Denial of Conditional Release and Transfer to Open Facility Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of conditional release from custody and transfer to an open correctional facility for an individual, finding that the lower authority's decision was legally sound and not arbitrary, despite the content of an expert opinion. The court reasoned that the refusal of conditional release was justified because there was no high probability that the individual would refrain from committing further offenses, and the duration of custody was not strictly related to the imposed sentence. Furthermore, the denial of transfer to open custody was upheld because the significant risk of recidivism and flight could not be adequately managed in an open institution, and any claim regarding a violation of the right to be heard concerning the transfer was waived by not raising it during the prior appeal stage.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Versetzung in den offenen Vollzug Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe sich über die Beurteilung des Gutachters hinweggesetzt (E. 3). Die Dauer der Verwahrung steht nach bundesgerichtlicher Praxis nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe (E. 4). Die Verweigerung der bedingten Entlassung durch die Vorinstanz hält einer Rechtskontrolle stand. Es kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit keine Straftat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen wird (E. 5). Rechtsgrundlagen der Versetzung in den offenen Vollzug (E. 6). Der Beschwerdeführer hätte die Verletzung des Gehörsanspruchs bereits im Rekursverfahren geltend machen müssen. Indem er dies nicht tat, verzichtete er implizit auf diese Rüge (E. 7.2). Die Vorinstanz konnte bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme der Fachkommission abstellen, die sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht als willkürlich erweist (E. 8). Die Verweigerung der Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug durch die Vorinstanz hält einer Rechtskontrolle stand. Der nicht unerheblichen Rückfall- und Fluchtgefahr kann in einer offenen Vollzugsanstalt nicht genügend entgegengewirkt werden (E. 9). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 10). Abweisung der Beschwerde
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KI-generiertThis article is cited as a basis for the court's assessment regarding the conditions for conditional release from custody.
This article is cited in relation to the court's assessment of the conditional release from custody.
This article is cited as a legal basis concerning the conditions for open execution of a sentence.
This article is cited in the list of legal norms, implying its relevance to the decision, likely concerning fundamental rights.
This article is cited in the list of legal norms, likely concerning the right to be heard (Rechtliches Gehör).
This article is cited in the list of legal norms, relating to the execution of sentences.
This article is cited in the list of legal norms concerning sentencing or execution.
This article is cited in the list of legal norms concerning conditional release or related measures.
This article is cited in the list of legal norms.
This article is cited in the list of legal norms.
This section of the Juvenile Justice Ordinance is cited as a legal basis.
This section of the Juvenile Justice Ordinance is cited as a legal basis.
This section of the Cantonal Administrative Procedure Act is cited, likely relevant to procedural aspects like costs or legal aid.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00045
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 12.10.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Versetzung in den offenen Vollzug Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe sich über die Beurteilung des Gutachters hinweggesetzt (E. 3).
Die Dauer der Verwahrung steht nach bundesgerichtlicher Praxis nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe (E. 4). Die Verweigerung der bedingten Entlassung durch die Vorinstanz hält einer Rechtskontrolle stand. Es kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit keine Straftat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen wird (E. 5). Rechtsgrundlagen der Versetzung in den offenen Vollzug (E. 6). Der Beschwerdeführer hätte die Verletzung des Gehörsanspruchs bereits im Rekursverfahren geltend machen müssen.
Indem er dies nicht tat, verzichtete er implizit auf diese Rüge (E. 7.2). Die Vorinstanz konnte bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahme der Fachkommission abstellen, die sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht als willkürlich erweist (E. 8). Die Verweigerung der Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug durch die Vorinstanz hält einer Rechtskontrolle stand. Der nicht unerheblichen Rückfall- und Fluchtgefahr kann in einer offenen Vollzugsanstalt nicht genügend entgegengewirkt werden (E. 9). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 10).
Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BEGRÜNDUNGSANSPRUCH FACHKOMMISSION FLUCHTGEFAHR GUTACHTEN OFFENER VOLLZUG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKFALLGEFAHR TREU UND GLAUBEN UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSPÄTUNG VERWAHRUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV § 60 JVV § 70 JVV Art. 56 Abs. IV StGB Art. 62d Abs. II StGB Art. 64 Abs. I StGB Art. 64 Abs. IV StGB Art. 64a StGB Art. 75a Abs. I StGB Art. 76 Abs. II StGB Art. 369 Abs. VII StGB § 16 VRG · Publikationen:
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