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VB.2010.00628 • VG ZH VB.2010.00628 KI-generiert

Building Permit for Window Shutters: Uginox Color Dispute

Geschäftsnummer VB.2010.00628
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a case concerning a building permit application for a new construction in a core zone, specifically regarding the proposed color and material choices for window shutters and other components. The local zoning regulations mandated wooden shutters and prohibited material imitations, while the applicant proposed metal shutters and Uginox (tinned steel sheet) for certain elements. The court reasoned that while metal shutters could be refused at the discretion of the building authority due to their distinct appearance compared to wood, the refusal of unvarnished Uginox was upheld because its color would clash with the local scenery. However, the court found that if the authority considered the bronzed Uginox an imitation solely because historical materials were implied, this interpretation was inconsistent with the relevant zoning law, which focuses on the appearance of buildings in core zones. Consequently, the decision was partially upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bewilligung der Farb- und Materialwahl bei einem Neubau in der Kernzone (Weiler): Auslegung von Kernzonenbestimmungen, Eigentumsgarantie. Die eingereichten Farb- und Materialkonzepte sehen neben Fensterläden aus Metall für gewisse Bauteile wie Dachrinnen die Verwendung von Uginox (verzinntes Stahlblech) bzw. von brüniertem (verkupfertem) Uginox vor (E. 2). Die Kernzonenbestimmungen der BZO verlangen dagegen Holzläden und verbieten ausdrücklich Materialimitationen (E. 4.1). Da sich die geplanten Metallfensterläden äusserlich von witterungsanfälligen Holzläden unterscheiden, liegt ihre Verweigerung im Ermessen der Baubehörde (E. 4.3). Dasselbe gilt für das unbehandelte Uginox, das sich mit seiner hellgrauen Farbe vom Ortsbild des Weilers abheben würde (E. 4.4). Soweit die Baubehörde brüniertes Uginox als Materialimitation betrachtet, weil mit der betreffenden Kernzonenbestimmung die Verwendung historisch korrekter Materialien gefordert werden könne, erweist sich ihre Auslegung als nicht mehr mit § 50 Abs. 3 PBG vereinbar, welcher sich auf die Erscheinung von Gebäuden in der Kernzone bezieht (E. 4.5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Bauzone Bau- und Zonenordnung Baustoffe Neuanmeldung nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 50 Abs. 3 PBG

This provision is cited as the legal basis for assessing the appearance of buildings in the core zone, specifically regarding the court's interpretation of material imitation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00628

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00628 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.01.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.04.2011 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bewilligung der Farb- und Materialwahl bei einem Neubau in der Kernzone (Weiler): Auslegung von Kernzonenbestimmungen, Eigentumsgarantie. Die eingereichten Farb- und Materialkonzepte sehen neben Fensterläden aus Metall für gewisse Bauteile wie Dachrinnen die Verwendung von Uginox (verzinntes Stahlblech) bzw. von brüniertem (verkupfertem) Uginox vor (E. 2). Die Kernzonenbestimmungen der BZO verlangen dagegen Holzläden und verbieten ausdrücklich Materialimitationen (E. 4.1).

Da sich die geplanten Metallfensterläden äusserlich von witterungsanfälligen Holzläden unterscheiden, liegt ihre Verweigerung im Ermessen der Baubehörde (E. 4.3). Dasselbe gilt für das unbehandelte Uginox, das sich mit seiner hellgrauen Farbe vom Ortsbild des Weilers abheben würde (E. 4.4).

Soweit die Baubehörde brüniertes Uginox als Materialimitation betrachtet, weil mit der betreffenden Kernzonenbestimmung die Verwendung historisch korrekter Materialien gefordert werden könne, erweist sich ihre Auslegung als nicht mehr mit § 50 Abs. 3 PBG vereinbar, welcher sich auf die Erscheinung von Gebäuden in der Kernzone bezieht (E. 4.5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · EIGENTUMSGARANTIE FARB- UND MATERIALKONZEPT FENSTERLÄDEN GESTALTUNG UND EINORDNUNG IMITATION KERNZONENVORSCHRIFTEN UGINOX VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 50 Abs. 3 PBG § 238 Abs. 2 PBG · Publikationen: · BEZ 2011 Nr. 3 S. 15 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3