Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00672 • VG ZH VB.2010.00672 KI-generiert

Wastewater Fee Dispute Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2010.00672
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning wastewater usage fees amounting to CHF 1,468.30, with the single judge having jurisdiction due to the dispute value. The court reasoned that the appellant could not benefit from the omission of the pre-April 1, 2008 legal basis in the directive, upheld the permissibility of delegating regulatory authority from the canton to the municipality based on cantonal organizational and financial sovereignty, affirmed the legality of holding property owners, rather than tenants, liable for the fees, found no issue with the change in the billing period or the timing of the invoice, confirmed the appellant had the opportunity to review the quantitative claim, and ultimately dismissed the appeal as clearly unfounded, awarding costs to the prevailing municipality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abwassergebühren | Abwassergebühren: Abwasserbenützungsgebühren im Betrag von Fr. 1'468.30. Zuständigkeit des Einzelrichters aufgrund des Streitwerts (E. 1.2). Rechtsgrundlagen (E. 2). Daraus, dass die vor dem 1. April 2008 geltende Rechtsgrundlage in der Verfügung nicht genannt wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der kommunalen Verordnung handelt es sich um kompetenzmässig erlassenes Recht. Dass die Kantone bei einer Kompetenzdelegation vom Bund an die Kantone regelmässig befugt sind, ihre Regelungskompetenz an die Gemeinden weiter zu delegieren, ergibt sich bereits aus der kantonalen Organisations- und Finanzhoheit (E. 3.1.2). Es ist zulässig, die Eigentümer anstelle der Mieter von Liegenschaften als zahlungspflichtig zu erklären (E. 3.2.2). Die Umstellung der Abrechnungsperiode ist nicht zu beanstanden. Die Rechnungsstellung hätte nicht früher erfolgen müssen (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, dass Quantitativ der Forderung zu überprüfen (E. 3.4.2). Zusprechung einer Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Abwassergebühr Anwaltskosten Streitwert Wasserrechtszins Mieter Geltendmachung von Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 60a GSchG

This provision is cited as a legal norm applied in the case, related to the core subject matter (wastewater fees).

Art. 3a GSchG

This provision is cited as a legal norm applied in the case, related to the core subject matter (wastewater fees).

Art. 45 Abs. I EG GSchG

This provision is cited as a legal norm applied in the case, related to the core subject matter (wastewater fees).

§ 17 Abs. II lit. b VRG

This provision is cited as a legal norm applied in the case, related to the core subject matter (wastewater fees).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00672

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210587&W10_KEY=13317112&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00672 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.03.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Abwassergebühren · Abwassergebühren: Abwasserbenützungsgebühren im Betrag von Fr. 1'468.30. Zuständigkeit des Einzelrichters aufgrund des Streitwerts (E. 1.2). Rechtsgrundlagen (E. 2). Daraus, dass die vor dem 1. April 2008 geltende Rechtsgrundlage in der Verfügung nicht genannt wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Bei der kommunalen Verordnung handelt es sich um kompetenzmässig erlassenes Recht. Dass die Kantone bei einer Kompetenzdelegation vom Bund an die Kantone regelmässig befugt sind, ihre Regelungskompetenz an die Gemeinden weiter zu delegieren, ergibt sich bereits aus der kantonalen Organisations- und Finanzhoheit (E. 3.1.2). Es ist zulässig, die Eigentümer anstelle der Mieter von Liegenschaften als zahlungspflichtig zu erklären (E. 3.2.2). Die Umstellung der Abrechnungsperiode ist nicht zu beanstanden. Die Rechnungsstellung hätte nicht früher erfolgen müssen (E. 3.3.2).

Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, dass Quantitativ der Forderung zu überprüfen (E. 3.4.2). Zusprechung einer Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABRECHUNGSPERIODE ABWASSERGEBÜHR DELEGATION GEBÜHREN GEBÜHRENBEMESSUNG GEBÜHRENSCHULDNER KOMPETENZORDNUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 45 Abs. I EG GSchG Art. 3a GSchG Art. 60a GSchG § 17 Abs. II lit. b VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3