Conditional Release Rejection Upheld Due to Risk of Reoffending
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of an application for conditional release from custody for an individual nearing the two-thirds mark of their sentence, based on the requirement for a favorable legal prognosis under relevant statute. The court reasoned that the penal authorities were justified in concluding there was at least a moderate risk of reoffending, supported by an expert assessment, and noted the seriousness of the legal interests at stake and the applicant's insufficient progression through intermediate release measures, which were deemed a proper basis for denying release at the two-thirds term, further affirming the validity of the existing prognosis report over a request for a new one and rejecting related requests for free legal assistance due to the evident lack of merit.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Günstige Legalprognose als Voraussetzung für eine bedingte Entlassung: Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung (E. 2). Im vorliegenden Fall durften die Strafvollzugsbehörden aufgrund eines Gutachtens von einer mindestens moderaten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgehen (E. 3.3). Sie berücksichtigten ferner zu Recht, dass die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter auf dem Spiel steht und dass der Beschwerdeführer, dem bisher erst begleitete Urlaube gewährt wurden, noch nicht genügend Vollzugslockerungsschritte durchlaufen hat. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wiesen die Vorinstanzen das Entlassungsgesuch auf den Zweidrittelstermin deshalb zu Recht ab (E. 3.4). Das 2007 erstellte Gutachten betreffend Legalprognose ist immer noch aktuell, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neuen Gutachtens abgewiesen hat (E. 4.2). Sämtliche Begehren des Beschwerdeführers waren offensichtlich aussichtslos, so dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren zu Recht abgewiesen wurden (E. 5) und auch im Beschwerdeverfahren abzuweisen sind (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal concerns the refusal of conditional release based on this article.
This specific provision regarding conditional release was cited in the context of the decision.
The dismissal of the request for free legal aid in the appeal proceedings is based on this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00638
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00638 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.12.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Günstige Legalprognose als Voraussetzung für eine bedingte Entlassung: Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung (E. 2). Im vorliegenden Fall durften die Strafvollzugsbehörden aufgrund eines Gutachtens von einer mindestens moderaten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgehen (E. 3.3).
Sie berücksichtigten ferner zu Recht, dass die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter auf dem Spiel steht und dass der Beschwerdeführer, dem bisher erst begleitete Urlaube gewährt wurden, noch nicht genügend Vollzugslockerungsschritte durchlaufen hat. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wiesen die Vorinstanzen das Entlassungsgesuch auf den Zweidrittelstermin deshalb zu Recht ab (E. 3.4). Das 2007 erstellte Gutachten betreffend Legalprognose ist immer noch aktuell, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines neuen Gutachtens abgewiesen hat (E. 4.2).
Sämtliche Begehren des Beschwerdeführers waren offensichtlich aussichtslos, so dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren zu Recht abgewiesen wurden (E.
5) und auch im Beschwerdeverfahren abzuweisen sind (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG FOTRES GUTACHTEN LEGALPROGNOSE PROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR STUFENVOLLZUG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VOLLZUGSLOCKERUNGEN · Rechtsnormen: · Art. 86 StGB Art. 86 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4