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VB.2011.00097 • VG ZH VB.2011.00097 KI-generiert

Employment Program Not a Factual Employment Relationship Due to Lack of Remuneration

Geschäftsnummer VB.2011.00097
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An organization offered employment programs for social assistance clients with migration backgrounds, aiming to enhance their social and professional skills and mitigate unemployment effects, generally without paying a salary but potentially offering integration allowances. The court found that the applicant's work within the program did not exceed its usual scope and that the organization made considerable efforts to advise the applicant and secure employment in the primary labor market, thus concluding that a factual employment relationship, as defined by Article 320(2) of the Code of Obligations, was not established because remuneration was not expected under the circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnzahlung | Entgeltlichkeit einer im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms erbrachten Arbeitsleistung Die Asyl-Organisation Zürich bietet unter anderem Beschäftigungsprogramme für Sozialhilfeklienten mit Migrationshintergrund an (E. 3.2.3). Diese haben das Ziel, die soziale und berufliche Kompetenz der Asylsuchenden zu erweitern und den negativen Folgen der Erwerbs- und Beschäftigungslosigkeit entgegenzuwirken (E. 3.3). Ein Lohn wird für die Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms grundsätzlich nicht bezahlt. Hingegen können sogenannte Integrationszulagen entrichtet werden (E. 3.4). Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer eingesetzt wurde, geht nicht über den üblichen Rahmen eines Beschäftigungsprogramms hinaus (E. 4.3.2). Dass mit der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Hausdienst der Beschwerdegegnerin irgendwelche sachfremden Zwecke verfolgt wurden, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat erhebliche Anstrengungen unternommen, den Beschwerdeführer zu beraten und ihm Arbeitseinsätze im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln (E. 4.3.3). Das Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 320 Abs. 2 OR ist deshalb zu verneinen, weil eine Entlöhnung nach den Umständen gerade nicht zu erwarten war (E. 4.4). Abweisung

Schlagwörter

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Arbeitsverhältnis Sozialhilfe Arbeitsentgelt Soziale Eingliederung Schaffung von Arbeitsplätzen Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 Abs. II OR

The court used this article to deny the existence of a de facto employment relationship, as remuneration was not expected under the circumstances.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00097

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00097 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.04.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.07.2011 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnzahlung · Entgeltlichkeit einer im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms erbrachten Arbeitsleistung Die Asyl-Organisation Zürich bietet unter anderem Beschäftigungsprogramme für Sozialhilfeklienten mit Migrationshintergrund an (E. 3.2.3).

Diese haben das Ziel, die soziale und berufliche Kompetenz der Asylsuchenden zu erweitern und den negativen Folgen der Erwerbs- und Beschäftigungslosigkeit entgegenzuwirken (E. 3.3). Ein Lohn wird für die Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms grundsätzlich nicht bezahlt. Hingegen können sogenannte Integrationszulagen entrichtet werden (E. 3.4). Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer eingesetzt wurde, geht nicht über den üblichen Rahmen eines Beschäftigungsprogramms hinaus (E. 4.3.2). Dass mit der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Hausdienst der Beschwerdegegnerin irgendwelche sachfremden Zwecke verfolgt wurden, ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdegegnerin hat erhebliche Anstrengungen unternommen, den Beschwerdeführer zu beraten und ihm Arbeitseinsätze im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln (E. 4.3.3). Das Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 320 Abs. 2 OR ist deshalb zu verneinen, weil eine Entlöhnung nach den Umständen gerade nicht zu erwarten war (E. 4.4). Abweisung · --- · Stichworte: · ARBEITSVERHÄLTNIS ASYLSUCHENDE/ASYLBEWERBER BEGRÜNDUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM ENTGELTLICHKEIT FAKTISCH GEMEINNÜTZIGE ARBEIT INTEGRATIONSZULAGE VORLÄUFIG AUFGENOMMENER · Rechtsnormen:

· Art. 320 Abs. II OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2