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VB.2010.00680 • VG ZH VB.2010.00680 KI-generiert

Conditional Release Denial Upheld Due to Recidivism Risk

Geschäftsnummer VB.2010.00680
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal regarding conditional release from confinement. The individual sought release, but the court upheld the decision to deny it due to a significant risk of recidivism. This risk was primarily attributed to the individual's severe alcohol dependency and the uncertainty surrounding long-term adherence to medication like Antabus, which is crucial for managing the condition and preventing a relapse into criminal behavior, potentially leading to more serious offenses. The court found that the continued confinement was justified given the prognosis and that the duration of confinement was proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 3). Die Justizdirektion wich nicht grundsätzlich von der Einschätzung der Gutachterin ab und begründete die graduell unterschiedliche Einschätzung auf überzeugende Weise; sie muss sich keine Verletzung des Willkürverbots vorwerfen lassen (E. 4.3). Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in die schwere Alkoholabhängigkeit ist in der Prognose seiner Bewährung in Freiheit zu berücksichtigen. Die längerfristige Einnahme von Antabus erscheint nicht sichergestellt, weshalb bei einer bedingten Entlassung ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und damit in deliktisches Verhalten zu befürchten wäre. Die Befürchtung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte mit seinem Verhalten - u.a. Auto- und Motorradfahrten in alkoholisiertem Zustand - durchaus auch schwerere Delikte gegen Leib und Leben als einfache Körperverletzungen verursachen, ist angesichts seines deliktischen Vorlebens nicht unberechtigt. Da die medizinischen Abklärungen betreffend Antabus-Verträglichkeit noch nicht erfolgt sind, verbietet sich die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt ohnehin (E. 5.3). Die Dauer der Verwahrung steht nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe (Verhältnismässigkeit; E. 5.4). Das Beschleunigungsgebot wurde von den Vorinstanzen nicht verletzt (E. 8.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 9.3). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Rückfall bei Straftaten Haftbedingungen Widerruf des bedingten Strafvollzugs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Foltergefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64a Abs. I StGB

This provision is the legal basis for the court's decision regarding the conditional release from detention.

§ 16 VRG

This provision likely relates to procedural aspects of administrative law applied in the dispositive.

§ 16 Abs. IV VRG

This provision likely relates to procedural aspects of administrative law applied in the dispositive.

§ 50 VRG

This provision likely relates to procedural aspects of administrative law applied in the dispositive.

Art. 5 Ziff. 4 EMRK

This provision is likely referenced in relation to the length of detention and proportionality, which is mentioned as being addressed in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00680

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00680 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.02.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 18.11.2011 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 3).

Die Justizdirektion wich nicht grundsätzlich von der Einschätzung der Gutachterin ab und begründete die graduell unterschiedliche Einschätzung auf überzeugende Weise; sie muss sich keine Verletzung des Willkürverbots vorwerfen lassen (E. 4.3). Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in die schwere Alkoholabhängigkeit ist in der Prognose seiner Bewährung in Freiheit zu berücksichtigen. Die längerfristige Einnahme von Antabus erscheint nicht sichergestellt, weshalb bei einer bedingten Entlassung ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit und damit in deliktisches Verhalten zu befürchten wäre.

Die Befürchtung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte mit seinem Verhalten - u.a. Auto- und Motorradfahrten in alkoholisiertem Zustand - durchaus auch schwerere Delikte gegen Leib und Leben als einfache Körperverletzungen verursachen, ist angesichts seines deliktischen Vorlebens nicht unberechtigt. Da die medizinischen Abklärungen betreffend Antabus-Verträglichkeit noch nicht erfolgt sind, verbietet sich die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt ohnehin (E. 5.3). Die Dauer der Verwahrung steht nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten Strafe (Verhältnismässigkeit;

E. 5.4). Das Beschleunigungsgebot wurde von den Vorinstanzen nicht verletzt (E. 8.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 9.3). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ALKOHOLABHÄNGIGKEIT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BEWÄHRUNG GUTACHTEN RÜCKFALLGEFAHR STRAFVOLLZUG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWAHRUNG WILLKÜRVERBOT · Rechtsnormen: · Art. 5 Ziff. 4 EMRK Art. 64a Abs. I StGB § 16 VRG § 16 Abs. IV VRG § 50 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3