Administrative Court Upholds Building Permit Based on Adequate Access Provisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a building permit for a new multi-family house whose access was planned through an existing single-family house via a garage ramp and pedestrian corridor, reasoning that while internal passages are not subject to public pathway width requirements, the property was sufficiently road-accessible via an adjoining paved forecourt for general access and waste collection. Furthermore, the planned access for residents, visitors, and wheelchair users (utilizing a separate accessible corridor) was deemed adequate, and existing rights-of-way, previously used for a farmhouse, provided a sufficient emergency access route without imposing an undue burden on third-party property rights, as the building remained within an acceptable distance from a public road for emergency services.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage: Strassenmässige Erschliessung, Notzufahrt, Begründungspflicht. Das geplante Mehrfamilienhaus soll durch ein bestehendes Flarzhaus hindurch mittels einer Garagenrampe und einem Fussgängerkorridor erschlossen werden (E. 2). Die Zugangsnormalien sind auf parzelleninterne Verbindungen hilfsweise heranzuziehen, wobei die vorgeschriebenen Breiten für Fuss- und Radwege auf gebäudeinterne Durchgänge nicht anwendbar sind (E. 5.1.2). Da das Baugrundstück an einen befestigen Vorplatz angrenzt, ist es als solches strassenmässig erschlossen und auch für die Kehrrichtabfuhr zugänglich (E. 5.2.1). Über die Garagenrampe ist die Erschliessung des geplanten Gebäudes für Bewohner und Besucher ausreichend (E. 5.2.2). Dasselbe gilt für Rollstuhlfahrer, die neben der Garagenzufahrt auch den behindertengerecht ausgebauten Durchgangskorridor benützen können (E. 5.2.4). Auf die Befahrbarkeit der Garagenrampe durch Last- und Lieferwagen der privaten Zubringer kommt es vorliegend nicht an, weil es dank dem Vorplatz zu keinen erheblichen Verkehrsbehinderungen kommen wird (E. 5.2.5). Schliesslich verfügt das geplante Mehrfamilienhaus auch über eine genügende Notzufahrt (E. 6). Das ursprünglich für ein Bauernhaus und eine Scheune errichtete Wegrecht diente schon bisher als Notzufahrt (insb. für die Feuerwehr), weshalb keine unzulässige Zweckänderung der Dienstbarkeit vorliegt. Ausserdem stellen die erfahrungsgemäss seltenen Notfalleinsätze keine erhebliche Mehrbelastung dar (E. 6.3.2). Im Übrigen sind Eingriffe in das Grundeigentum Dritter zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr zivilrechtlich erlaubt (E. 6.5). Schliesslich liegt das Gebäude gerade noch in der maximalen Abwicklungsdistanz zu einer öffentlichen Strasse, sodass bereits von dort aus ein wirksamer Einsatz der Notfalldienste gewährleistet ist (E. 6.6). Abweisung.
Schlagwörter
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00031
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00031 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage: Strassenmässige Erschliessung, Notzufahrt, Begründungspflicht. Das geplante Mehrfamilienhaus soll durch ein bestehendes Flarzhaus hindurch mittels einer Garagenrampe und einem Fussgängerkorridor erschlossen werden (E. 2).
Die Zugangsnormalien sind auf parzelleninterne Verbindungen hilfsweise heranzuziehen, wobei die vorgeschriebenen Breiten für Fuss- und Radwege auf gebäudeinterne Durchgänge nicht anwendbar sind (E. 5.1.2). Da das Baugrundstück an einen befestigen Vorplatz angrenzt, ist es als solches strassenmässig erschlossen und auch für die Kehrrichtabfuhr zugänglich (E. 5.2.1). Über die Garagenrampe ist die Erschliessung des geplanten Gebäudes für Bewohner und Besucher ausreichend (E. 5.2.2). Dasselbe gilt für Rollstuhlfahrer, die neben der Garagenzufahrt auch den behindertengerecht ausgebauten Durchgangskorridor benützen können (E. 5.2.4).
Auf die Befahrbarkeit der Garagenrampe durch Last- und Lieferwagen der privaten Zubringer kommt es vorliegend nicht an, weil es dank dem Vorplatz zu keinen erheblichen Verkehrsbehinderungen kommen wird (E. 5.2.5). Schliesslich verfügt das geplante Mehrfamilienhaus auch über eine genügende Notzufahrt (E. 6). Das ursprünglich für ein Bauernhaus und eine Scheune errichtete Wegrecht diente schon bisher als Notzufahrt (insb. für die Feuerwehr), weshalb keine unzulässige Zweckänderung der Dienstbarkeit vorliegt. Ausserdem stellen die erfahrungsgemäss seltenen Notfalleinsätze keine erhebliche Mehrbelastung dar (E. 6.3.2).
Im Übrigen sind Eingriffe in das Grundeigentum Dritter zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr zivilrechtlich erlaubt (E. 6.5). Schliesslich liegt das Gebäude gerade noch in der maximalen Abwicklungsdistanz zu einer öffentlichen Strasse, sodass bereits von dort aus ein wirksamer Einsatz der Notfalldienste gewährleistet ist (E. 6.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEGRÜNDUNGSPFLICHT DIENSTBARKEIT ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) FEUERWEHR KERNZONE KORRIDOR NOTZUFAHRT ROLLSTUHLGÄNGIGKEIT STRASSENMÄSSIGE ERSCHLIESSUNG WEGRECHT ZUGANGSNORMALIEN · Rechtsnormen:
· § 237 PBG § 240 PBG Art. 701 ZGB Art. 738 Abs. I ZGB Art. 739 ZGB § 4 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3