Zoning Denial Upheld for Multifunctional Greenhouse/Living Quarters in Agricultural Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of a building permit for a structure intended as a greenhouse, including living quarters and storage, located in the agricultural zone, reasoning that the project lacked conformity with zoning regulations because it did not serve an agricultural enterprise, despite the property being developed and not currently farmed. Furthermore, the court rejected the argument that the structure qualified for approval as a solar facility under the relevant law, as the proposed 600m² building, incorporating solar-thermal glass elements, was too complex and multifunctional to be exclusively considered a permissible solar installation.
Legislator-Regeste
AmtlichBaurechtlicher Entscheid | Gesuch um Bau eines Gewächshauses in der Landwirtschaftszone. Die Baubewilligung wurde zu Recht verweigert: Das Bauprojekt ist nicht zonenkonform und dient keinem landwirtschaftlichen Gewerbe (E. 3.1 und 3.3). Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone, auch wenn es nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird (E. 3.2) und erschlossen ist (E. 3.4). Da das Gebäude nicht bewilligungsfähig ist, kommt eine Bewilligung auch unter dem Titel "Solaranlage" (Art. 18a RPG) nicht in Frage. Das geplante Gebäude besteht zwar fassaden- wie dachseitig aus solarthermoaktiven Glaselementen. Doch die insgesamt 600 m2 grosse Baute, die ein Gewächshaus, eine Einliegerwohnung sowie Lagerraum umfasst, kann nicht als eine einzige bewilligungsfähige Solaranlage betrachtet werden (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00715
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00715 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.05.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.07.2011 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baurechtlicher Entscheid · Gesuch um Bau eines Gewächshauses in der Landwirtschaftszone. Die Baubewilligung wurde zu Recht verweigert: Das Bauprojekt ist nicht zonenkonform und dient keinem landwirtschaftlichen Gewerbe (E. 3.1 und 3.3).
Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone, auch wenn es nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird (E. 3.2) und erschlossen ist (E. 3.4). Da das Gebäude nicht bewilligungsfähig ist, kommt eine Bewilligung auch unter dem Titel "Solaranlage" (Art. 18a RPG) nicht in Frage. Das geplante Gebäude besteht zwar fassaden- wie dachseitig aus solarthermoaktiven Glaselementen. Doch die insgesamt 600 m2 grosse Baute, die ein Gewächshaus, eine Einliegerwohnung sowie Lagerraum umfasst, kann nicht als eine einzige bewilligungsfähige Solaranlage betrachtet werden (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BAUZONE ERSCHLIESSUNG LANDWIRTSCHAFTLICHES GEWERBE LANDWIRTSCHAFTSZONE SOLARANLAGE ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I BGBB Art. 16a RPG Art. 18a RPG Art. 19 Abs. I RPG Art. 34 Abs. I RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3