Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00707 • VG ZH VB.2010.00707 KI-generiert

Revocation of Non-Grant of Protection Status for Architectural Monument

Geschäftsnummer VB.2010.00707
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the revocation of a prior decision not to grant protection status to a building, where the court analyzed the protective worth and proportionality of designating the structure as a monument. The court reasoned that the legal principles applicable to revoking protection status also apply to revoking a non-protection decision, finding that the structure, despite alterations due to its use as a clinic, retained its residential character and served as evidence of an architectural transition, warranting protection. Furthermore, its location in a zone designated for public buildings did not render the protection disproportionate, especially considering that the definitive cessation of clinic use would necessitate adjustments to planning and building regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Unterschutzstellung: Widerruf eines Entscheids betreffend Nichtunterschutzstellung; Schutzwürdigkeit; Verhältnismässigkeit. Die im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Unterschutzstellung zu beachtenden Rechtsgrundsätze sind in gleicher Weise anzuwenden, wenn der Widerruf einer Nichtunterschutzstellung zu beurteilen ist (E. 3.1). Ein Denkmalschutzobjekt kann auch Zeuge für eine "Übergangsepoche" sein, in welcher eine Architekturform eine andere ablöst und Bauten Stilelemente beider Epochen enthält (E. 5.3). Im Rahmen von baulichen Veränderungen und der langjährigen Kliniknutzung haben zwar Eingriffe stattgefunden. Der Charakter der Villa als Wohnbaute ist aber nicht untergegangen und nach wie vor erkenn- und spürbar (E. 6.4). Die Lage des Grundstücks in der Zone für öffentliche Bauten lässt die Unterschutzstellung nicht als unverhältnismässig erscheinen. Der definitive Verzicht auf eine Kliniknutzung wird eine Anpassung der planerischen und baurechtlichen Grundlagen nach sich ziehen (E. 7.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Freihaltezone Bauordnung Denkmalschutz Gesetzlicher Schutz Rechtsstellung Vorbenutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. II RPG

This provision is cited in the section listing legal norms, suggesting it was the substantive basis for the decision, which involved monument protection.

§ 203 Abs. I lit. c PBG

This cantonal planning law provision was cited as a basis for the court's ruling regarding monument protection.

Art. 29 Abs. II BZO Küsnacht

This local zoning regulation was cited as a basis relevant to the case concerning the property zone and protection status.

§ 54 Abs. I VRG

This provision of the cantonal administrative procedure law was cited, likely relating to the procedure for invoking the revocation of the non-protection decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00707

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00707 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.02.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Unterschutzstellung: Widerruf eines Entscheids betreffend Nichtunterschutzstellung; Schutzwürdigkeit; Verhältnismässigkeit. Die im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Unterschutzstellung zu beachtenden Rechtsgrundsätze sind in gleicher Weise anzuwenden, wenn der Widerruf einer Nichtunterschutzstellung zu beurteilen ist (E. 3.1).

Ein Denkmalschutzobjekt kann auch Zeuge für eine "Übergangsepoche" sein, in welcher eine Architekturform eine andere ablöst und Bauten Stilelemente beider Epochen enthält (E. 5.3). Im Rahmen von baulichen Veränderungen und der langjährigen Kliniknutzung haben zwar Eingriffe stattgefunden. Der Charakter der Villa als Wohnbaute ist aber nicht untergegangen und nach wie vor erkenn- und spürbar (E. 6.4). Die Lage des Grundstücks in der Zone für öffentliche Bauten lässt die Unterschutzstellung nicht als unverhältnismässig erscheinen. Der definitive Verzicht auf eine Kliniknutzung wird eine Anpassung der planerischen und baurechtlichen Grundlagen nach sich ziehen (E. 7.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE GÜTERABWÄGUNG HEIMATSTIL HISTORISMUS INVENTAR JUGENDSTIL KLINIK LANDISTIL ÖFFENTLICHES INTERESSE SCHUTZWÜRDIGKEIT SUBSTANZERHALTUNG UMZONUNG UNTERSCHUTZSTELLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIDERRUF EINER VERFÜGUNG ZEUGENSCHAFT ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN UND ANLAGEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BZO Küsnacht § 203 Abs. I lit. c PBG Art. 21 Abs. II RPG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3