Building Permit Denied Due to Inadequate Access and Insufficient Right to Be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal concerning a building permit for five garage boxes and two parking spaces, focusing on road accessibility and the right to be heard. The court ruled that the right to be heard does not generally apply to the legal assessment of facts, especially when the appealing party introduced the legal question themselves. While public transport access was deemed good, the court found the private access path, which was encumbered by unauthorized parking and needed to be traffic-safe and accessible, insufficient for the proposed structures. Consequently, the court granted the appeal in part, finding the development inadequately served, and determined that this deficiency could not be remedied by an ancillary provision.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung für fünf Garagenboxen und zwei Abstellplätze: strassenmässige Erschliessung, rechtliches Gehör. Infolge des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen entzieht sich die rechtliche Beurteilung von Tatsachen regelmässig dem Gehörsanspruch. Eine Ausnahme liegt nicht vor, zumal die Beschwerdegegnerin die streitige Rechtsfrage selber zum Thema des Rekursverfahrens machte. Soweit die Vorinstanz ihre Tatsachenkenntnis aus allgemein zugänglichen Quellen wie dem ZVV-Fahrplan bezog, waren die Parteien dazu nicht anzuhören (E. 6) Bedingt durch die besondere Lage der Zufahrt (mit Zwischenkehrplatz) sind vorliegend nur die an den privaten Wegabschnitt angrenzenden Wohneinheiten für den erforderlichen Zufahrtstyp massgeblich (E. 7.2.1). Dank zwei nahe gelegenen Bus-/Tramhaltestellen ist das Baugrundstück mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen, sodass die von der privaten Wegparzelle als Zufahrtsweg erschliessbaren Wohneinheiten auf 30 heraufzusetzen sind (E. 7.2.3). Da die knapp 3.7 m breite Wegparzelle momentan mit zweckwidrig errichteten Parkplätzen verstellt ist und ein Zugang auch in tatsächlicher Hinsicht gewährleistet und überdies verkehrssicher sein muss, sind die projektierten Garagenboxen und Abstellplätze ungenügend erschlossen (E. 7.3.1). Der Erschliessungsmangel lässt sich nicht mit einer Nebenbestimmung beheben (E. 7.3.2). Gutheissung soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a basis for the decision regarding the approval of building permits.
Cited as a basis for the decision regarding the approval of building permits.
Cited as a basis for the decision regarding access regulations.
Cited as a basis for the decision regarding access regulations.
Cited as a basis for the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00657
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00657 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für fünf Garagenboxen und zwei Abstellplätze: strassenmässige Erschliessung, rechtliches Gehör. Infolge des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen entzieht sich die rechtliche Beurteilung von Tatsachen regelmässig dem Gehörsanspruch. Eine Ausnahme liegt nicht vor, zumal die Beschwerdegegnerin die streitige Rechtsfrage selber zum Thema des Rekursverfahrens machte. Soweit die Vorinstanz ihre Tatsachenkenntnis aus allgemein zugänglichen Quellen wie dem ZVV-Fahrplan bezog, waren die Parteien dazu nicht anzuhören (E.
6) Bedingt durch die besondere Lage der Zufahrt (mit Zwischenkehrplatz) sind vorliegend nur die an den privaten Wegabschnitt angrenzenden Wohneinheiten für den erforderlichen Zufahrtstyp massgeblich (E. 7.2.1). Dank zwei nahe gelegenen Bus-/Tramhaltestellen ist das Baugrundstück mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen, sodass die von der privaten Wegparzelle als Zufahrtsweg erschliessbaren Wohneinheiten auf 30 heraufzusetzen sind (E. 7.2.3). Da die knapp 3.7 m breite Wegparzelle momentan mit zweckwidrig errichteten Parkplätzen verstellt ist und ein Zugang auch in tatsächlicher Hinsicht gewährleistet und überdies verkehrssicher sein muss, sind die projektierten Garagenboxen und Abstellplätze ungenügend erschlossen (E. 7.3.1).
Der Erschliessungsmangel lässt sich nicht mit einer Nebenbestimmung beheben (E. 7.3.2). Gutheissung soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ABSTELLPLÄTZE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN NEBENBESTIMMUNG ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL PRIVATER WEG RECHTLICHES GEHÖR STRASSENMÄSSIGE ERSCHLIESSUNG VERKEHRSSICHERHEIT ZUFAHRTSWEG · Rechtsnormen: · § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 321 PBG § 5 Abs. I Zugangsnormalien § 6 Abs. II Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3