Traffic Calming Measures and Speed Zone Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a dispute concerning the lawfulness of physical traffic calming measures implemented in conjunction with establishing 30 km/h speed zones, where the petitioner, directly affected by road narrowing near their property, was deemed to have standing to appeal. The court dismissed the petitioner's untimely request for an extension to respond and rejected their substantive challenge, finding that the planned structural measures were necessary and proportionate to fulfill the purpose of speed reduction, as topography alone was insufficient to enforce lower speeds, and the resulting impact on noise, emissions, and garage access did not outweigh the public benefit.
Legislator-Regeste
AmtlichVerkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Überprüfung der Rechtmässigkeit von in Zusammenhang mit Tempo-30-Zonen festgesetzten baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen. Rekurs- und Beschwerdelegitimation bei Anfechtung von in Zusammenhang mit Tempo-30-Zonen festgesetzten baulichen Verkehrsberuhigungsmassnehmen (E. 2.1-2). Der Beschwerdeführer erscheint durch die bei und gegenüber seinem Grundstück geplanten Einengungen der Strasse besonders betroffen zu sein, weshalb die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation vorliegend als gegeben zu erachten ist (E. 2.3). Das Gesuch um Erstreckung der Frist, zur Beschwerdeantwort freiwillig Stellung zu nehmen, erweist sich als verspätet und ist deshalb abzuweisen (E. 3.1). Rechtsgrundlagen betreffend Wiederherstellung einer Frist (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich möglich gewesen, seine Stellungnahme fristgerecht der Post zu übergeben oder dannzumal zumindest ein entsprechendes Gesuch um Fristerstreckung einzureichen, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist (E. 3.3). Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 5). Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Ablehnung des Projekts zur Einführung von Tempo-30-Zonen (E. 6). Rechtsgrundlagen betreffend bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen (E. 7). Ohne bauliche Massnahmen kann der Zweck der generellen Geschwindigkeitsherabsetzung bei Tempo-30-Zonen in aller Regel nicht erfüllt werden (E. 8.2). Gemäss Gutachten der Orts- und Regionalplaner erscheint die Notwendigkeit von baulichen Massnahmen als gegeben (E. 8.3). Die Topografie der infrage stehenden Strasse reicht nicht aus, um die Fahrzeuglenker zur Einhaltung einer angemessenen (tiefen) Geschwindigkeit anzuhalten. Die streitbetroffenen Massnahmen erweisen sich als notwendig und geeignet (E. 8.4). Da eine massive Beschleunigung der Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Beschwerdeführers weitgehend ausgeschlossen werden kann, ist nach Erstellung der streitbetroffenen baulichen Massnahmen mit keinenübermässigen Lärm- und Abgasbelastungen zu rechnen (E. 9.2). Dass seine Garageneinfahrt mit den vorgesehenen baulichen Massnahmen unmittelbar beeinträchtigt bzw. erschwert würde, wiegt nicht schwer (E. 9.3). Die infrage stehenden baulichen Massnahmen erweisen sich als erforderlich und sind verhältnismässig (E. 9.5). Abweisung der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely relates to the substantive justification for the traffic calming measures which were upheld.
This provision likely relates to the authority or conditions for setting traffic regulations, which were upheld.
This procedural provision was used regarding the rejection of the request for an extension of time.
This procedural provision was used concerning the admissibility of the appeal (standing/legitimation of the appellant).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00656
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00656 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.09.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.11.2011 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung: Überprüfung der Rechtmässigkeit von in Zusammenhang mit Tempo-30-Zonen festgesetzten baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen. Rekurs- und Beschwerdelegitimation bei Anfechtung von in Zusammenhang mit Tempo-30-Zonen festgesetzten baulichen Verkehrsberuhigungsmassnehmen (E. 2.1-2).
Der Beschwerdeführer erscheint durch die bei und gegenüber seinem Grundstück geplanten Einengungen der Strasse besonders betroffen zu sein, weshalb die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation vorliegend als gegeben zu erachten ist (E. 2.3). Das Gesuch um Erstreckung der Frist, zur Beschwerdeantwort freiwillig Stellung zu nehmen, erweist sich als verspätet und ist deshalb abzuweisen (E. 3.1). Rechtsgrundlagen betreffend Wiederherstellung einer Frist (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wäre es grundsätzlich möglich gewesen, seine Stellungnahme fristgerecht der Post zu übergeben oder dannzumal zumindest ein entsprechendes Gesuch um Fristerstreckung einzureichen, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist (E. 3.3).
Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 5). Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Ablehnung des Projekts zur Einführung von Tempo-30-Zonen (E. 6). Rechtsgrundlagen betreffend bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen (E. 7). Ohne bauliche Massnahmen kann der Zweck der generellen Geschwindigkeitsherabsetzung bei Tempo-30-Zonen in aller Regel nicht erfüllt werden (E. 8.2). Gemäss Gutachten der Orts- und Regionalplaner erscheint die Notwendigkeit von baulichen Massnahmen als gegeben (E. 8.3). Die Topografie der infrage stehenden Strasse reicht nicht aus, um die Fahrzeuglenker zur Einhaltung einer angemessenen (tiefen) Geschwindigkeit anzuhalten.
Die streitbetroffenen Massnahmen erweisen sich als notwendig und geeignet (E. 8.4). Da eine massive Beschleunigung der Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Beschwerdeführers weitgehend ausgeschlossen werden kann, ist nach Erstellung der streitbetroffenen baulichen Massnahmen mit keinen übermässigen Lärm- und Abgasbelastungen zu rechnen (E. 9.2). Dass seine Garageneinfahrt mit den vorgesehenen baulichen Massnahmen unmittelbar beeinträchtigt bzw. erschwert würde, wiegt nicht schwer (E. 9.3). Die infrage stehenden baulichen Massnahmen erweisen sich als erforderlich und sind verhältnismässig (E. 9.5).
Abweisung der Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos. · --- · Stichworte: · ALLGEMEINHEIT ANSTÖSSER BAULICHE MASSNAHMEN BETROFFENHEIT FRISTWIEDERHERSTELLUNG IMMISSIONEN RECHTSSCHUTZINTERESSE REKURSLEGITIMATION TEMPO-30-ZONE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSANORDNUNG VERKEHRSBERUHIGUNG VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · § 14 StrassG § 17 StrassG § 12 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3