Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00076 • VG ZH VB.2011.00076 KI-generiert

Social Assistance Calculation for Cohabiting Family Member Dispute

Geschäftsnummer VB.2011.00076
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court declined to accept a claim seeking a declaration that an individual's partner and child were not obliged to support him, where the applicant resided with them and was initially granted social assistance equivalent to half, and subsequently one-third, of the minimum subsistence level for a three-person household, because the partner and child did not wish to appear as aid recipients. The court reasoned that the calculation based on one-third of the basic amount and rent for the three-person household was correct under regulations governing assistance for family-like communities, as only the applicant had applied for aid, and the earlier, higher payment did not establish any legitimate expectation of continued support, nor did the final assessment infringe upon the right to social existence minimum or emergency assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe (Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Er wurde zunächst mit der Hälfte des Existenzminimums des Dreipersonenhaushalts unterstützt, nach zwei Monaten noch mit einem Drittel.) Nichteintreten auf Antrag auf Feststellung, dass die Partnerin und die Tochter den Beschwerdeführer nicht unterstützen müssen (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe für familienähnliche Gemeinschaften (E. 2). Die Vorinstanzen bemassen die wirtschaftliche Hilfe zu Recht entsprechend einem Drittel des Grundbetrags und der Wohnungsmiete des Dreipersonen-Haushalts, da nur der Beschwerdeführer Sozialhilfe beantragt hat und die Partnerin und das Kind nicht als Hilfeempfänger in Erscheinung treten wollen (E. 3.1). Die SKOS-Richtlinien werden durch den Verweis in § 17 SHV zum Inhalt der Sozialhilfeverordnung. Diese benötigt als Vollziehungsverordnung keiner Delegationsnorm im Sozialhilfegesetz (E. 3.2). Die während zweier Monate gewährte zu hohe wirtschaftliche Hilfe vermag kein schützenswertes Vertrauen zu begründen (E. 3.3). Die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe greift weder in das soziale Existenzminimum noch in das Recht auf Nothilfe ein (E. 3.4). Abweisung soweit Eintreten

Schlagwörter

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Berechnung der Sozialhilfe Berechnung des Unterhaltsbeitrags Konkubinatspartner Einzelkind Mietzinszahlung Familienleistungsausgleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00076

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00076 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.03.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.08.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe (Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Er wurde zunächst mit der Hälfte des Existenzminimums des Dreipersonenhaushalts unterstützt, nach zwei Monaten noch mit einem Drittel.) Nichteintreten auf Antrag auf Feststellung, dass die Partnerin und die Tochter den Beschwerdeführer nicht unterstützen müssen (E. 1.2).

Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe für familienähnliche Gemeinschaften (E. 2). Die Vorinstanzen bemassen die wirtschaftliche Hilfe zu Recht entsprechend einem Drittel des Grundbetrags und der Wohnungsmiete des Dreipersonen-Haushalts, da nur der Beschwerdeführer Sozialhilfe beantragt hat und die Partnerin und das Kind nicht als Hilfeempfänger in Erscheinung treten wollen (E. 3.1). Die SKOS-Richtlinien werden durch den Verweis in § 17 SHV zum Inhalt der Sozialhilfeverordnung. Diese benötigt als Vollziehungsverordnung keiner Delegationsnorm im Sozialhilfegesetz (E. 3.2).

Die während zweier Monate gewährte zu hohe wirtschaftliche Hilfe vermag kein schützenswertes Vertrauen zu begründen (E. 3.3). Die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe greift weder in das soziale Existenzminimum noch in das Recht auf Nothilfe ein (E. 3.4). Abweisung soweit Eintreten · --- · Stichworte: · EXISTENZMINIMUM FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT NOTHILFE SKOS-RICHTLINIEN UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT VERTRAUENSSCHUTZ VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 12 BV § 14 SHG § 17 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3