Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2010.00614 • VG ZH VB.2010.00614 KI-generiert

Barn Monument Protection and Proportionality of Use Restriction

Geschäftsnummer VB.2010.00614
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed the designation of a barn and its surroundings as a protected monument, specifically reviewing whether the principle of proportionality demanded allowing a restricted change of use, as the lower court had ruled. The court determined that the significant historical value of the barn, particularly its typical testimonial character, could only be fully preserved through integral protection with no alterations to the exterior or interior, precluding residential or commercial use; however, since the existing zoning already prohibited non-agricultural commercial or residential use, the monument protection did not impose a more severe restriction on property rights than the existing zoning, leading to a partial approval of the appeal concerning the scope of protection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Denkmalschutz | Unterschutzstellung einer Scheune samt Umgebung: Frage, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip eine beschränke Umnutzung des Gebäudes unter Erhalt der wichtigen Zeugenelementen verlangt, wie die Vorinstanz entschieden hat. Legitimation der Gemeinde zur Anfechtung eines Rückweisungsentscheids (E. 1.1 f.). Parteiwechsel bei Veräusserung des betroffenen Grundstücks. Verfahrenseintritt des neuen Grundeigentümers (E. 1.3). Der erhebliche Situationswert, vor allem aber der hohe Eigenwert der Scheune als wichtiger zeittypischer Zeuge kann nur dann vollumfänglich bewahrt bleiben, wenn die Scheune integral erhalten und weder an der Aussenhülle noch im Innenraum Veränderungen vorgenommen werden, sei es durch neue Öffnungen in den Fassaden oder in der Dachfläche oder durch neue Einbauten im Innenraum, wie dies mit einer Nutzung zu Wohn- und/oder Gewerbezwecken der Fall wäre (E. 6.1). Gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung darf in der Scheune weder eine Wohn- noch eine landwirtschaftsfremde Gewerbenutzung eingerichtet werden, weshalb sich diesbezüglich durch die Schutzmassnahme keine stärkeren Eigentumsbeschränkungen als durch die geltende Zonierung ergibt. Hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten wird daher die Rechtsposition des privaten Beschwerdegegners durch die Unterschutzstellung nicht stärker geschmälert, als wenn er die Stallscheune ohne Schutzmassnahme nach den Regeln der Freihaltezone nutzen könnte (E. 6.3) Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Denkmalschutz Zonenbeschränkungen Wohnnutzung landwirtschaftliche Nutzung Eigentumsrecht Schutzbereich des Patents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00614

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00614 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.06.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2014 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Unterschutzstellung einer Scheune samt Umgebung: Frage, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip eine beschränke Umnutzung des Gebäudes unter Erhalt der wichtigen Zeugenelementen verlangt, wie die Vorinstanz entschieden hat.

Legitimation der Gemeinde zur Anfechtung eines Rückweisungsentscheids (E. 1.1 f.). Parteiwechsel bei Veräusserung des betroffenen Grundstücks. Verfahrenseintritt des neuen Grundeigentümers (E. 1.3). Der erhebliche Situationswert, vor allem aber der hohe Eigenwert der Scheune als wichtiger zeittypischer Zeuge kann nur dann vollumfänglich bewahrt bleiben, wenn die Scheune integral erhalten und weder an der Aussenhülle noch im Innenraum Veränderungen vorgenommen werden, sei es durch neue Öffnungen in den Fassaden oder in der Dachfläche oder durch neue Einbauten im Innenraum, wie dies mit einer Nutzung zu Wohn- und/oder Gewerbezwecken der Fall wäre (E. 6.1).

Gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung darf in der Scheune weder eine Wohn- noch eine landwirtschaftsfremde Gewerbenutzung eingerichtet werden, weshalb sich diesbezüglich durch die Schutzmassnahme keine stärkeren Eigentumsbeschränkungen als durch die geltende Zonierung ergibt. Hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten wird daher die Rechtsposition des privaten Beschwerdegegners durch die Unterschutzstellung nicht stärker geschmälert, als wenn er die Stallscheune ohne Schutzmassnahme nach den Regeln der Freihaltezone nutzen könnte (E. 6.3) Teilweise Gutheissung.

· --- · Stichworte: · BEURTEILUNGSSPIELRAUM DENKMALSCHUTZ EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG GEBÄUDEUMSCHWUNG LEGITIMATION GEMEINDE PARTEIWECHSEL RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHEUNE SCHUTZOBJEKT SCHUTZWÜRDIGKEIT UMNUTZUNG VERFAHRENSEINTRITT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 205 PBG § 207 PBG § 293 Abs. I lit. c PBG Art. 24d Abs. II RPG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3