Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00708 • VG ZH VB.2010.00708 KI-generiert

Bid Evaluation Standards for Wastewater Treatment Plants

Geschäftsnummer VB.2010.00708
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found that basing a bid evaluation on guaranteed chemical consumption values for a wastewater treatment plant was problematic because bidders could easily gain an advantage by stating unrealistically low figures without a clear mechanism to ensure long-term compliance. Additionally, the court determined that a 100% price range for evaluating lifecycle costs was excessively high, particularly given that the actual submitted bids varied by only 17% in total cost and 8% in lifecycle cost, and therefore a 50% range was deemed sufficient. The case was upheld and remanded to the lower court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Abwasserreinigungsanlage: Abstellen auf Garantiewerte beim Fällmittelverbrauch. Realistische Preisspanne bei der Bewertung der Lebenszykluskosten. Das Abstellen auf Garantiewerte bei der Bewertung des "Fällmittelverbrauchs" ist problematisch. Einerseits war für die Anbietenden kaum erkennbar, welch weitreichende Schlüsse die Vergabeinstanz aus diesen Angaben ziehen würde. Anderseits ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Anbietenden die Einhaltung dieser Werte längerfristig gewährleisten und sicherstellen konnten bzw. mussten. Mit der Angabe entsprechend tiefer Werte konnte sich ein Anbieter daher gefahrlos einen Vorteil verschaffen. Unter diesen Umständen stellen diese Angaben keine zuverlässige Basis für die Berechnung des Fällmittelverbrauchs dar (E. 4.1.1.3). Die Vergabebehörde legt der Gewichtung des Preiskriteriums bei der Bewertung der Lebenszykluskosten eine Preisspanne von 100 % zugrunde. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der jeweiligen Beschaffung abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Dienstleistungen. Bei komplexeren Tiefbauaufträgen sind Preisspannen von bis zu 50 % üblich, während eine solche von 100 % ungewöhnlich hoch erscheint. Beim vorliegenden Auftrag dürfen die auf Bauarbeiten entfallenden Anteile als einigermassen anspruchsvoll bezeichnet werden. Hinzu kommen technische und elektrotechische Anlagen. Sodann ist festzustellen, dass die drei eingereichten Angebote (ohne Varianten) bei den Angebotssummen um maximal 17 % und bei den Lebenszykluskosten um maximal 8 % voneinander abweichen. Unter diesen Umständen erscheint die Annahme einer Preisspanne von 50 % als klar ausreichend (E. 5.4.2.2). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.

Schlagwörter

KI-generiert
Offertbewertung Abwassergebühren Einstandspreis Wasseranalyse Umweltnorm Tiefbauvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 13 lit. h IVöB
Cited as the basis for annulling the award due to incorrect consideration of the Fällmittel consumption.
§ 33 Abs. I SubmV
Cited as the basis for annulling the award due to the use of an unrealistic price range in evaluating life cycle costs.
§ 38 SubmV
Cited as the legal basis for the decision to remand the case to the lower instance.
§ 10 Abs. I VRG
Cited as the basis for the court's jurisdiction to hear the appeal.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 13 lit. h IVöB

Cited as the basis for annulling the award due to incorrect consideration of the Fällmittel consumption.

§ 33 Abs. I SubmV

Cited as the basis for annulling the award due to the use of an unrealistic price range in evaluating life cycle costs.

§ 38 SubmV

Cited as the legal basis for the decision to remand the case to the lower instance.

§ 10 Abs. I VRG

Cited as the basis for the court's jurisdiction to hear the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00708

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00708 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Abwasserreinigungsanlage: Abstellen auf Garantiewerte beim Fällmittelverbrauch. Realistische Preisspanne bei der Bewertung der Lebenszykluskosten. Das Abstellen auf Garantiewerte bei der Bewertung des "Fällmittelverbrauchs" ist problematisch. Einerseits war für die Anbietenden kaum erkennbar, welch weitreichende Schlüsse die Vergabeinstanz aus diesen Angaben ziehen würde.

Anderseits ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Anbietenden die Einhaltung dieser Werte längerfristig gewährleisten und sicherstellen konnten bzw. mussten. Mit der Angabe entsprechend tiefer Werte konnte sich ein Anbieter daher gefahrlos einen Vorteil verschaffen. Unter diesen Umständen stellen diese Angaben keine zuverlässige Basis für die Berechnung des Fällmittelverbrauchs dar (E. 4.1.1.3). Die Vergabebehörde legt der Gewichtung des Preiskriteriums bei der Bewertung der Lebenszykluskosten eine Preisspanne von 100 % zugrunde. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der jeweiligen Beschaffung abhängig.

So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Dienstleistungen. Bei komplexeren Tiefbauaufträgen sind Preisspannen von bis zu 50 % üblich, während eine solche von 100 % ungewöhnlich hoch erscheint. Beim vorliegenden Auftrag dürfen die auf Bauarbeiten entfallenden Anteile als einigermassen anspruchsvoll bezeichnet werden. Hinzu kommen technische und elektrotechische Anlagen. Sodann ist festzustellen, dass die drei eingereichten Angebote (ohne Varianten) bei den Angebotssummen um maximal 17 % und bei den Lebenszykluskosten um maximal 8 % voneinander abweichen.

Unter diesen Umständen erscheint die Annahme einer Preisspanne von 50 % als klar ausreichend (E. 5.4.2.2). Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · ABWASSERREINIGUNGSANLAGE BEGRÜNDUNGSPFLICHT BETRIEBSKOSTEN EVENTUALANTRAG FÄLLMITTEL GARANTIEWERTE INVESTITIONSKOSTEN LEBENSZYKLUSKOSTEN PERSONALAUFWAND PREISSPANNE RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSANTRAG SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 13 lit. h IVöB § 33 Abs. I SubmV § 38 SubmV § 10 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3