Building Monument Status Determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a residential building should be protected as a monument. The court determined that evaluating a building's historical significance requires a comprehensive assessment based on scientific criteria, considering its cultural, historical, artistic, and urban planning context. The court also ruled that a building can have witness value based on its appearance and condition, regardless of whether it is unique or if similar structures exist, and that maintaining the original state is not an absolute requirement for protection. The case was partially upheld and remanded.
Legislator-Regeste
AmtlichUnterschutzstellung | Unterschutzstellung eines Wohnhauses. Bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (E. 4.1). Auch regionale Stilrichtungen und entsprechende Unterkategorien sowie Bauten, die im Rahmen ihres Verwendungszwecks (z.B. als Gasthaus, Kirche oder Spital) den betreffenden Baustil in besonderer Weise anschaulich werden lassen, können von erheblichem baukünstlerischem Wert sein. Damit ist für die baukünstlerische Zeugenschaft des streitbetroffenen Objekts nicht negativ anzurechnen, dass hinsichtlich des Baustils gutachterliche Divergenzen bestehen (Klassizismus, Biedermeier, purifizierter Klassizismus); E. 7.2. Einem Gebäude kann dank seiner Erscheinung und seinem Zustand unabhängig davon Zeugenqualität zukommen, ob es sich um ein einmaliges Objekt handelt oder ob andere gleichwertige oder gar besser erhaltene Liegenschaften vorhanden sind. (E. 7.3.2). Dass ein Gebäude komplett oder weitestgehend im unveränderten Ursprungszustand erhalten ist, bildet sodann keine unabdingbare Voraussetzung für seine (baukünstlerische) Schutzwürdigkeit (E. 7.4.1). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the dispositive as a legal norm related to the matter of the case, concerning the protection of monuments.
This provision is cited in the dispositive as a procedural rule related to the case.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00676
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00676 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Unterschutzstellung eines Wohnhauses. Bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (E. 4.1).
Auch regionale Stilrichtungen und entsprechende Unterkategorien sowie Bauten, die im Rahmen ihres Verwendungszwecks (z.B. als Gasthaus, Kirche oder Spital) den betreffenden Baustil in besonderer Weise anschaulich werden lassen, können von erheblichem baukünstlerischem Wert sein. Damit ist für die baukünstlerische Zeugenschaft des streitbetroffenen Objekts nicht negativ anzurechnen, dass hinsichtlich des Baustils gutachterliche Divergenzen bestehen (Klassizismus, Biedermeier, purifizierter Klassizismus); E. 7.2. Einem Gebäude kann dank seiner Erscheinung und seinem Zustand unabhängig davon Zeugenqualität zukommen, ob es sich um ein einmaliges Objekt handelt oder ob andere gleichwertige oder gar besser erhaltene Liegenschaften vorhanden sind. (E. 7.3.2).
Dass ein Gebäude komplett oder weitestgehend im unveränderten Ursprungszustand erhalten ist, bildet sodann keine unabdingbare Voraussetzung für seine (baukünstlerische) Schutzwürdigkeit (E. 7.4.1). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE EIGENWERT EPOCHE GESAMTBEURTEILUNG GUTACHTEN GUTACHTENSKOSTEN OBERGUTACHTEN SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERÄNDERUNG VERGLEICHSOBJEKT WICHTIGER ZEUGE · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 7 Abs. IV VRG § 13 Abs. II VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2