Foreign National's Residence Permit Non-Renewal Upheld Due to Criminal Record
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national married to a Swiss citizen and father of two daughters appealed the non-renewal of his residence permit, arguing violations of his right to be heard, but the court considered the actual circumstances at the time of the decision, finding that while the right to family life under national and international law was relevant, previous criminal convictions constituted grounds for revocation. Applying a proportionality test, the court balanced the general undesirability of requiring the Swiss child to leave with the public safety interests, which ultimately prevailed, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of a new deadline to leave the country, as the non-renewal was deemed proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 2.2.1 f.) und die Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung (E. 2.2.3). Die gerügten Gehörsverletzungen würden mit vorliegendem Verfahren geheilt (E. 2.3). Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides abzustellen (E. 3.1). Der mit einer Schweizerin verheiratete Beschwerdeführer, der Vater zweier Töchter ist, kann sich auf Art. 42 Abs. 1 AuG (E. 5.1) sowie den in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens berufen (E. 5.2). Ein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens kommt ihm hingegen nicht zu (E. 5.4). Erfordernis einer Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 6.1.2 f.). Liegt gegen einen ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als unerwünschten Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsbewilligung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem sorgeberechtigten, ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen (E. 6.1.3). Der Beschwerdeführer erfüllt durch die von ihm erwirkten Verurteilungen einen Widerrufsgrund (E. 6.2). Interessensabwägung (E. 6.4-6.13). Der grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise und den Interessen von Ehefrau und Kindern stehen die Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit gegenüber, welche vorliegend überwiegen (E. 6.13). Da sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nicht als unverhältnismässig erweist, kommt eine ermessensweise Bewilligungserteilung von vornherein nicht in Frage (E. 7.2). Dem Beschwerdeführer ist eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz zu setzen (E. 8). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a potential basis for the appeal concerning family life protection, which was considered in the balancing of interests.
Cited as a potential basis for the appeal concerning the protection of family life, which was considered in the balancing of interests.
Cited in the context of the right to be heard and the principle of proportionality, although the actual procedural violations were deemed cured.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00066
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00066 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.06.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.02.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 2.2.1 f.) und die Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung (E. 2.2.3). Die gerügten Gehörsverletzungen würden mit vorliegendem Verfahren geheilt (E. 2.3).
Es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides abzustellen (E. 3.1). Der mit einer Schweizerin verheiratete Beschwerdeführer, der Vater zweier Töchter ist, kann sich auf Art. 42 Abs. 1 AuG (E. 5.1) sowie den in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens berufen (E. 5.2). Ein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens kommt ihm hingegen nicht zu (E. 5.4). Erfordernis einer Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 6.1.2 f.). Liegt gegen einen ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als unerwünschten Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsbewilligung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem sorgeberechtigten, ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen (E. 6.1.3).
Der Beschwerdeführer erfüllt durch die von ihm erwirkten Verurteilungen einen Widerrufsgrund (E. 6.2). Interessensabwägung (E. 6.4-6.13). Der grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise und den Interessen von Ehefrau und Kindern stehen die Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit gegenüber, welche vorliegend überwiegen (E. 6.13). Da sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend nicht als unverhältnismässig erweist, kommt eine ermessensweise Bewilligungserteilung von vornherein nicht in Frage (E. 7.2). Dem Beschwerdeführer ist eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz zu setzen (E. 8).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HEILUNG INTERESSENABWÄGUNG KINDESWOHL LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RECHTLICHES GEHÖR TATSÄCHLICHE VERHÄLTNISSE WIDERRUFSGRUND ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 63 AuG Art. 110 BGG Art. 29 Abs. II BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3