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VB.2010.00640 • VG ZH VB.2010.00640 KI-generiert

Appeal Against Cessation of Social Assistance Due to Presumed Undeclared Income from Car Trading

Geschäftsnummer VB.2010.00640
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal challenging the cessation of economic social assistance, where the decision rested on an investigation report suggesting the recipient was actively involved in car trading and capable of self-support. The court affirmed that the recipients had a qualified duty to cooperate, and found that the content of the investigation report, based on common experience, created a presumption that the recipient was earning undeclared income, shifting the burden onto the appellants to rebut this with counter-evidence. Because the appellants failed to convincingly refute the report's observations regarding the recipient's activity in the auto trade, the court dismissed the appeal, finding further evidence collection unnecessary and denying requests for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Aufgrund des Ermittlungsberichts trifft die Beschwerdeführenden eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (E. 4.1). Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung (E. 4.2). Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 4.3). Die Beschwerdeführenden vermochten mit ihrer Stellungnahme die im Ermittlungsbericht festgehaltenen Beobachtungen und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer 1 im Autohandel rege tätig und in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt der Familie selber aufzukommen, in keiner Weise zu entkräften (E. 5.1-5.5). Ob strafrechtlich relevante Machenschaften vorliegen, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich (E. 6.2). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Bewisabnahmen erübrigt sich (E. 6.7). Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (auch in den vorinstanzlichen Verfahren) aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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unversteuertes Einkommen Sozialhilfebezüger Betriebseinstellung unentgeltliche Rechtspflege Amtshilfe Unterstützungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The court denied the request for free legal aid due to the obvious futility of the applicants' claims.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court rejected the request for free legal aid, which is tied to costs provisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00640

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00640 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Aufgrund des Ermittlungsberichts trifft die Beschwerdeführenden eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (E. 4.1). Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung (E. 4.2). Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 4.3).

Die Beschwerdeführenden vermochten mit ihrer Stellungnahme die im Ermittlungsbericht festgehaltenen Beobachtungen und die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer 1 im Autohandel rege tätig und in der Lage gewesen sei, für den Unterhalt der Familie selber aufzukommen, in keiner Weise zu entkräften (E. 5.1-5.5). Ob strafrechtlich relevante Machenschaften vorliegen, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich (E. 6.2). Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Bewisabnahmen erübrigt sich (E. 6.7).

Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (auch in den vorinstanzlichen Verfahren) aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUTOHANDEL BEWEIS BEWEISABNAHME BEWEISLASTVERTEILUNG BEWEISMASS BEWEISWÜRDIGUNG EINSTELLUNG ERMITTLUNGSBERICHT ERWERBSEINKOMMEN LEBENSERFAHRUNG MITWIRKUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNTERSUCHUNGSMAXIME VERMUTUNG VERMUTUNGSBASIS WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

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