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VB.2011.00021 • VG ZH VB.2011.00021 KI-generiert

Appeal Concerning Lapsing of Foreign Property Acquisition Permit Conditions

Geschäftsnummer VB.2011.00021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the lapsing of conditions attached to permits for property acquisition by foreign persons, finding the administrative court competent as the matter concerned permit obligation under the relevant law. The court reasoned that the lapsing of old permit conditions depends on the necessity of the same conditions under the new law, thus making the dispute about condition removal inherently a dispute about the permit itself, conferring standing to appeal. Furthermore, the court dismissed arguments regarding the original invalidity of the permits or their revocation, but determined that a condition tied to one property's original approval as an "establishment property" must lapse automatically because the permit obligation itself has ceased, meaning there is no legal basis for retaining that specific condition. Consequently, all conditions imposed under the former legal situation fell away by operation of law, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland | Strittiges Dahinfallen von Auflagen im Rahmen von Bewilligungen bezüglich Grunderwerb durch Personen im Ausland. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Die Sache lässt sich als Streitfall über die Frage der Bewilligungspflicht verstehen, was die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. c BewG begründet. Da das Dahinfallen von Auflagen in altrechtlichen Bewilligungen von der Notwendigkeit der gleichen Auflagen in neurechtlichen Bewilligungen abhängt, liegt im Streit über die Anwendung von Abs. 2 der Übergangsbestimmungen letzten Endes auch ein Streit über die Bewilligung. Damit ist ebenfalls ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von Art. 20 Abs. 2 lit. c BewG gegeben (E. 1.2.3). Die geltend gemachte ursprüngliche bzw. nachträgliche Unzulässigkeit einer baulichen Verwertung der beiden Grundstücke begründet keinen offensichtlichen schweren inhaltlichen Mangel der Bewilligungen (E. 2.1). Die Vorinstanz ist auf den Eventualantrag, die seinerzeit erteilten Bewilligungen gestützt auf Art. 25 BewG zu widerrufen, zu Recht nicht eingetreten, da im erstinstanzlichen Verfahren einzig die Löschung der Auflagen, nicht aber die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Bewilligungen Verfahrensgegenstand war (E. 2.2). Mit Bezug auf die Statuierung neuer Auflagen betreffend das eine der beiden Grundstücke trat das Baurekursgericht zu Recht auf den Antrag nicht ein, weil dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und daher auch nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein kann (E. 2.3.1). Die das andere Grundstück belastende Auflage ist mit der Bewilligung verknüpft gewesen und entfällt mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht. Für den Erhalt der Auflage besteht keine gesetzliche Grundlage, auch nicht in Art. 14 Abs. 5 BewG, der eine Auflage bei fehlender Bewilligungspflicht nur dann ermöglicht, wenn Personen im Ausland keine beherrschende Stellung innehaben. Der Erwerb wurde seinerzeit ausdrücklich alsBetriebsstätte-Grundstück gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c BewG bewilligt, weshalb der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist, die Bewilligungspflicht sei vorliegend gerade nicht entfallen, da die streitbetroffenen Grundstücke keine Betriebsstätte-Grundstücke seien (E. 2.3.2). Damit fallen alle aufgrund der damaligen Gesetzeslage statuierten Auflagen gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen von Gesetzes wegen dahin (E. 2.3.3). Bei dieser Rechtslage bleibt auch kein Raum für eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Fremdes Recht Verstrickungsbruch Beschwerdelegitimation Streitgegenstand Auflage der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. V BewG

The court referenced this article when explaining that the condition for imposing an ongoing obligation (Auflage) in cases where no permit is required is not met.

Art. 20 Abs. II lit. c BewG

This provision established the basis for the appellant's standing to appeal regarding the matter of the permit.

Art. 25 BewG

The court confirmed that the lower court was correct in not addressing the request to revoke the original permits based on this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00021

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00021 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.04.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · Strittiges Dahinfallen von Auflagen im Rahmen von Bewilligungen bezüglich Grunderwerb durch Personen im Ausland. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Die Sache lässt sich als Streitfall über die Frage der Bewilligungspflicht verstehen, was die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. c BewG begründet.

Da das Dahinfallen von Auflagen in altrechtlichen Bewilligungen von der Notwendigkeit der gleichen Auflagen in neurechtlichen Bewilligungen abhängt, liegt im Streit über die Anwendung von Abs. 2 der Übergangsbestimmungen letzten Endes auch ein Streit über die Bewilligung. Damit ist ebenfalls ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinn von Art. 20 Abs. 2 lit. c BewG gegeben (E. 1.2.3). Die geltend gemachte ursprüngliche bzw. nachträgliche Unzulässigkeit einer baulichen Verwertung der beiden Grundstücke begründet keinen offensichtlichen schweren inhaltlichen Mangel der Bewilligungen (E. 2.1).

Die Vorinstanz ist auf den Eventualantrag, die seinerzeit erteilten Bewilligungen gestützt auf Art. 25 BewG zu widerrufen, zu Recht nicht eingetreten, da im erstinstanzlichen Verfahren einzig die Löschung der Auflagen, nicht aber die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Bewilligungen Verfahrensgegenstand war (E. 2.2). Mit Bezug auf die Statuierung neuer Auflagen betreffend das eine der beiden Grundstücke trat das Baurekursgericht zu Recht auf den Antrag nicht ein, weil dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und daher auch nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein kann (E. 2.3.1).

Die das andere Grundstück belastende Auflage ist mit der Bewilligung verknüpft gewesen und entfällt mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht. Für den Erhalt der Auflage besteht keine gesetzliche Grundlage, auch nicht in Art. 14 Abs. 5 BewG, der eine Auflage bei fehlender Bewilligungspflicht nur dann ermöglicht, wenn Personen im Ausland keine beherrschende Stellung innehaben. Der Erwerb wurde seinerzeit ausdrücklich alsBetriebsstätte-Grundstück gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c BewG bewilligt, weshalb der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist, die Bewilligungspflicht sei vorliegend gerade nicht entfallen, da die streitbetroffenen Grundstücke keine Betriebsstätte-Grundstücke seien (E. 2.3.2).

Damit fallen alle aufgrund der damaligen Gesetzeslage statuierten Auflagen gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen von Gesetzes wegen dahin (E. 2.3.3). Bei dieser Rechtslage bleibt auch kein Raum für eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN BETRIEBSSTÄTTE-GRUNDSTÜCK BEWILLIGUNGSPFLICHT GRUNDBUCH GRUNDSTÜCKKAUF NICHTIGKEIT WIDERRUF · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. I BewG Art. 14 Abs. V BewG Art. 20 Abs. II lit. c BewG Art. 25 BewG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3