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VB.2010.00725 • VG ZH VB.2010.00725 KI-generiert

Administrative Court Lacks Jurisdiction in Recusal Dispute

Geschäftsnummer VB.2010.00725
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of the Canton of Zurich dismissed a complaint concerning a recusal request in a petty offense proceeding, as it lacked jurisdiction. The court reasoned that transitional provisions dictated that the rules in effect until the end of 2010 applied, making the challenged decision of the Security Directorate not final but appealable to the Federal Court via a criminal law complaint. The case was therefore forwarded to the competent Federal Court because the complainant could not be blamed for filing with an incompetent authority due to a lack of proper legal recourse instructions, and the court costs were waived out of equity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zustellung/Ausstandsbegehren | Fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts / Weiterleitung an das Bundesgericht. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Ausstandsstreitigkeit im Rahmen eines übertretungsstrafrechtlichen Verfahrens. Für solche Angelegenheiten ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1). Für die Ermittlung der zuständigen Instanz sind aufgrund übergangsrechtlicher Bestimmungen die bis Ende 2010 geltenden Vorschriften massgebend (E. 2.3). Der vorliegend angefochtene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion ist entgegen kantonalem Recht nicht endgültig, sondern kann gestützt auf die Rechtsweggarantie mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 2.4). Die Sache ist an das zuständige Bundesgericht weiterzuleiten, zumal dem Beschwerdeführer mangels Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht vorgeworfen werden kann, er habe sein Begehren wissentlich bei einer unzuständigen Instanz eingereicht (E. 3.3). Die Verfahrenskosten sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4). Nichteintreten / Überweisung an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Verwaltungsbeschwerde Einreichung von Strafanzeigen Rechtsstaat Übergangsvorschriften Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. III BGG

Used to forward the case to the Federal Court due to the nature of the decision and the applicant's lack of legal recourse information.

Art. 49 GOG

Determines the competence of the cantonal court and is cited in relation to the non-admission of the appeal due to lack of jurisdiction.

§ 409 Abs. I StPO

Governs the applicable law in transitional situations concerning criminal proceedings.

§ 453 Abs. I StPO

Relates to the finality of decisions in criminal proceedings and the possibility of appeal.

§ 5 Abs. I VRG

Defines the scope of administrative court jurisdiction.

§ 5 Abs. II VRG

Governs the transition of jurisdiction in administrative law.

§ 44 Abs. III VRG

Deals with the costs of proceedings in administrative law, justifying the costs being borne by the court treasury on grounds of equity.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00725

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00725 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.01.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.05.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Zustellung/Ausstandsbegehren · Fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts / Weiterleitung an das Bundesgericht. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Ausstandsstreitigkeit im Rahmen eines übertretungsstrafrechtlichen Verfahrens.

Für solche Angelegenheiten ist das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1). Für die Ermittlung der zuständigen Instanz sind aufgrund übergangsrechtlicher Bestimmungen die bis Ende 2010 geltenden Vorschriften massgebend (E. 2.3). Der vorliegend angefochtene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion ist entgegen kantonalem Recht nicht endgültig, sondern kann gestützt auf die Rechtsweggarantie mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 2.4). Die Sache ist an das zuständige Bundesgericht weiterzuleiten, zumal dem Beschwerdeführer mangels Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht vorgeworfen werden kann, er habe sein Begehren wissentlich bei einer unzuständigen Instanz eingereicht (E. 3.3).

Die Verfahrenskosten sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4). Nichteintreten / Überweisung an das Bundesgericht. · --- · Stichworte: · AUSSTANDSBEGEHREN BUNDESGERICHT ENDGÜLTIGKEIT RECHTSMITTELBELEHRUNG SICHERHEITSDIREKTION STADTRICHTER STATTHALTER ÜBERGANGSRECHT ÜBERTRETUNG VERFAHRENSKOSTEN WEITERLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 48 Abs. III BGG Art. 49 GOG § 409 Abs. I StPO § 453 Abs. I StPO CH § 5 Abs. I VRG § 5 Abs. II VRG § 44 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4