Nature Conservation Group's Appeal Dismissed for Untimeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a nature conservation organization lacked standing to appeal additional concessions granted for unused water rights, as their appeal was filed too late, despite the concessions not being formally communicated or published. Although environmental improvements mandated by law are subject to appeal by conservation groups, the organization knew about the proposed reactivation of power plants for a considerable time and did not act promptly, rendering their appeal untimely.
Legislator-Regeste
AmtlichWasserrechte/Konzession | Wasserrechtliche Konzession Beschwerdelegitimation der Naturschutzorganisation (Beschwerdeführer; E. 1.2). Der angefochtene Beschluss, mit welchem der Regierungsrat Zusatzkonzessionen zur Erweiterung und Änderung zweier während 15 Jahren nicht mehr benutzter wasserrechtlicher Konzessionen erteilt hatte, wurde weder der Naturschutzorganisation schriftlich mitgeteilt noch im Amtsblatt publiziert (E. 2.1). Die ideelle Verbandsbeschwerde ist zulässig gegen die Anordnung von Restwassersanierungen im Sinn von Art. 80 GSchG (E. 2.2.1). Die Verfügung wurde zu Unrecht im vereinfachten Verfahren erlassen (E. 2.2.2). Verfügungen nach Art. 80 GSchG unterstehen auch dann der ideellen Verbandsbeschwerde, wenn sie ausschliesslich zu ökologischen Verbesserungen führen (E. 2.2.3). Die angefochtene Verfügung hätte den beschwerdeberechtigten Organisationen eröffnet werden müssen (E. 2.2.4). Die Rekursfrist begann für den Beschwerdeführer nicht im Anschluss an die Konzessionserteilung zu laufen. Da er jedoch bereits seit längerer Zeit von der Wiederinbetriebnahme der Kraftwerke wusste und nicht innert angemessener Frist ab deren Kenntnis darauf reagierte, erweist sich die Beschwerdeerhebung als verspätet (E. 2.3). Nichteintreten auf die Beschwerde
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00070
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00070 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wasserrechte/Konzession · Wasserrechtliche Konzession Beschwerdelegitimation der Naturschutzorganisation (Beschwerdeführer; E. 1.2). Der angefochtene Beschluss, mit welchem der Regierungsrat Zusatzkonzessionen zur Erweiterung und Änderung zweier während 15 Jahren nicht mehr benutzter wasserrechtlicher Konzessionen erteilt hatte, wurde weder der Naturschutzorganisation schriftlich mitgeteilt noch im Amtsblatt publiziert (E. 2.1).
Die ideelle Verbandsbeschwerde ist zulässig gegen die Anordnung von Restwassersanierungen im Sinn von Art. 80 GSchG (E. 2.2.1). Die Verfügung wurde zu Unrecht im vereinfachten Verfahren erlassen (E. 2.2.2). Verfügungen nach Art. 80 GSchG unterstehen auch dann der ideellen Verbandsbeschwerde, wenn sie ausschliesslich zu ökologischen Verbesserungen führen (E. 2.2.3). Die angefochtene Verfügung hätte den beschwerdeberechtigten Organisationen eröffnet werden müssen (E. 2.2.4). Die Rekursfrist begann für den Beschwerdeführer nicht im Anschluss an die Konzessionserteilung zu laufen.
Da er jedoch bereits seit längerer Zeit von der Wiederinbetriebnahme der Kraftwerke wusste und nicht innert angemessener Frist ab deren Kenntnis darauf reagierte, erweist sich die Beschwerdeerhebung als verspätet (E. 2.3). Nichteintreten auf die Beschwerde · --- · Stichworte: · ANGEMESSENE FRIST BESCHWERDELEGITIMATION ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG IDEELLE VERBANDSBESCHWERDE KONZESSION NATURSCHUTZ RESTWASSERSANIERUNG TREU UND GLAUBEN VEREINFACHTES VERFAHREN VERSPÄTUNG WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERRECHTSKONZESSION · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV Art. 31 GSchG Art. 33 GSchG Art. 80 Abs. I GSchG Art. 20 Abs. I IDG Art./§ 9 KonzessionsV Art. 12 NHG Art. 12b Abs. I NHG § 39 WasserwirtschaftsG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3