Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00669 • VG ZH VB.2010.00669 KI-generiert

Building Permit Appeal on Road Access and Safety

Geschäftsnummer VB.2010.00669
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal challenging a building permit for two duplexes with underground garages, primarily concerning the required road access and pedestrian safety. The court reasoned that the necessary access requirements should be based on the expected development density within the relevant planning period (15 years), excluding theoretical densification on already built plots, and determined that the functional division of an access road does not require a turning possibility between sections if traffic volumes differ. Furthermore, traffic calming measures can justify dispensing with a sidewalk, and slight reductions in road width at constrictions are permissible due to their safety-enhancing effect, ultimately upholding the permit while granting the municipality an exceptional cost award because it defended its own interests.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für zwei Zweifamilienhäuser mit Unterniveaugarage: Strassenmässige Erschliessung, Fussgängerschutz. Für die erforderliche Zugangsart kann auf die unter den konkreten Umständen in absehbarer Zeit zu erwartende Überbauungsdichte (Anzahl Wohneinheiten) abgestellt werden und der für die Ausscheidung von Bauzonen massgebliche Planungszeitraum von 15 Jahren als Richtschnur dienen. Theoretische Verdichtungsmöglichkeiten, namentlich auf bereits überbauten Grundstücken, fallen ausser Betracht (E. 5.2.2). Die funktionelle Unterteilung einer Zufahrt setzt keine Wendemöglichkeit zwischen den Strassenabschnitten voraus, falls diese sich im tatsächlichen Verkehrsaufkommen unterscheiden (E. 5.2.3). Verkehrsberuhigungsmassnahmen können eine Erleichterung gegenüber den Zugangsnormalien und damit den Verzicht auf ein Trottoir rechtfertigen (E. 5.4.1). Die Unterschreitung der vorgeschriebenen Strassenbreite im Bereich von Verengungen ist wegen der damit erzielten sicherheitsfördernden Wirkung hinzunehmen (E. 5.4.3). Da die Gemeinde mit der Verteidigung der Baubewilligung auch eigene Interessen wahrnahm, steht ihr ausnahmsweise eine Parteientschädigung zu (E. 6). Abweisung beider Beschwerden.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht Zufahrtsstrasse Verkehrssicherheitsbedenken Baugelände Sicherheit von Gebäuden Planungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00669

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00669 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.10.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für zwei Zweifamilienhäuser mit Unterniveaugarage: Strassenmässige Erschliessung, Fussgängerschutz. Für die erforderliche Zugangsart kann auf die unter den konkreten Umständen in absehbarer Zeit zu erwartende Überbauungsdichte (Anzahl Wohneinheiten) abgestellt werden und der für die Ausscheidung von Bauzonen massgebliche Planungszeitraum von 15 Jahren als Richtschnur dienen.

Theoretische Verdichtungsmöglichkeiten, namentlich auf bereits überbauten Grundstücken, fallen ausser Betracht (E. 5.2.2). Die funktionelle Unterteilung einer Zufahrt setzt keine Wendemöglichkeit zwischen den Strassenabschnitten voraus, falls diese sich im tatsächlichen Verkehrsaufkommen unterscheiden (E. 5.2.3). Verkehrsberuhigungsmassnahmen können eine Erleichterung gegenüber den Zugangsnormalien und damit den Verzicht auf ein Trottoir rechtfertigen (E. 5.4.1). Die Unterschreitung der vorgeschriebenen Strassenbreite im Bereich von Verengungen ist wegen der damit erzielten sicherheitsfördernden Wirkung hinzunehmen (E. 5.4.3).

Da die Gemeinde mit der Verteidigung der Baubewilligung auch eigene Interessen wahrnahm, steht ihr ausnahmsweise eine Parteientschädigung zu (E. 6). Abweisung beider Beschwerden. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSKAPAZITÄT FUSSGÄNGERSCHUTZ PRÄJUDIZIERUNGSVERBOT STRASSENMÄSSIGE ERSCHLIESSUNG TROTTOIR VERKEHRSBERUHIGUNG ZUFAHRTSBREITE ZUFAHRTSSTRASSE · Rechtsnormen: · § 234 PBG § 237 Abs. II PBG § 360 Abs. III PBG § 5 Zugangsnormalien § 6 Zugangsnormalien § 7 Zugangsnormalien § 11 Zugangsnormalien § 12 Zugangsnormalien · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3