Family Reunification Permit Lapse and Right to Work Following Separation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA non-EU/EFTA national, who initially obtained a residence permit based on family reunification with her Italian spouse and was thereby authorized to work, had that permit lapse when the couple separated, the spouse left the country for Italy, and the spouse's own residence permit consequently expired. The court reasoned that the appellant mistakenly believed she possessed an independent right to reside for employment purposes; rather, the right to work was merely a statutory consequence of her derived residence permit, and an appeal based on subsequent legislation did not alter this outcome, leading to the dismissal of her challenge against the permit's revocation.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Widerruf) | EG-/EFTA-Bewilligung Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem italienischen Ehegatten eine EG-/EFTA-Bewilligung mit dem Vermerk "Familiennachzug.Berechtigt zur Erwerbstätigkeit" erteilt. Nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft nach weniger als einem Jahr zog der Ehemann im Jahr 2009 nach Italien. Dadurch ist seine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erloschen. Ebenso ist die von der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie annimmt, sie verfüge über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu Ausübung der Erwerbstätigkeit. Vielmehr stellt die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit lediglich eine von Gesetzes wegen bestehende Auswirkung ihrer (vom Ehemann abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung dar (E.3.3). Auch das AuG führt zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigerem Ergebnis (E.3.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive as the basis for the revocation of the residency permit, given the termination of the spousal relationship.
Cited in the dispositive as the basis for the revocation of the residency permit, given the husband's departure from Switzerland.
Cited in the dispositive concerning the consequences of the revocation of the derived residency permit.
Cited in the dispositive regarding the general rules on the extinction of residency permits.
Cited in the dispositive concerning the costs of the proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00718
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00718 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · EG-/EFTA-Bewilligung Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem italienischen Ehegatten eine EG-/EFTA-Bewilligung mit dem Vermerk "Familiennachzug.Berechtigt zur Erwerbstätigkeit" erteilt. Nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft nach weniger als einem Jahr zog der Ehemann im Jahr 2009 nach Italien.
Dadurch ist seine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erloschen. Ebenso ist die von der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes abgeleitete Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie annimmt, sie verfüge über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu Ausübung der Erwerbstätigkeit. Vielmehr stellt die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit lediglich eine von Gesetzes wegen bestehende Auswirkung ihrer (vom Ehemann abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung dar (E.3.3). Auch das AuG führt zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigerem Ergebnis (E.3.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSZWECK BESUCHSRECHT DRITTSTAATSBÜRGER ERLÖSCHEN ERWERBSTÄTIGKEIT FAMILIENNACHZUG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) NOVEN OBHUT SORGERECHT UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I AuG Art. 50 AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 3 Abs. I FZA Art. 3 Abs. IV Anhang I FZA Art. 3 Abs. V Anhang I FZA Art. 6 Abs. IV Anhang I FZA Art. 6 Abs. V Anhang I FZA § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen:
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