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VB.2010.00625 • VG ZH VB.2010.00625 KI-generiert

Appellant Lacked Standing to Challenge Termination of Secure Psychiatric Confinement Based on Futility

Geschäftsnummer VB.2010.00625
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, subject to a measure involving secure psychiatric confinement due to mental illness, challenged the administrative decision to terminate this measure due to its hopelessness, arguing for its continuation primarily based on health interests. The court dismissed the appeal for lack of standing, reasoning that the purpose of punitive measures is limited to crime prevention, and the appellant failed to demonstrate that the unconditional release, which served as the termination of the measure, violated any legally protected interest directly connected to the goals of the confinement, distinguishing the case from one where a released prisoner challenged release conditions impeding their freedom.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme | Strafvollzug: Beschwerdelegitimation bei Aufhebung einer stationären Massnahme (Wegen Aussichtslosigkeit hob das Amt für Justizvollzug die stationäre Massnahme des psychisch kranken Beschwerdeführers auf. Dieser wehrt sich dagegen und beantragt deren Fortführung.) Die Beschwerdelegitimation setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus (E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht primär gesundheitliche Interessen geltend (E. 2.3). Das Bundesgericht gestand einem Gefangenen die Beschwerdelegitimation zu gegen die gewährte bedingte Entlassung, welche ihm nach seiner Ansicht eine Scheinfreiheit gewährte und inakzeptable Bedingungen enthielt (E. 2.3.1). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Erhaltung seiner psychischen und physischen Gesundheit allein ist nicht gedeckt durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen, welcher lediglich in der Deliktsprävention liegt. Nach einer objektivierten Betrachtung sind die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit der vorbehaltlosen Entlassung aus der stationären Massnahme nicht tangiert. Auf die Beschwerde ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten (E. 2.3.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 3). Nichteintreten auf die Beschwerde

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung fehlende Legitimation Gefangener psychische Erkrankung geschützte Rechtsgüter Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62c Abs. I lit. a StGB

This provision is related to the substantive topic of the case (sanctions/measures), although the final decision was based on procedural grounds.

Art. 43 Abs. I Ziff. 1 StGB

This provision is related to the substantive topic of the case (sanctions/measures), although the final decision was based on procedural grounds.

§ 21 Abs. I VRG

The appeal was dismissed for lack of standing, which is a procedural issue governed by this article.

§ 49 VRG

The court ruled on the costs, citing this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00625

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00625 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.12.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.07.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme · Strafvollzug: Beschwerdelegitimation bei Aufhebung einer stationären Massnahme (Wegen Aussichtslosigkeit hob das Amt für Justizvollzug die stationäre Massnahme des psychisch kranken Beschwerdeführers auf.

Dieser wehrt sich dagegen und beantragt deren Fortführung.) Die Beschwerdelegitimation setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus (E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht primär gesundheitliche Interessen geltend (E. 2.3). Das Bundesgericht gestand einem Gefangenen die Beschwerdelegitimation zu gegen die gewährte bedingte Entlassung, welche ihm nach seiner Ansicht eine Scheinfreiheit gewährte und inakzeptable Bedingungen enthielt (E. 2.3.1). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Erhaltung seiner psychischen und physischen Gesundheit allein ist nicht gedeckt durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen, welcher lediglich in der Deliktsprävention liegt.

Nach einer objektivierten Betrachtung sind die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit der vorbehaltlosen Entlassung aus der stationären Massnahme nicht tangiert. Auf die Beschwerde ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten (E. 2.3.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 3). Nichteintreten auf die Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFHEBUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT BESCHWERDELEGITIMATION ENTLASSUNG (STRAFRECHT) LEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STATIONÄRE MASSNAHME · Rechtsnormen:

· Art. 43 Abs. I Ziff. 1 StGB Art. 62c Abs. I lit. a StGB § 16 VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2