Hospital Fee Collection and Procedural Due Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the collection of hospital fees, which the court determined to be public-law monetary claims constituting usage fees for services rendered by a public institution, where the initial fee notice was annulled due to a formal defect, allowing for a subsequent fee notice to enforce payment and lift the objection to payment. The court reasoned that the administrative act imposing the fee and subsequently lifting the objection to payment did not violate the right to a fair hearing or the right to an independent and impartial court, as the debtor could appeal the administrative decision, and the required procedural notifications were met.
Legislator-Regeste
AmtlichSpitaltaxen | Einforderung von Spitaltaxen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos erweist (E. 2). Der Einspracheentscheid wurde vom hierfür zuständigen Stadtrat getroffen und die Mitteilungsform entspricht den Anforderungen von § 10 VRG (E. 3.2). Bezüglich der Zustellung der Spitalrechnung liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (E. 3.3). Rechtsgrundlagen betreffend das Verfahren zur Einforderung eines öffentlich-rechtlichen geldwerten Anspruchs (E. 3.4.1). Die Kosten für ambulante Behandlungen im Spital stellen eine Benutzungsgebühr für die Beanspruchung von Dienstleistungen einer öffentlich-rechtlichen Anstalt dar. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung (E. 3.4.2). Die erste Gebührenverfügung war wegen eines formellen Mangels aufgehoben worden, was zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer erneut betrieben werden konnte. Der Beschwerde- gegnerin war es sodann nach Massgabe der erwähnten Praxis möglich, im Rahmen der neu erlassenen Gebührenverfügung den Beschwerdeführer wiederum zur Bezahlung des noch ausstehenden Betrags zu verpflichten und gleichzeitig den Rechtsvorschlag aufzuheben (E. 3.4.3). Ob es sich bei der Gebührenforderung um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, kann offen bleiben. Jedenfalls verletzt die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch die in der Sache entscheidende Verwaltungsbehörde den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV schon deshalb nicht, weil der Schuldner gegen den Verwaltungsentscheid und damit auch gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlags die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen kann (E. 3.4.4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
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KI-generiertThe decision confirms that the notification form of the administrative decision meets the requirements of this provision.
The court considered this provision in relation to the applicant's right to a hearing regarding the lifting of the objection to payment.
The court considered this provision in relation to the applicant's right to an independent and impartial court regarding the lifting of the objection to payment.
This provision relates to the legal basis for the procedure for collecting a public-law monetary claim.
This provision relates to the legal basis for the procedure for collecting a public-law monetary claim.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00046
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00046 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.09.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Spitaltaxen · Einforderung von Spitaltaxen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos erweist (E. 2).
Der Einspracheentscheid wurde vom hierfür zuständigen Stadtrat getroffen und die Mitteilungsform entspricht den Anforderungen von § 10 VRG (E. 3.2). Bezüglich der Zustellung der Spitalrechnung liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (E. 3.3). Rechtsgrundlagen betreffend das Verfahren zur Einforderung eines öffentlich-rechtlichen geldwerten Anspruchs (E. 3.4.1). Die Kosten für ambulante Behandlungen im Spital stellen eine Benutzungsgebühr für die Beanspruchung von Dienstleistungen einer öffentlich-rechtlichen Anstalt dar.
Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung (E. 3.4.2). Die erste Gebührenverfügung war wegen eines formellen Mangels aufgehoben worden, was zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer erneut betrieben werden konnte. Der Beschwerde- gegnerin war es sodann nach Massgabe der erwähnten Praxis möglich, im Rahmen der neu erlassenen Gebührenverfügung den Beschwerdeführer wiederum zur Bezahlung des noch ausstehenden Betrags zu verpflichten und gleichzeitig den Rechtsvorschlag aufzuheben (E. 3.4.3). Ob es sich bei der Gebührenforderung um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, kann offen bleiben.
Jedenfalls verletzt die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch die in der Sache entscheidende Verwaltungsbehörde den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV schon deshalb nicht, weil der Schuldner gegen den Verwaltungsentscheid und damit auch gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlags die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen kann (E. 3.4.4).
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · BETREIBUNG GEBÜHREN GEBÜHRENAUFLAGE RECHTLICHES GEHÖR RECHTSÖFFNUNG RECHTSVORSCHLAG SPITALTAXE ZAHLUNGSBEFEHL · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 80 Abs. II Ziff. 2 SchKG Art. 80 Abs. II Ziff. 3 SchKG § 10 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3