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VB.2011.00094 • VG ZH VB.2011.00094 KI-generiert

Appeal Regarding Access to Post-Criminal Investigation Expert Opinion

Geschäftsnummer VB.2011.00094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought access to an expert opinion and its appendices commissioned by the opposing party, which arose from a criminal investigation that was subsequently closed. The lower court denied access solely based on criminal procedure rules, concluding the appellant could no longer rely on those provisions after the final closure of the criminal proceedings. The administrative court ruled that because the lower body was a public authority and the matter, post-closure, transformed into a standard information access request, the lower court erred by failing to assess the request under administrative law provisions governing information access, which constitutes a violation of law. However, since assessing the request requires a balancing of interests under the relevant information access statute and the documents were not part of the administrative case file, the court partially granted the appeal and remanded the matter to the lower court for a new decision based on the correct administrative law framework.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | Informationszugang [Frage des Einsichtsrechts der Beschwerdeführerin in ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten und dessen Beilagen im Rahmen eines nach dem Akteneinsichtsgesuch eingestellten Strafverfahrens.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E 1.1). Die Vorinstanz beurteilte das Gesuch der Beschwerdeführerin lediglich nach strafprozessualen Gesichtspunkten und wies dieses im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin könne sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr auf § 10 Abs. 3 StPO ZH berufen. Da es sich bei der Vorinstanz aber um ein öffentliches Organ im Sinn von § 3 IDG handelt und sich die Streitsache durch die bereits im Zeitpunkt der Fällung des Rekursentscheids bestehende Rechtskraft des Strafverfahrens gleichsam zu einem "gewöhnlichen" Fall betreffend Informationszugangsrecht gewandelt hatte, hätte es der Vorinstanz oblegen, ein verwaltungsrechtliches Verfahren zu eröffnen bzw. das Akteneinsichtsgesuch auch nach den Bestimmungen des IDG zu beurteilen (E. 2.1). Die Nichtanwendung eines im konkreten Fall massgebenden Rechtssatzes ist als Rechtsverletzung zu qualifizieren (E. 2.2). Einem Neuentscheid des Verwaltungsgerichts steht vorliegend entgegen, dass die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs gemäss § 23 IDG einer Interessenabwägung bedarf und sich das fragliche Gutachten und dessen Beilagen nicht in den Akten des Beschwerdeverfahrens befinden (E. 3.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.

Schlagwörter

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Sachverständigengutachten Öffentlichkeitsgrundsatz Strafuntersuchung Informationszugang In den Akten enthaltene Schriftstücke Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 IDG

The court implicitly uses this article as the basis for determining that the matter had changed into a 'usual' case concerning the right to access information, requiring judgment under the IDG after the criminal proceedings were closed.

Art. 23 IDG

The matter is remanded to the lower court for a new decision, which requires an assessment of the balance of interests according to this provision.

§ 63 Abs. I VRG

This provision is listed among the legal norms applied, suggesting its role in the overall procedural framework of the appeal review.

§ 64 Abs. I VRG

This provision is listed among the legal norms applied, suggesting its role in the overall procedural framework of the appeal review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00094

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00094 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · Informationszugang [Frage des Einsichtsrechts der Beschwerdeführerin in ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten und dessen Beilagen im Rahmen eines nach dem Akteneinsichtsgesuch eingestellten Strafverfahrens.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E 1.1).

Die Vorinstanz beurteilte das Gesuch der Beschwerdeführerin lediglich nach strafprozessualen Gesichtspunkten und wies dieses im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin könne sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr auf § 10 Abs. 3 StPO ZH berufen. Da es sich bei der Vorinstanz aber um ein öffentliches Organ im Sinn von § 3 IDG handelt und sich die Streitsache durch die bereits im Zeitpunkt der Fällung des Rekursentscheids bestehende Rechtskraft des Strafverfahrens gleichsam zu einem "gewöhnlichen" Fall betreffend Informationszugangsrecht gewandelt hatte, hätte es der Vorinstanz oblegen, ein verwaltungsrechtliches Verfahren zu eröffnen bzw. das Akteneinsichtsgesuch auch nach den Bestimmungen des IDG zu beurteilen (E. 2.1).

Die Nichtanwendung eines im konkreten Fall massgebenden Rechtssatzes ist als Rechtsverletzung zu qualifizieren (E. 2.2). Einem Neuentscheid des Verwaltungsgerichts steht vorliegend entgegen, dass die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs gemäss § 23 IDG einer Interessenabwägung bedarf und sich das fragliche Gutachten und dessen Beilagen nicht in den Akten des Beschwerdeverfahrens befinden (E. 3.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT EINSTELLUNG ERMESSENSFRAGE GUTACHTEN INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID STRAFUNTERSUCHUNG STRAFVERFAHREN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 3 IDG Art. 23 IDG § 63 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2