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VB.2010.00684 • VG ZH VB.2010.00684 KI-generiert

Residency Permit Denial for Sham Marriage and Extramarital Family

Geschäftsnummer VB.2010.00684
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party whose marriage to a Swiss citizen had formally existed for less than three years sought an extension of a residency permit or the granting of a settlement permit, but the court dismissed the appeal as abusive because the individual had maintained a parallel family structure abroad, fathering two children with a compatriot and financially supporting them, thus undermining the basis of the marital relationship in the canton. The court reasoned that a granted residency permit does not create a legitimate expectation of renewal based on good faith, and authorities are entitled to reassess the situation upon the next renewal application, even if they were aware of the existence of an extramarital child during the previous extension, to conclude that the foundational marriage was no longer genuinely lived.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung Aufenthaltsbewilligung/Erteilung Niederlassungsbewilligung | Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin hat nach weniger als drei Jahren nur noch formell bestanden, weshalb seine Berufung darauf sich als rechtsmissbräuchlich erweist. Während der Ehedauer hat er mit einer Landsfrau in der Heimat zwei Kinder gezeugt und diese Parallelfamilie mit monatlich 1000 Euro unterstützt. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet keinen Anspruch auf Verlängerung aus Treu und Glauben. Obwohl die Behörden schon bei der letzten Verlängerung Kenntnis von der Geburt eines ausserehelichen Kindes hatten, steht es ihnen zu, diesen Sachverhalt im nächsten Jahr anders zu würdigen und neu auf eine nicht mehr gelebte Ehe zu schliessen.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Feststellung einer Scheinehe Familienbewilligung uneheliches Konkubinat Ehefähigkeit Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. I AuG
· Art. 42 Abs. I AuG Art.
Art. 50 Abs. I AuG
I AuG Art. 50 Abs. I AuG Art.
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
The denial of the extension of the residence permit was based on this article concerning the requirements for a permit based on marriage.
Art. 5 BV
· Art. 42 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 5 BV Art. 9 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 9 BV
5 BV Art. 9 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 66 Abs. 1 VGZ
This provision was applied for the allocation of court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AuG

The denial of the extension of the residence permit was based on this article concerning the requirements for a permit based on marriage.

Art. 66 Abs. 1 VGZ

This provision was applied for the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00684

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00684 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.12.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Aufenthaltsbewilligung/Erteilung Niederlassungsbewilligung · Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin hat nach weniger als drei Jahren nur noch formell bestanden, weshalb seine Berufung darauf sich als rechtsmissbräuchlich erweist.

Während der Ehedauer hat er mit einer Landsfrau in der Heimat zwei Kinder gezeugt und diese Parallelfamilie mit monatlich 1000 Euro unterstützt. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet keinen Anspruch auf Verlängerung aus Treu und Glauben. Obwohl die Behörden schon bei der letzten Verlängerung Kenntnis von der Geburt eines ausserehelichen Kindes hatten, steht es ihnen zu, diesen Sachverhalt im nächsten Jahr anders zu würdigen und neu auf eine nicht mehr gelebte Ehe zu schliessen. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DREIJAHRESFRIST EHELICHE GEMEINSCHAFT FORMELLE EHE PARALLELFAMILIE TREU UND GLAUBEN · Rechtsnormen:

· Art. 42 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 5 BV Art. 9 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3