüft und allenfalls angepasst wird (E. 5.4). Es war zulässig, dass die Beschwerdegegnerin die Erneuerung der Konzession zum Anlass nahm, ihre in der Vergangenheit auf die rechnerisch ermittelte Nutzungsgebühr gewährte Reduktion zu überprüfen (E. 5.5).

Die Distanz zwischen der über die Limmat hineinragenden Bodenfläche und der Oberfläche der Limmat ist gering, der für die Öffentlichkeit entstehende Nachteil darf als gross bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Mietzinseinnahmen für die Verkaufs- und Büroräumlichkeiten erweist sich die Nutzungsgebühr hinsichtlich des über die Limmat ragenden Bodens mit dem Äquivalenzprinzip im Einklang (E. 6.3.1). Indem die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hinsichtlich der Dachauskragung, welche den Gemeingebrauch nur beschränkt beeinträchtigt, den gemäss § 17 GebV WWG rechnerisch ermittelten Wert nicht gestützt auf §47 Abs. 2 WWG reduziert haben, haben sie das Äquivalenzprinzip verletzt (E. 6.3.2).

Es ist gerechtfertigt, auf eine Rückweisung zu verzichten und die Nutzungsgebühr für die Dachauskragung um 50 % zu reduzieren (E. 7.2). Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP BÜROGEBÄUDE ERMESSEN FLÄCHE GEBÜHREN GEBÜHRENBEMESSUNG GEMEINGEBRAUCH GEWÄSSER KONZESSION KONZESSIONSGEBÜHR LANDWERT MIETZINS MISSVERHÄLTNIS PRAXISÄNDERUNG PROVISORIUM REDUKTION SONDERVORTEIL ÜBERSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP WASSERRECHTSKONZESSION WASSERWIRTSCHAFTSGESETZ ZINSSATZ · Rechtsnormen: · § 3 Abs. I WasserwirtschaftsG § 36 Abs. I WasserwirtschaftsG § 43 Abs. I WasserwirtschaftsG § 44 WasserwirtschaftsG § 47 Abs. I WasserwirtschaftsG § 47 Abs. II WasserwirtschaftsG · Publikationen:

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