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VB.2010.00610 • VG ZH VB.2010.00610 KI-generiert

Traffic Calming Measures Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer VB.2010.00610
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the appeal of individuals against traffic calming measures implemented in conjunction with a 30 km/h zone. The court found that the appellants were not directly affected by the specific construction measures, as their property was not directly impacted by the road narrowing and their access remained unimpeded. Furthermore, the court reasoned that the measures would enhance traffic safety, and potential issues like noise, emissions, and abrupt braking were not anticipated to be excessive due to the distance from the property and the nature of the 30 km/h zone. Consequently, the court upheld the lower instance's decision to deny the appellants' standing to appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Fragliche Rekurslegitimation zur Anfechtung von in Zusammenhang mit Tempo-30-Zonen festgesetzten baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen. Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 2). Rekurslegitimation bei Anfechtung von in Zusammenhang mit Tempo-30-Zonen festgesetzten baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen (E. 3). Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wurden keine baulichen Massnahmen festgesetzt, weshalb deren Garagenzufahrt nicht unmittelbar als beeinträchtigt gilt und ihre Fahrzeuge an jener Örtlichkeit ohne Weiteres manövrierbar bleiben (E. 5.1). Mit der vorgesehenen Bauweise der Einengungen ist die Sicht der Verkehrsteilnehmenden gewährleistet. Überdies wird mit der einhergehenden Temporeduktion die Erhöhung der Verkehrssicherheit bewirkt. Angesichts der Distanz zu den baulichen Massnahmen sind bei der infrage stehenden Liegenschaft auch keine übermässigen Lärm- und Abgasimmissionen zu erwarten. Schliesslich ist aufgrund der festgesetzten Tempo-30-Zonen nicht mit abrupten Bremsungen und raschem Beschleunigen durch die Verkehrsteilnehmer zu rechnen (E. 5.2). Unter diesen Umständen besteht keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden, weshalb ihre Rekurslegitimation von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Verkehrssicherheitsbedenken Beschwerdelegitimation Sicherheitszone Strassenbau Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 StrassG
Cited as the legal basis for traffic calming measures, which was the subject of the appeal.
§ 21 Abs. I VRG
Cited for the concept of 'Betroffenheit' (being affected), which was central to the determination of the appellant's standing to appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 17 StrassG

Cited as the legal basis for traffic calming measures, which was the subject of the appeal.

§ 21 Abs. I VRG

Cited for the concept of 'Betroffenheit' (being affected), which was central to the determination of the appellant's standing to appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2010.00610

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2010.00610 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.09.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung: Fragliche Rekurslegitimation zur Anfechtung von in Zusammenhang mit Tempo-30-Zonen festgesetzten baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen. Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins (E. 2). Rekurslegitimation bei Anfechtung von in Zusammenhang mit Tempo-30-Zonen festgesetzten baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen (E. 3).

Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wurden keine baulichen Massnahmen festgesetzt, weshalb deren Garagenzufahrt nicht unmittelbar als beeinträchtigt gilt und ihre Fahrzeuge an jener Örtlichkeit ohne Weiteres manövrierbar bleiben (E. 5.1). Mit der vorgesehenen Bauweise der Einengungen ist die Sicht der Verkehrsteilnehmenden gewährleistet. Überdies wird mit der einhergehenden Temporeduktion die Erhöhung der Verkehrssicherheit bewirkt. Angesichts der Distanz zu den baulichen Massnahmen sind bei der infrage stehenden Liegenschaft auch keine übermässigen Lärm- und Abgasimmissionen zu erwarten.

Schliesslich ist aufgrund der festgesetzten Tempo-30-Zonen nicht mit abrupten Bremsungen und raschem Beschleunigen durch die Verkehrsteilnehmer zu rechnen (E. 5.2). Unter diesen Umständen besteht keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden, weshalb ihre Rekurslegitimation von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALLGEMEINHEIT ANSTÖSSER BAULICHE MASSNAHMEN BETROFFENHEIT IMMISSIONEN LEGITIMATION TEMPO-30-ZONE VERKEHRSANORDNUNG VERKEHRSBERUHIGUNG VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen:

· § 17 StrassG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: