Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00623 • VG ZH VB.2010.00623 KI-generiert

Rejection of Residence Permit Appeal Due to Untimely Justification

Geschäftsnummer VB.2010.00623
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld a decision of non-admission concerning an appeal related to a residence permit because the appeal's justification was submitted significantly late, despite a precautionary initial filing. The court reasoned that while newer federal jurisprudence might be relevant in individual cases, it cannot be blindly applied; specifically, the appellant's late consultation of counsel shortly before the deadline is attributable to the appellant's own sphere. Allowing an attorney who receives case files to then delay the necessary justification beyond the statutory deadline by filing an initial appeal without grounds effectively grants an impermissible extension of the justification period, contravening the purpose of the subsequent deadline and violating the principle of legal equality by condoning neglect of personal responsibility. Since the justification for a relatively straightforward proportionality review was delayed by over 30 days without valid excuse, the appellant's conduct was not justifiable, warranting the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | § 23 Abs. 2 VRG: Die neuere bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im Einzelfall einschlägig sein, indessen nicht unbesehen auf ähnliche Fälle übertragen werden. Namentlich darf vorliegend unstreitig davon ausgegangen werden, dass es der Sphäre der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen ist, dass sie sich erst kurz vor Fristablauf noch an einen Rechtsanwalt gewendet hat (E.3.1). Bei der Auslegung von § 23 Abs. 2 VRG ist davon auszugehen, dass Abs. 1 vorschreibt, ein Rekurs sei mit Antrag und Begründung innert der gesetzlichen Frist einzureichen. Die Bestimmung würde wirkungslos, wenn sich jeder Rekurrent durch eine unbegründete Rekurserhebung über die Nachfrist von Abs. 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Kümmert sich ein Rechtsanwalt nach einer vorsorglichen Rekurseingabe nicht unverzüglich darum, dass die erforderliche Begründung sofort nachgereicht wird, führt dies faktisch zur verpönten Verlängerung der Begründungsfrist. Dies wäre auch mit der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV unvereinbar und würde überdies der Vernachlässigung von Eigenverantwortung einer Partei Vorschub leisten. Daran ändert nichts, wenn dies mit einer vorsorglichen Eingabe nicht beabsichtigt war (E.3.2). Vorliegend haben die Akten dem Rechtsvertreter am 2. August 2010 vorgelegen. Wieso die Begründung seiner Rekursanträge, welche im Übrigen nur knapp drei Seiten umfasst, erst am 1. September 2010 erfolgt ist, ist nicht einzusehen und steht auch im Widerspruch zu seiner Ankündigung, die Begründung sofort nach Vorliegen der Akten nachzureichen. Aus den Akten geht im Gegenteil hervor, dass der Rechtsvertreter noch ein Gesuch um Fristerstreckung betreffend die Rücksendung der Akten gestellt hat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin 1 sei ferienhalber noch abwesend. Insgesamt hat der Rechtsvertreter eine zusätzliche Begründungsfrist von über 30 Tagen für sich beansprucht, was nicht angeht. Angesichts der Streitsache in materieller Hinsicht - es handelt sich um eine gewöhnlicheVerhältnismässigkeitsprüfung - wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Begründung nach Einsicht in die Akten unverzüglich, und damit auch innert der üblichen Nachfrist von zehn Tagen zu verfassen und der Rekursinstanz einzureichen. Da er dies unterlassen hat, ist sein Verhalten spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu schützen, sodass im Ergebnis zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde. Dementsprechend hat der Regierungsrat auch zutreffend ausgeführt, es hätten vorliegend keine Gründe für eine Fristwiederherstellung bestanden (E.3.3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen verspätete Einreichung Grundsatz der Rechtsgleichheit gesetzliche Voraussetzungen Legitimation gegen Baubewilligung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00623

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00623 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · § 23 Abs. 2 VRG: Die neuere bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im Einzelfall einschlägig sein, indessen nicht unbesehen auf ähnliche Fälle übertragen werden. Namentlich darf vorliegend unstreitig davon ausgegangen werden, dass es der Sphäre der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen ist, dass sie sich erst kurz vor Fristablauf noch an einen Rechtsanwalt gewendet hat (E.3.1).

Bei der Auslegung von § 23 Abs. 2 VRG ist davon auszugehen, dass Abs. 1 vorschreibt, ein Rekurs sei mit Antrag und Begründung innert der gesetzlichen Frist einzureichen. Die Bestimmung würde wirkungslos, wenn sich jeder Rekurrent durch eine unbegründete Rekurserhebung über die Nachfrist von Abs. 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken könnte. Kümmert sich ein Rechtsanwalt nach einer vorsorglichen Rekurseingabe nicht unverzüglich darum, dass die erforderliche Begründung sofort nachgereicht wird, führt dies faktisch zur verpönten Verlängerung der Begründungsfrist.

Dies wäre auch mit der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV unvereinbar und würde überdies der Vernachlässigung von Eigenverantwortung einer Partei Vorschub leisten. Daran ändert nichts, wenn dies mit einer vorsorglichen Eingabe nicht beabsichtigt war (E.3.2). Vorliegend haben die Akten dem Rechtsvertreter am 2. August 2010 vorgelegen. Wieso die Begründung seiner Rekursanträge, welche im Übrigen nur knapp drei Seiten umfasst, erst am 1. September 2010 erfolgt ist, ist nicht einzusehen und steht auch im Widerspruch zu seiner Ankündigung, die Begründung sofort nach Vorliegen der Akten nachzureichen.

Aus den Akten geht im Gegenteil hervor, dass der Rechtsvertreter noch ein Gesuch um Fristerstreckung betreffend die Rücksendung der Akten gestellt hat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin 1 sei ferienhalber noch abwesend. Insgesamt hat der Rechtsvertreter eine zusätzliche Begründungsfrist von über 30 Tagen für sich beansprucht, was nicht angeht. Angesichts der Streitsache in materieller Hinsicht - es handelt sich um eine gewöhnlicheVerhältnismässigkeitsprüfung - wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Begründung nach Einsicht in die Akten unverzüglich, und damit auch innert der üblichen Nachfrist von zehn Tagen zu verfassen und der Rekursinstanz einzureichen.

Da er dies unterlassen hat, ist sein Verhalten spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu schützen, sodass im Ergebnis zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde. Dementsprechend hat der Regierungsrat auch zutreffend ausgeführt, es hätten vorliegend keine Gründe für eine Fristwiederherstellung bestanden (E.3.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTEN ANTRAG EIGENVERANTWORTUNG EINTRETEN FERIEN FRIST/-EN FRISTERSTRECKUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNG NACHFRIST RECHTSGLEICHHEIT REKURS REKURSBEGRÜNDUNG UNVERZÜGLICH VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 8 BV § 22 VRG § 23 Abs. I VRG § 23 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3