Denial of Conditional Release Upheld Due to Reoffending Risk and Lack of Rehabilitation Motivation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the lower authority's decision to deny conditional release from penal custody, finding that the appeal was without merit. The court gave significant weight to the expert assessment indicating a risk of reoffending, noted the absence of any positive development during the applicant's incarceration, and emphasized that it is fundamentally the inmate's responsibility to seek therapy, a motivation the applicant entirely lacked. Furthermore, the court dismissed the applicant's repeated criticism of final decisions regarding custody adjustments as unhelpful to their case, leading to the rejection of the appeal and the denial of free legal aid due to the hopelessness of the complaint.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem vorliegenden Gutachten hinsichtlich einer Rückfallgefahr des Beschwerdeführers einen hohen Stellenwert zumass (E. 4.1). Eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers im Strafvollzug ist nicht ersichtlich (E. 4.2.1). Es obliegt grundsätzlich dem Gefangenen, sich um eine Therapie zu bemühen. Eine solche Motivation liess der Beschwerdeführer während der bisherigen Haftdauer gänzlich vermissen (E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer kann mit seiner erneuten Kritik an rechtskräftigen Entscheiden über Vollzugslockerungen nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.3). Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article concerning conditional release is the subject matter addressed by the decision's merits.
This provision was applied to dismiss the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00034
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem vorliegenden Gutachten hinsichtlich einer Rückfallgefahr des Beschwerdeführers einen hohen Stellenwert zumass (E. 4.1). Eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers im Strafvollzug ist nicht ersichtlich (E. 4.2.1).
Es obliegt grundsätzlich dem Gefangenen, sich um eine Therapie zu bemühen. Eine solche Motivation liess der Beschwerdeführer während der bisherigen Haftdauer gänzlich vermissen (E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer kann mit seiner erneuten Kritik an rechtskräftigen Entscheiden über Vollzugslockerungen nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.3). Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG LEGALPROGNOSE STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:
· Art. 86 Abs. I StGB § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4