Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00099 • VG ZH VB.2011.00099 KI-generiert

Shared Cycle/Pedestrian Path Dispute Ruling

Geschäftsnummer VB.2011.00099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to establish a shared cycle and pedestrian path, rejecting the petitioner's arguments against it. The court found that the proposed path appropriately avoided requiring users to cross the street twice in close proximity and that further investigations into hypothetical speeding were unnecessary. It also determined that a separate pedestrian crossing island was not relevant to this project, and that placing the path on the uphill side would necessitate ecologically damaging clearings of forest land, which was not justified by economic interests. Ultimately, the court concluded that the public interest in constructing the path outweighed the petitioner's private interest in maintaining the status quo.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung eines Rad-/Gehwegs. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 2). Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrassG (E. 4.1). Ein zweimaliges Überqueren der betroffenen Strasse in kurzem Abstand seitens aller Fussgänger und Radfahrer gilt es zu vermeiden. Unter den gegebenen Umständen brauchte die Vorinstanz keine weiteren Untersuchungen betreffend hypothetischer Geschwindigkeitsüberschreitungen durchzuführen, weshalb die Sache nicht zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 4.2). Bezüglich der Errichtung einer Fussgängerschutzinsel mit Fussgängerstreifen handelt es sich um ein separates Vorhaben, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Es besteht daher kein Koordinationsbedarf (E. 4.3). Eine bergseitige Anlage würde sodann wegen der erforderlichen Breite einen Eingriff ins Waldgebiet mit entsprechenden Rodungen mit sich bringen, was aber in grober Weise gegen die im Waldgesetz enthaltenen Grundsätze verstiesse. Auch wirtschaftliche bzw. finanzielle Interessen vermögen eine Verlegung des Geh-/Radwegs nicht zu rechtfertigen (E. 4.4). Das öffentliche Interesse an der Errichtung der Anlage überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands entlang seines Grundstücks (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Fuss- und Wanderweggesetz Wegrecht Transportrecht Gemeinatzung Fußgängerzone Leistungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Abs. III WaG
Cited to justify the rejection of a proposal that would require deforestation, thus violating principles in the Forest Act.
§ 14 StrassG
Used to assess the project design principles regarding the need to avoid pedestrians and cyclists crossing the affected road twice in close proximity.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 14 StrassG

Used to assess the project design principles regarding the need to avoid pedestrians and cyclists crossing the affected road twice in close proximity.

Art. 5 Abs. III WaG

Cited to justify the rejection of a proposal that would require deforestation, thus violating principles in the Forest Act.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00099

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00099 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.04.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.09.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung eines Rad-/Gehwegs. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 2). Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrassG (E. 4.1).

Ein zweimaliges Überqueren der betroffenen Strasse in kurzem Abstand seitens aller Fussgänger und Radfahrer gilt es zu vermeiden. Unter den gegebenen Umständen brauchte die Vorinstanz keine weiteren Untersuchungen betreffend hypothetischer Geschwindigkeitsüberschreitungen durchzuführen, weshalb die Sache nicht zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 4.2). Bezüglich der Errichtung einer Fussgängerschutzinsel mit Fussgängerstreifen handelt es sich um ein separates Vorhaben, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

Es besteht daher kein Koordinationsbedarf (E. 4.3). Eine bergseitige Anlage würde sodann wegen der erforderlichen Breite einen Eingriff ins Waldgebiet mit entsprechenden Rodungen mit sich bringen, was aber in grober Weise gegen die im Waldgesetz enthaltenen Grundsätze verstiesse. Auch wirtschaftliche bzw. finanzielle Interessen vermögen eine Verlegung des Geh-/Radwegs nicht zu rechtfertigen (E. 4.4). Das öffentliche Interesse an der Errichtung der Anlage überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands entlang seines Grundstücks (E. 4.5).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FESTSETZUNG KOORDINATIONSGEBOT LANDABTRETUNG RODUNG STRASSENPROJEKT · Rechtsnormen: · § 14 StrassG Art. 5 Abs. III WaG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3